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17.06.2010

(49. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 18:46 Uhr

Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende, Änderund des Grundgesetzes


75 Minuten

Mit der Änderung des Grundgesetzes soll die verfassungsrechtliche Grundlage für eine Neuorganisation und Weiterentwicklung der Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II) entsprechend den Absprachen einer interfraktionellen Bund-Länder-Arbeitsgruppe geschaffen werden.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird im gesetzlichen Regelfall von Arbeitsgemeinschaften durchgeführt; diese sind von den der Bundesagentur für Arbeit zugehörigen örtlichen Agenturen für Arbeit und den jeweils zuständigen kommunalen Trägern zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung errichtet worden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 handelt es sich bei den Arbeitsgemeinschaften um eine vom Grundgesetz nicht zugelassene Form der Mischverwaltung. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die entsprechende Regelung in § 44b SGB II für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2010 einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen

Die gemeinsame Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat sich grundsätzlich bewährt. Die Zusammenarbeit von Arbeitsagenturen und Kommunen gewährleistet, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus einer Hand betreut werden und Leistungen aus einer Hand erhalten. Sie soll daher als Regelfall fortgesetzt werden.

Daneben sollen die bisher in einer Experimentierklausel im SGB II geregelten Zulassungen von einzelnen Kommunen zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung verstetigt und die Grundsicherung für Arbeitsuchende von einer begrenzten Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde auch künftig allein wahrgenommen werden können. Nach dem im Normtext verankerten Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen und Optionskommunen kann die Zahl der Optionskommunen bezogen auf die Gesamtzahl der Aufgabenträger im gesamten Bundesgebiet bis zu einem Viertel betragen (künftig also bis zu 110 Optionskommunen statt bisher 69). Die getrennte Aufgabenwahrnehmung soll künftig nicht mehr möglich sein.

Mit dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird die Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst und zukunftssicher gestaltet.
  • Die Betreuung aus einer Hand bleibt erhalten und wird weiterentwickelt.
  • Die Verantwortung für die Arbeitsmarktpolitik vor Ort wird gestärkt.
  • Die Beschäftigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten eine gesicherte Perspektive.
  • Die Abstimmung und Steuerung der Arbeitsmarktpolitik von Bund, Ländern und Kommunen wird verbessert.
Der Grundstein für eine verbesserte, zukunftsfeste und erfolgreiche Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist damit gelegt. Von zentraler Bedeutung ist, dass die Lösung von einem breiten politischen Konsens getragen wird. Der Gesetzentwurf folgt unmittelbar den Vorschlägen, die eine Arbeitsgruppe beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus Vertretern des Bundes, der Regierungsfraktionen, der SPD-Fraktion und der Länder vorgelegt hat.
 
Zentrale Elemente des Gesetzentwurfs sind:
  • Die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen arbeiten im Regelfall in gemeinsamen Einrichtungen, den Jobcentern, zusammen und erbringen ihre Leistungen aus einer Hand.
  • Daneben werden die bestehenden Optionskommunen dauerhaft abgesichert. Zusätzlich können nach einem geregelten Verfahren und nach festgelegten Kriterien weitere Optionskommunen zugelassen werden.
  • Mindestens drei Viertel aller Grundsicherungsstellen werden Jobcenter sein, höchstens ein Viertel werden Optionskommunen, d. h. es kann insgesamt bis zu 110 Optionskommunen geben.
  • Weiteres zentrales Element der Neuorganisation ist die Verbesserung der horizontalen und vertikalen Kooperation:
    • Verantwortlichkeiten und Aufsichtsbeziehungen werden klar geregelt.
    • Gremien auf lokaler Ebene sowie auf Landes- und Bundesebene gewährleisten eine verzahnte und effektive Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
 
Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende, Änderund des Grundgesetzes