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Wie verbindlich ist die Schuldenbremse?
Die Schuldenbremse steht im Grundgesetz und bindet damit den Gesetzgeber und die Bundesregierung. Die Einhaltung der Schuldenbremse ist beim Bundesverfassungsgericht einklagbar. Die Regelungen aus der Schuldenbremse gelten seit dem Jahr 2011. Der Bund muss bis 2016 sein strukturelles Haushaltsdefizit in gleichmäßigen Schritten bis zur Obergrenze von 0,35 Prozent des BIP zurückführen (Übergangsregelung). Nur die am 31. Dezember 2010 bestehenden Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben von dieser Grenze unberührt.