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(. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 18:26 Uhr
Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Regelungen
45 Minuten
Mit dem Gesetz sollen dringend erforderliche Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben durchgeführt werden. Enthalten sind folgende Maßnahmen, die vor allem zur Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union erforderlich sind.
- Koppelung der Zulageberechtigung für die Inanspruchnahme der „Riester“-Förderung an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung; auf diese Weise steht allen in den betreffenden Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Grenzarbeitnehmern - auch wenn sie im Ausland leben - unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die Zulageberechtigung zu (§ 10a Absatz 1, § 79 EStG). Außerdem kann das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen auch für die Anschaffung einer im EU-/EWR-Ausland gelegenen selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden. Des Weiteren wird auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung verzichtet, wenn der Zulageberechtigte ins EU-/EWRAusland verzieht,
- Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2009 in der Rechtssache C-35/08 „Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez“ durch Ausweitung der degressiven AfA nach § 7 Absatz 5 EStG auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland,
- Ausdehnung der Abziehbarkeit von Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, § 10b Absatz 1 EStG,
- Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen, mit denen eine flächendeckende Grundversorgung der Bevölkerung mit postalischen Dienstleistungen sichergestellt wird, § 4 Nummer 1 1b des Umsatzsteuergesetzes (UStG),
- Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG grundsätzlich monatlich statt bisher quartalsweise zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen, § 18a UStG,
- Regelung zur steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, § 3 Nummer 39 EStG.