Bereits seit den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts ist die deutsche Zentralbank auch in die Bankenaufsicht eingebunden und kann allein auf diese Weise vollständig ihre Ziele und Aufgaben als Währungs- und Notenbank erfüllen, und zwar unabhängig davon, dass die geldpolitischen Entscheidungskompetenzen seit Anfang 1999 auf das Eurosystem übergegangen sind. Nicht zuletzt die Vertretung der Bundesbank in der Fläche stärkt die Verwaltungsökonomie in der Bankenaufsicht. Die Gründung der Europäischen Zentralbank (EZB) selbst orientierte sich an der vorbildhaften und positiv wirkenden Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank.
Die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben in der Krise weitgehend schnell und abgestimmt gehandelt. Dennoch gilt es, die Effizienz der Aufsicht in Deutschland weiter zu stärken, um vergleichbare Krisenszenarien in Zukunft bereits frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Wir halten daher eine Zusammenlegung der Aufsichtskompetenzen unter dem Dach der Deutschen Bundesbank sowie eine Beteiligung des Bundes an den Aufsichtskosten für sinnvoll. Gerade die derzeitige Finanzmarktkrise verdeutlicht, wie eng Aufsichtsorgane mit den Zentralbanken zusammenarbeiten müssen, um eine ausreichende Versorgung des Marktes mit Liquidität zu gewährleisten. Die Unabhängigkeit der Zentralbank ist für uns ein hohes Gut, das wir keinesfalls gefährden wollen. Um eine demokratisch legitimierte und überwachte Finanzaufsicht zu gewährleisten, sollen die mit der Aufsicht befassten Einheiten der Deutschen Bundesbank gebündelt und mit dem Recht versehen werden, verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen zu können. Diese Einheit soll allein der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterstellt werden (Holding Modell).
Hintergrund:
§ 7 des Kreditwesengesetzes (KWG) regelt die Zusammenarbeit von BaFin und Bundesbank bei der Bankenaufsicht auf einfachgesetzlicher Ebene. Danach wird die laufende Aufsicht aller Kreditinstitute, also unabhängig von deren Größe, durch die Bundesbank vollzogen. Das heißt, dass die Bundesbank die von den Instituten eingereichten Unterlagen, die von den Jahresabschlussprüfern erstellten Prüfungsberichte und die Jahresabschlussunterlagen auswertet. Zudem führt die Bundesbank bankgeschäftliche Prüfungen durch. Hierbei hat sie die im Einvernehmen von Bundesbank und BaFin erlassenen Richtlinien zu beachten. Die Kompetenz, Verwaltungsakte zu erlassen, verbleibt dabei weiterhin allein bei der BaFin. Die BaFin soll ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen die Prüfungsfeststellungen und Bewertungen der Bundesbank in der Regel zu Grunde legen. Damit soll, wie in der damaligen Gesetzesbegründung vermerkt, „Doppelarbeit auf der Erkenntnisebene vermieden und effizienter Einsatz der Aufsichtskapazitäten erreicht werden. Vertiefende eigene Feststellungen, wie sie insbesondere im Vorfeld konkreter Aufsichtsmaßnahmen erforderlich werden können, bleiben der Bundesanstalt unbenommen.“ Natürlich kann die BaFin hierbei die Feststellungen der Bundesbank nicht blind übernehmen, vielmehr hat sie die auf Schlüssigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, sodass der BaFin Nachfragen unbenommen bleiben. Wenn man die Tätigkeit der BaFin und die der Bundesbank auf einem Zeitstrahl beschreibt, so setzt die BaFin mit der Erlaubnisersteilung für ein Institut überhaupt den Beginn der bankaufsichtlichen Tätigkeit. Die laufende Aufsicht wird sodann von der Bundesbank vor Ort vollzogen. Sollten sich aus der laufenden Aufsicht der Bundesbank Besonderheiten ergeben, würde die BaFin etwa eine Sonderprüfung oder sonstige bankaufsichtliche Maßnahmen im Rahmen des Kreditwesengesetzes anordnen. Und diese Maßnahmen - ebenso wie die Erlaubniserteilung oder Schließung eines Instituts - obliegen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und auch nur soweit kann die Rechts- und Fachaufsicht des Bundesfinanzministeriums reichen.