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27.05.2012

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Überblick zur Gesundheitspolitik seit 2009




Wir haben in Deutschland eines der besten Gesundheitssysteme weltweit. Es bietet jeder Bürgerin und jedem Bürger eine Gesundheitsversorgung auf höchstem Niveau. Dies schließt auch den Zugang zur medizinischen Innovation für jedermann mit ein. Dieses hohe Versor­gungsniveau gilt es zu schützen und für künftige Generationen zu erhalten.
 
Die Koalitionsfraktionen haben sich deshalb im Oktober 2009 auf zentrale Strukturreformen in der Gesundheitspolitik in dieser Wahlperiode verständigt. Die zukunftsfeste Finanzierung, Planbarkeit und Verlässlichkeit sowie Solidarität und Eigenverantwortung stehen im gemein­samen Fokus der gesundheitspolitischen Anstrengungen.
 
Mit dem Gesetz zur soldarischen und nachhaltigen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) und dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) haben wir erreicht, dass keine höheren Eigenleistungen, keine Abstriche vom Leistungskatalog, keine Leistungsausgrenzung und keine Priorisierung von medizinischen Maßnahmen wie in anderen Ländern umgesetzt werden. Dies unterscheidet unsere Reformen von früheren Re­formen im Gesundheitswesen. Unser Gesundheitssystem bleibt hervorragend. Gleichzeitig haben wir die Ausgaben dort begrenzt, wo das verantwortbar ist, ohne dass dies zu Leis­tungseinschränkungen oder Qualitätsverlusten führt.
 
Die Zahlen geben uns Recht: Das Gesetz zur solidarischen und nachhaltigen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) und das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) waren auch notwendig, weil für das Jahr 2011 ein Defizit in der Gesetzli­chen Krankenversicherung in Höhe von bis zu 11 Milliarden Euro prognostiziert wurde. Es ist uns gelungen, dieses gewaltige Defizit zu überwinden und das Blatt zu wenden. Die Gesetze waren erfolgreich. Denn die Gesetzliche Krankenversicherung hat in der ersten Hälfte 2011 einen Überschuss von 2,4 Milliarden Euro erwirtschaftet. Insbesondere die Ausgaben für Medikamente konnten um sechs Prozent gesenkt werden. Das bedeutet für die Krankenkas­sen eine monatliche Entlastung von 100 Millionen Euro. Diese positive Entwicklung der Fi­nanzlage schafft eine gute Grundlage dafür, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Kran­kenkassen in absehbarer Zukunft keine Zusatzbeiträge für ihre Versicherten verlangen muss. Diese positive Entwicklung ist das Ergebnis harter Arbeit und richtiger Weichenstel­lungen dieser christlich-liberalen Koalition.
 
Mit den Maßnahmen in der Gesundheitspolitik gestalten wir das Gesundheitswesen in unserm Land zukunftsfest. Alle Maßnahmen haben das Ziel, die medizinische Versorgung der Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht und Einkommen zu gewährleisten, die Qualität der medizinischen Versorgung in der Stadt und in den ländlichen Regionen zu verbessern und die Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten der Versicherten zu erhöhen. Dabei ist für uns klar, dass dies nur durch Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Bürokratieab­bau zu erreichen sein wird.
 
Die nachfolgende Übersicht soll einen Überblick über die erreichten gesundheitspolitischen Erfolge und noch bevorstehenden Vorhaben geben.
 
GKV-Änderungsgesetz

Mit den beschlossenen Maßnahmen des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungs­rechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-Änderungsgesetz) werden die Gesetzlichen Kran­kenkassen insbesondere im Bereich der Arzneimittel entlastet. Hintergrund ist der starke Anstieg der Kosten für Arzneimittel in den letzten zwei Jahrzehnten trotz deutlich gesunkener Verordnungszahlen. Einen kostentreibenden Faktor stellen vor allem die Ausgaben für neue, patentgeschützte Arzneimittel dar.
Mit dem GKV-Änderungsgesetz wurden folgende Regelungen beschlossen:
  • Anhebung des Herstellerabschlags für Arzneimittel ohne Festbetrag von 6 auf 16 Pro­zent sowie Preisstopp für zu Lasten der GKV abgegebene Arzneimittel vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013(Preismoratorium). Damit wird die GKV um rd. 1,15 Milliarden Euro pro Jahr entlastet.
     
  • Die Übergangsregelungen für das Einbeziehen privaterAbrechnungsstellenbei der Abrechnung von ambulanten Leistungen wurden bis Mitte 2011 verlängert. Dies kommt den Vertragspartnern der Hausarztverträge entgegen.
     
  • Zudem wurden Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates in der GKV, der Insolvenzsicherung von Wertguthaben für Altersteilzeit der Krankenkassenbeschäftigten, der Aufteilung der Kosten derPrüfdienste sowie der nach dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz geschaf­fenen Möglichkeit, bei fehlenden Personalstellen nach derPsychiatrie­-Personalverordnung, nachzuverhandeln.
     
  • Die berufszulassungsrechtlichen Regelungen für Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Berufe in der Krankenpflege sowie Hebammen werden EU-rechtlichen Vorgaben angepasst.
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)

Die flächendeckende und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln hat für uns hohe Priorität. Den Patientinnen und Patienten sollen im Krankheitsfall die besten und wirk­samsten Arzneimittel zur Verfügung stehen. Die Preise und Verordnungen von Arzneimitteln müssen wirtschaftlich und kosteneffizient sein. Verlässliche Rahmenbedingungen sind Ga­ranten für Innovationen, die Versorgung der Versicherten und die Sicherung von Arbeitsplät­zen. Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) haben wir den Arzneimittel­markt unter patienten- und mittelstandsfreundlichen sowie wettbewerblichen Kriterien grund­sätzlich neu geordnet. Aufgrund der Kostenentwicklung im Arzneimittelbereich bestand hier­für dringender Handlungsbedarf.
Mit dem AMNOG wurden insbesondere folgende Maßnahmen getroffen:
  • Einführung verlässlicher und wettbewerblicher Verhandlungslösungen über die Arzneimittelpreise. Die Kassen und Arzneimittelhersteller sollen auf der Basis von wissenschaftlichen Studien und Kosten-Nutzen-Bewertungen zu vertraglichen Vereinbarungen kommen. Dies erhöht die Akzeptanz von Preisentscheidungen und bildet langfristig eine tragfähige Grundlage für die Lösung der Kostenprobleme.
     
  • Der Zugang der Menschen zu innovativen Arzneimitteln ist gesichert. Der freie Marktzugang bleibt erhalten. Die Unternehmen können im ersten Jahr der Markteinführung ihr Produkt zum geforderten Preis vermarkten.
     
  • Arzneimittel unterliegen künftig einer Nutzenbewertung. Das Verfahren zur Nutzenbewertung wird durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch Rechts­verordnung festgelegt. In dieser sind die Grundsätze der Nutzenbewertung zu regeln. Hiermit wird sowohl dem Gemeinsamen Bundesausschuss als auch den pharmazeu­tischen Unternehmen eine rechtssichere und tragfähige Grundlage für das neu einge­führte Verfahren der schnellen Nutzenbewertung zur Verfügung gestellt, so dass eine zügige Umsetzung dieses Verfahrens gewährleistet wird.
     
  • Für Arzneimittel mit einem Zusatznutzen vereinbaren der pharmazeutische Unternehmer und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten in Direktverhandlungen einen GKV-Erstattungsbetrag als Rabatt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens. Arzneimittel ohne einen Zusatznut­zen werden sofort in das Festbetragssystem überführt. Dies trägt unmittelbar zur fi­nanziellen Entlastung der Gesetzlichen Krankenversicherung bei.
     
  • Für Arzneimittel, die zur Behandlung eines seltenen Leidens nach EG-Verordnung zugelassen sind (orphan drugs), ist der medizinische Nutzen durch die Zulassung be­legt. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass es für die Behandlungen dieser Er­krankungen keine therapeutische Alternative gibt.
     
  • Die Rabattverträge wurden weiterentwickelt und die Vertragsbedingungen verstetigt. Versicherte können ein anderes als das Rabatt-Präparat ihrer Krankenkasse wählen und erhalten dafür eine Kostenerstattung im Rahmen der Mehrkostenregelung.
     
  • Die Begrenzung der Abgabepreise für Impfstoffe auf internationale Referenzpreise soll zukünftig gewährleisten, dass keine ungerechtfertigt hohen Impfstoffpreise abge­rechnet werden können.
     
  • Die Großhandelszuschläge und die Zuschläge für parenterale Lösungen in der Arzneimittelpreisverordnung werden leistungsgerecht festgesetzt. Durch die Neuordnung der Großhandelszuschläge wird die Gesetzliche Krankenversicherung um 200 Mio. Euro entlastet. Ergänzend dazu wird der Apothekenabschlag für zwei Jahre auf 2,05 Euro angehoben.
     
  • Die Verschlankung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die Abschaffung der Bonus-­Malus-Regelung und des Zweitmeinungsverfahrens sind Beiträge zur Deregulierung des Arzneimittelmarktes.
     
  • Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen wird in seiner wissenschaftlichen Arbeit gestärkt. Die Verfahrensabläufe werden gestrafft.
     
  • Durch die Einrichtung der unabhängigen Verbraucher- und Patientenberatung wird ein qualitativ hochwertiges Informations- und Beratungsangebot bereitgestellt, dass für Ratsuchende leicht zugänglich und dessen fachliche Unabhängigkeit erkennbar ist. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung der Patientensouveränität ge­leistet.
     
  • Die mit dem GKV-Änderungsgesetz beschlossenen kurzfristigen Sparmaßnahmen (Herstellerrabatt und Preismoratorium) wurden auf den Bereich der Privaten Krankenversicherung ausgedehnt. Gleiches gilt für Erstattungspreise nach der neuen Nut­zenbewertung.
     
  • Pharmazeutische Unternehmen und Hersteller von Medizinprodukten können künftig an der integrierten Versorgung beteiligt werden.

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)


Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) haben wir sichergestellt, dass auch in Zukunft jeder einen direkten Zugang zu einer exzellenten Gesundheitsversorgung erhält.
Gegenstand sind die Stärkung der Finanzierungsgrundlage der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die Einführung eines ohne Antragstellung umsetzbaren Sozialausgleichs über das Steuersystem und eine Zuwachsbegrenzung bei den Ausgaben bei den Leistungs­erbringern. Gleichzeitig haben wir die Ausgaben dort begrenzt, wo das verantwortbar ist, ohne dass dies zu Leistungseinschränkungen oder Qualitätsverlusten führt. Weiterentwicklung des Finanzierungssystems:
  • Rückkehr zum Beitragssatz vor der Wirtschaftskrise: Mit der Anhebung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung auf 15,5 Prozent sind wir zu dem Beitrags­satz vor der Wirtschaftskrise zurückgekehrt. Der Beitragssatz ist für die Zukunft festge­schrieben. Künftige Kostensteigerungen durch den medizinischen Fortschritt und den zu­nehmenden Behandlungsbedarf aufgrund der demografischen Entwicklung werden über den Zusatzbeitrag finanziert. Die beitrags- und zusatzbeitragsfreie Familienmitversicherung bleibt erhalten. Der Einstieg in eine reine Prämienfinanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung konnte verhindert werden.
     
  • Weiterentwicklung der Zusatzbeiträge: Um Beschäftigung zu erhalten, werden die demografisch bedingt unvermeidlichen Kostensteigerungen der Zukunft über den weiterentwi­ckelten einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag finanziert. Die Zusatzbeiträge stehen den Krankenkassen unmittelbar zu und werden von ihnen in voller Höhe direkt beim Ver­sicherten eingezogen. Die Begrenzung auf 1 Prozent des beitragspflichtigen Einkom­mens entfällt. Damit erhalten die Krankenkassen einen Teil ihrer Beitragsautonomie zu­rück, die sie durch die Einführung des Gesundheitsfonds verloren haben, zurück. Dies ist eine Grundvoraussetzung für funktionierenden Wettbewerb unter den Krankenkassen. Gleichzeitig besteht so die Möglichkeit, auf regionale Versorgungsstrukturen individuell zu reagieren.
     
  • Unbürokratischer Sozialausgleich: Die Zusatzbeiträge werden von den Kassen als fester Betrag nach ihrem jeweiligen Finanzbedarf erhoben. Dabei soll niemand überfordert wer­den - deshalb wird es einen Sozialausgleich geben und die Möglichkeit, aus einer Kasse mit hohen Zusatzbeiträgen jederzeit in eine günstigere Kasse zu wechseln. Der Sozial­ausgleich wird im Falle der Bedürftigkeit durch eine entsprechende Absenkung des Ar­beitnehmerbeitrages ausgeglichen, ohne dass dafür ein Antrag gestellt werden muss. Er greift, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des individuellen sozialver­sicherungspflichtigen Einkommens übersteigt. Damit greift der Sozialausgleich nicht mehr erst ab der ursprünglichen 8 Euro Grenze, bis zu der bislang keine Überforderungs­regelung bestand. Das neue System ist somit sozial gerechter. Der Sozialausgleich er­folgt aus Steuermitteln. Damit wird der Solidarausgleich nicht länger ausschließlich auf dem Rücken der 52 Millionen Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung aus­getragen. Wir beteiligen die Steuerzahler und somit alle Bürgerinnen und Bürger mit allen ihren Einkunftsarten in voller Höhe am Solidarausgleich. Damit werden die Lasten auf mehr und damit breitere Schultern gerechter verteilt.
     
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird künftig durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen in jedem Herbst für das Folgejahr festgelegt. Dieses erfolgt auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises, der die Einnahmen des Gesundheitsfonds und die Aus­gaben der Krankenkassen für das Folgejahr schätzt.
     
  • Einführung eines Säumniszuschlags: Bei den Regelungen zum kassenindividuellen Zusatzbeitrag ist ein besonderer Sanktionsmechanismus in Form eines Säumniszuschlages für Mitglieder vorgesehen, die mit der Zahlung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages für insgesamt sechs Monate säumig sind. Der Verspätungszuschlag ist zu erheben, wenn ein Mitglied insgesamt für jeweils sechs Monate mit der Zahlung des kassenindivi­duellen Zusatzbeitrags säumig ist. Von diesem Sanktionsinstrument kann mehrfach Ge­brauch gemacht werden, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht nachkommt. Der Verspätungszuschlag beträgt mindestens 20 Euro. Darüber hinaus besteht bis zur Zahlung der ausstehenden Zusatzbeiträge kein Anspruch auf Sozialaus­gleich, es sei denn, das Mitglied hat eine Vereinbarung über Ratenzahlungen mit seiner Kasse getroffen und kommt dieser nach.
     
  • Erleichterung de Kostenerstattung für Versicherte der GKV durch Herabsetzung des Bindungszeitraumes auf ein Viertel Jahr.
Maßnahmen zur Stabilisierung der Ausgaben in der GKV ab 2011:
  • Die Verwaltungskosten der Krankenkassen dürfen in den Jahren 2011 und 2012 im Ver­gleich zum Jahr 2010 nicht ansteigen.
     
  • Die Preise für akut stationäre Krankenhausleistungen und die Krankenhausbudgets von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen dürfen in den Jahren 2011 nur in Höhe einer um 0,25 Prozent gekappten Grundlohnrate und 2012 in Höhe der um 0,5 Prozent gekappten Grundlohnrate wachsen.
     
  • Für Leistungen, die Krankenhäuser im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zusätzlich vereinbaren, wird ein Abschlag festgelegt (Mehrleistungsabschlag).
     
  • Durch verschiedene Regelungen wird der Ausgabenzuwachs bei der Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt begrenzt. Kostenrisiken aus Preiserhöhungen und bestimmten Mengenzuwächsen werden ausgeschlossen. Medizinisch nicht begründbare Ausgabenentwicklungen der sog. extrabudgetär zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen werden begrenzt. Ausgenommen hier­von sind neben Präventions- und Früherkennungsuntersuchungen Dialysesachleistun­gen.
     
  • Das Vergütungsniveau in der hausarztzentrierten Versorgung wird begrenzt. Es gilt Vertrauensschutz bis zum 30.06.2014 für Verträge, die bis zum Kabinettsbeschluss Rechtsgültigkeit erlangt haben.
     
  • Die Punktwerte und Gesamtvergütungen für die vertragszahnärztliche Versorgung (ohne Zahnersatz) dürfen in den Jahren 2011 nur in Höhe einer um 0,25% gekappten Grund­lohnrate und 2012 in Höhe der um 0,5% gekappten Grundlohnrate wachsen.
Infektionsschutzgesetz

Jährlich infizieren sich zwischen 400.000 bis 600.000 Patienten in deutschen Krankenhäu­sern. Bis zu 15.000 Menschen sterben in Deutschland an den Folgen einer im Krankenhaus erworbenen Infektion. Durch eine bessere Einhaltung von bekannten Hygieneregeln wären 20 bis 30 Prozent der während eines Krankenhausaufenthaltes erworbenen Infektionen, sog. nosokomialenInfektionen und Todesfälle vermeidbar. Hinzu kommt, dass viele dieser Infek­tionen durch Erreger verursacht werden, die gegen die meisten Antibiotika resistent sind. Solche Infektionen sind immer schwieriger zu therapieren. Sie führen zu längeren und kos­tenintensiven Behandlungen. Die Novelle zum Infektionsschutzgesetz trägt dazu bei, dass die Zahl der Krankenhausinfektionen künftig erheblich reduziert werden kann.
  • Verpflichtung der Länder zur Regelung von Maßnahmen zur Krankenhaushygiene in Krankenhaushygieneverordnungen oder in den Krankenhausgesetzen der Länder.
     
  • Die Richtlinien des Robert-Koch-Institutes (RKI) erhalten einen verbindlichen Charakter für Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime.
     
  • Es ist sicherzustellen, dass Informationen über Patienten, die mit nosokomialen Erre­gern infiziert sind, zwischen allen beteiligten Leistungserbringern (Arztpraxen, Kranken­häuser, Pflegeheime etc.) ausgetauscht werden und alle bei Prävention, Screening und Behandlung bestmöglich zusammenarbeiten.
     
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss wird verpflichtet, in seinen Richtlinien zur Qualitätssicherung geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Hygienequalität insbesondere auf der Basis von Indikatoren zu bestimmen und die Ergebnisse für die Öffentlich­keit in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser transparent zu machen.
     
  • Krankenhausleiter werden zukünftig explizit zur Einhaltung der Infektionshygiene und der Präventionsmaßnahmen nach dem Stand der Wissenschaft verpflichtet.
Mutter/Vater-Kind-Kuren

Mutter/Vater-Kind-Kuren sind wichtige Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation. Vor diesem Hintergrund haben wir die Möglichkeiten von Mutter/Vater-Kind-Kuren bereits im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) 2007 ausgeweitet und sie als Pflichtleistungen ausgestaltet. Die rückläufigen Zahlen und die intransparente Bewilli­gungspraxis der Krankenkassen sind unbefriedigend und stehen nicht im Einklang mit der Bedeutung der Mutter-/Vater-Kind Maßnahmen.
  • Mit dem interfraktionellen Entschließungsantrag vom 6. Juli 2011 fordern wir die Kran­kenkassen zu einer grundlegenden Überprüfung ihrer Genehmigungspraxis auf und er­warten, dass die notwendigen Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation künftig zeitnah und unbürokratisch bearbeitet und bewilligt für die Familien bewilligt werden.
 
Gesetzesvorhaben in der 2. Hälfte der Wahlperiode

Standen in der ersten Hälfte der Legislatur die Sicherung der Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung und die Neuordnung des Arzneimittelmarktes im Vordergrund; so rü­cken wir in der zweiten Hälfte der Legislatur die Versorgungsqualität der Versicherten in den Mittelpunkt unserer gesundheitspolitischen Anstrengungen. Mit dem Versorgungsstrukturge­setz und der Pflegereform werden wir Maßnahmen ergreifen, die zu einer spürbaren Verbes­serung der Versorgungssituation für die Versicherten, die Angehörigen und die Kranken- wie Pflegekräfte führen sollen. Dazu gehört auch, verstärkte Anreize für Ärzte zu setzen, sich in unterversorgten Regionen niederzulassen.
 
Versorgungsstrukturgesetz

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wollen wir eine gute, flächendeckende und bedarfsge­rechte medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Bereits heute stehen nicht mehr in allen Bereichen und Regionen Ärztinnen und Ärzte in ausreichender Anzahl zur Ver­fügung. Diese Situation wird sich in den nächsten Jahren insbesondere durch die demografi­sche Entwicklung verschärfen. Hierzu wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der ärztlichen Niederlassung in unterversorgten Gebieten beschlossen.
 
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten wird sich maßgeblich verbessern. Arztpraxen und Krankenhäuser werden schrittweise besser miteinander verzahnt, der Zugang zu Inno­vationen erleichtert. In den unterversorgten Regionen werden neue Versorgungsstrukturen jenseits der klassischen Praxismodelle organisiert. Bei der ambulanten ärztlichen Versor­gung ist es ein wichtiges politisches Ziel, dem zunehmenden Ärztemangel vor allem in ländli­chen Regionen zu begegnen. Mit einem umfassenden Katalog von Anreizen und finanziellen Unterstützungen, wird es Ärzten erleichtert, sich in ländlichen oder strukturschwachen Regi­onen niederzulassen. Eine leistungsgerechte Vergütung soll bewirken, dass sich die Bedin­gungen für Ärzte in strukturschwachen Gebieten wesentlich verbessern. Um die Unabhän­gigkeit medizinischer Entscheidungen von wirtschaftlichen Interessen zu gewährleisten, sol­len Medizinische Versorgungszentren (MVZ) künftig nur unter bestimmten engen Vorausset­zungen zugelassen werden. Die Länder sollen mehr Mitwirkungsrechte bei der Bedarfspla­nung für eine zielgerichtete Versorgung erhalten. Damit können künftig regionale Besonder­heiten besser berücksichtigt werden.