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20.03.2009

(212. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 17:32 Uhr

Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege


75 Minuten

Nachdem eine Einigung auf ein Umweltgesetzbuches in der Koalition nicht umgesetzt werden konnte, werden jetzt vier Vorhaben als Einzelgesetze in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Das geltende Bundesnaturschutzgesetz bedarf einer umfassenden Novellierung, da es sich zu großen Teilen um Rahmenrecht handelt. Mit der Föderalismusreform des Jahres 2006 ist das Rahmenrecht abgeschafft und statt dessen für den Naturschutz eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes - verbunden mit Abweichungsrechten der Länder - geschaffen worden. Die neue Kompetenzordnung lässt nunmehr eine umfassende Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch den Bund zu.

Schwerpunkt des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Wasserrechts ist die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes auf Grund der durch die Föderalismusreform in Kraft getretenen neuen Kompetenzordnung. Durch die erweiterten Gesetzgebungskompetenzen können erstmals umfassende, bundesweit einheitliche wasserrechtliche Regelungen geschaffen werden. Der Gesetzentwurf vereinfacht das Wasserrecht, gestaltet es übersichtlicher und macht es dadurch in der Praxis besser handhabbar.

Mit dem Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung werden in Deutschland bestehende Regelungslücken geschlossen. So fehlen bislang Regelungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung am Menschen. Besonderer Handlungsbedarf besteht hier im Bereich der optischen Strahlung hinsichtlich der Nutzung von Solarien wegen des damit verbundenen Krebsrisikos. Insbesondere für Minderjährige, die regelmäßig ins Sonnenstudio gehen, erhöht die Exposition durch künstliche UV-Strahlung das Risiko einer Hautkrebserkrankung erheblich. Hier wird auf Gesetzesebene ein Nutzungsverbot für Kinder und Jungendliche festgeschrieben. Weitere Regelungen, insbe¬sondere Vorgaben zur Bestrahlungsstärke, sind auf Verordnungsebene geplant. Angesichts der zunehmenden Anzahl und Intensität medizinischer Anwendungen bedarf es für ausgesuchte Anwendungen oberhalb bestimmter Schwellenwerte der Rechtfertigung der Einzelanwendung durch eine fachkundige ärztliche Person in Form einer Nutzen-Risiko-Abwägung.

Darüber hinaus ist die Erweiterung der derzeitigen Regelungen im Bundesimmissionsschutzrecht erforderlich. Im Bereich der elektromagnetischen Felder soll der europaweit anerkannte Schutzstandard für alle Frequenzbereiche verbindlich vorgegeben werden und die EU-Ratsempfehlung aus dem Jahr 1999 auch für hoheitlich und privat betriebene Funkanlagen umgesetzt werden. Die derzeit geltende Beschränkung auf den gewerblichen Bereich ist nicht zu rechtfertigen, insbesondere da zurzeit ein neues hoheitliches Netz für Sicherheitsbehörden aufgebaut wird.

Schwerpunkt des vierten Gesetzentwurfes ist die Rechtsbereinigung von Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesumweltministeriums Der Bestand des geltenden Bundesrechts enthält Rechtsvorschriften, die keine praktische Wirkung mehr entfalten. Dies belastet die Suche nach dem heute maßgeblichen Recht unnötig und erschwert die Rechtsanwendung. Rechtsbereinigung hat das Ziel, solche Vorschriften aufzufinden und mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Ein besonderer Anwendungsfall der Rechtsbereinigung ist die Ablösung von Bundesrecht, welches auf der früheren Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes vor dem Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahre 2006 beruht. Solche Rechtsvorschriften des Umweltrechts des Bundes sollen, soweit dies nicht schon durch andere Rechtsetzungsvorhaben vorgesehen ist, durch bundeseinheitliche Vollregelungen ersetzt werden.
 
Wegen des sog. Moratoriums nach Artikel 125b Abs. 1 Satz 3 GG soll diese Neuregelung noch in der 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages erfolgen, da die Länder ab dem 1. Januar 2010 von ihren Abweichungsrechten Gebrauch machen können.
Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege