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Stand: 20.05.2012, 18:42 Uhr
Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus / Stabilisierung des Finanzsektors / Gesetz zur Umsetzung der Bankenrichtlinie
75 Minuten
Im Zuge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise hat sich die Situation der öffentlichen Haushalte in den EU-Mitgliedstaaten erheblich verschlechtert. Die jüngste Verschärfung der Krise hat dazu geführt. dass sich in einigen Mitgliedstaaten die Finanzierungsbedingungen in kürzester Zeit in einer Weise verschärft haben, die sich nicht durch eine Änderung der Fundamentaldaten erklären lässt. Eine weitere Eskalation der Lage würde die Zahlungsfähigkeit dieser Staaten gefährden und eine ernste Gefahr für die Finanzstabilität der Währungsunion insgesamt nach sich ziehen.
Aus diesem Grund hat der Rat der Europäischen Union am 10. Mai 2010 Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität beschlossen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Mitgliedstaaten durch außergewöhnliche Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind.
In diesem Zusammenhang wird ein neues Gemeinschaftsinstrument durch den EU-Haushalt garantiert. Das dadurch zu garantierende Volumen wird begrenzt durch die Eigenmittelobergrenze; hieraus resultiert ein mögliches Kreditvolumen von ca. 60 Mrd. Euro.
Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten in einer intergouvernmentalen Vereinbarung Vorsorge getroffen, um einer weiteren Eskalation auf den Finanzmärkten durch eine zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit begegnen zu können. Es ist beabsichtigt, eine Zweckgesellschaft zu gründen, die durch Gewährung von Krediten in Höhe von bis zu 440 Mrd. Euro eine drohende Zahlungsunfähigkeit von Mitgliedstaaten abwehren soll. Die Refinanzierung dieser Zweckgesellschaft erfolgt am Kapitalmarkt. Hierfür erhält die Zweckgesellschaft Garantien von den Euro-Mitgliedstaaten. Der jeweilige Anteil an diesen Garantien richtet sich nach dem Anteil am EZB-Kapitalschlüssel der teilnehmenden Euro-Mitgliedstaaten.
Zusätzlich wird erwartet, dass sich der Internationale Währungsfonds mit mindestens der Hälfte der von europäischer Seite aufgebrachten Mittel an etwaigen Finanzierungsmaßnahmen beteiligt.
Voraussetzung für etwaige Finanzierungsmaßnahmen ist, dass der betroffene Mitgliedstaat mit dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Kommission unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank ein wirtschafts- und finanzpolitisches Programm vereinbart hat.
Für die Bundesrepublik Deutschland errechnet sich aus der Eingangs genannten intergouvernmentalen Vereinbarung ein maximales Garantievolumen von 123 Mrd. Euro. Bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf kann die Garantieermächtigung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses um 20% überschritten werden.
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzesentwurf gebilligt, der die Grundlage zur Umsetzung der am 10. Mai getroffenen Vereinbarungen bildet. Damit werden die Voraussetzungen dafür geschaffen. dass sich Deutschland an den koordinierten Finanzhilfen der Eurozonenstaaten beteiligen kann.
Die beschlossenen Maßnahmen liegen unmittelbar in unserem eigenen deutschen und europäischen Interesse. Sie sind als ultima ratio notwendig, um die Finanzstabilität im Euroraum als Ganzes zu sichern und erheblichen Schaden von der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
Antrag "Basel III" Die internationale Finanzkrise hat die Notwendigkeit einer harten und effizienten Regulierung der Finanzmärkte verdeutlicht. In diesem Zusammenhang unterstützen wir mit diesem Antrag das Ziel der Stärkung des globalen Finanzsystems. Zur Vorbeugung künftiger Risiken auf den Finanzmärkten sind Anpassungen an den Eigenkapitalregeln von Basel II notwendig. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat hierzu im Dezember einen Diskussionsvorschlag vorgelegt. Vorgesehen sind darin insbesondere eine Erhöhung der Eigenkapitalausstattung, eine geänderte Definition von „hartem Kernkapital“ sowie die Einführung eines „antizyklischen Puffers“ und einer Leverage Ratio (Verschuldungsgrad-Kennziffer). Zudem soll der Antrag zur Stabilisierung des Finanzsektors und Sicherung der Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft – insbesondere der mittelständischen Unternehmen – beitragen.
Darüber hinaus muss im Rahmen der internationalen Verhandlungen auch weiterhin darauf geachtet werden, dass die Chancengleichheit im Wettbewerb sowohl weltweit zwischen international tätigen Kreditinstituten als auch zwischen national und international tätigen Kreditinstituten sowie zwischen Kreditinstituten verschiedener Institutsgruppen in Deutschland aufrechterhalten, wo nötig verbessert und eine Benachteiligung für die mittelständische Wirtschaft vermieden wird.
Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie enthält überwiegend Änderungen des Kreditwesengesetzes und des Pfandbriefgesetzes, ergänzt um punktuelle Änderungen in einigen anderen Gesetzen.
Das Gesetz ist ein wesentlicher Baustein zur Regulierung der Finanzkrise.Die Finanzkrise hat offengelegt, dass bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten erhebliche Schwachstellen bestehen, die dazu geführt haben, dass Risiken nicht erkannt oder falsch eingeschätzt wurden.
Bei den neuen Regelungen handelt es sich im Wesentlichen um die Umsetzung von drei Änderungsrichtlinien der Europäischen Union des Jahres 2009 zur Banken- und zur Kapitaladäquanzrichtlinie aus dem Jahr 2006. Die neuen Regelungen tragen zur Beseitigung von Schwachstellen bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten bei. Insbesondere wird auf europäischer Ebene die Zusammenarbeit der Bankenaufseher bei der Aufsicht grenzüberschreitend tätiger Kreditinstitute und Gruppen verbessert.
Die neuen Regelungen sehen insbesondere vor:
- Einheitliche Prinzipien für die Anerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital,
- Begriffsbestimmungen für Verbriefungen sowie Anforderungen an Investoren, die in Verbriefungen investieren wollen,
- Änderung der Großkreditvorschriften zur besseren Erfassung von Konzentrationsrisiken und
- eine Stärkung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum.
Unabhängig davon wird das Pfandbriefgesetz weiter modernisiert, insbesondere wird die Stellung des Sachwalters durch die Möglichkeit gestärkt, sich im Fäll der Insolvenz der Pfandbriefbank zur Beschaffung von Liquidität bei der Deutschen Bundesbank refinanzieren zu können.