Der Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD setzt den Beschluss des Koalitionsausschusses vom 12. November 2007 zur Verlängerung der Zahlung des Alg I für ältere Arbeitslose um.
Die Dauer des Anspruchs auf Alg I wird für über 50-Jährige abhängig vom Lebensalter und der Vorversicherungszeit von derzeit maximal 18 Monaten stufenweise auf bis zu 24 Monate verlängert. Zur Verbesserung der Integrationschancen sollen ältere Arbeitslose einen Eingliederungsgutschein erhalten. Mit dem Eingliederungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zu zahlen. Der Lohnkostenzuschuss wird in Höhe von 30 bis 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von zwölf Monaten geleistet. Für ältere Arbeitnehmer, die mindestens zwölf Monate beschäftigungslos sind, beträgt die Förderhöhe 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Die Ausstellung des Eingliederungsgutscheins wird entweder mit einem konkreten Arbeitsangebot oder mit einer Vereinbarung über die notwendigen Eigenbemühungen verbunden.
Ferner setzt der Entwurf die Einigung der Koalitionsfraktionen zu einer Nachfolgeregelung für die sog. 58er-Regelung um. Ältere Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nicht mehr unter die Sonderregelungen des § 65 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fallen, sind nach dem Entwurf unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Gelingt dies nicht, ist sichergestellt, dass die zuständigen Leistungsträger im Abstand von jeweils sechs Monaten zu prüfen haben, welche Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Darüber hinaus wird einheitlich für alle Hilfebedürftigen festgelegt, dass sie erst ab der Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben. Für Personen, die eine vorgezogene Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nehmen, wird die Hinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben.
Die Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld führt zu Mehrausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von ca. 800 Millionen Euro pro Jahr ab dem Jahr 2010. Dem stehen rund 270 Millionen Euro Minderausgaben des Bundes bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber. Durch die Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld werden die Kommunen bei den Zahlungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2010 in Höhe von 51 Millionen Euro jährlich entlastet.
Durch das Nicht-Verweisen von Personen zwischen 60 und 63 Jahren in eine Rente mit Abschlägen entstehen dem Bund Mehrkosten bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende für diese Personen, sofern diese nicht von der Möglichkeit des vorgezogenen Rentenbeginns Gebrauch machen.
Den Kommunen entstehen Mehrkosten bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung von rund 58 Millionen Euro ab dem Jahr 2010. Gegenüber der bis 2007 geltenden Regelung zum erleichterten Bezug von Arbeitslosengeld II ist die Neuregelung für den Bund um rund 140 Millionen Euro günstiger.
Aufgrund des späteren Rentenzugangs ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zunächst vorübergehend Minderausgaben, die sich (inkl. der von der GRV zu tragenden KV-Anteile) auf ein Volumen von bis zu rd. 380 Mio. Euro (oberes Potential im Jahr 2010) aufbauen, anschließend wieder abnehmen. Da der spätere Rentenzugang mit geringeren Abschlägen erfolgt und daher höhere Rentenausgaben nach sich zieht, ist die Finanzwirkung langfristig ausgeglichen. Den Sozialversicherungen entstehen Mehreinnahmen durch die Beiträge der zusätzlichen Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dem stehen wegfallende Beiträge von Rentnern an die Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber. Im Saldo verbleiben geringe Beitragsmehreinnahmen der Sozialversicherungen, die sich ab dem Jahr 2010 auf insgesamt rd. 6 Millionen Euro belaufen können.
Da der Gesetzentwurf im vergangenen Jahr nicht mehr abschließend beraten werden konnte, soll Arbeitnehmern, deren Alg I-Ansprüche ab dem 1. Januar 2008 ausgelaufen und die in die Altersrente gewechselt sind, die Möglichkeit eingeräumt werden, aus dem Rentenbezug zurück in den verlängerten Alg I-Bezug zu wechseln.
Die Anträge der Opposition lehnen wir ab.
Überblick: Änderungen in fünf verschiedenen Bereichen des Sozialrechts: nach Beitragsjahren und Altersklassen gestaffelte Verlängerung des ALG I für ältere Arbeitslose: Staffelung, Voraussetzungen, Einführung von Eingliederungsgutscheinen; Anschlussregelung für die auslaufende 58er-Regelung: Vermittlungspflicht, halbjährliche Überprüfung der erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen; Pflicht zur Inanspruchnahme von Altersrente mit Abschlägen: Erhöhung der Altersgrenze auf vollendetes 63. Lebensjahr, Ausnahmetatbestand der Unbilligkeit gem. Rechtsverordnung; Anpassung der maximal förderfähigen Vergütung betrieblicher Einstiegsqualifizierung junger Menschen an das 22. BAföG-Änderungsgesetz; bei Bezug von vorgezogener Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf 400 Euro;
Einfügung §§ 223 und 224 sowie Änderung zahlreicher §§ SGB III, Einfügung §§ 12a und 53a sowie Änderung §§ 3 und 13 SGB II, Änderung §§ 34 und 96a SGB VI sowie §§ 27a und 83 Landwirte-Alterssicherungsgesetz und Änderung weiterer 2 Gesetze; Verordnungsermächtigung