Hier startet der Seiteninhalt. Der Accesskey zur Rückkehr zum Seitenanfang ist die Ziffer 1.
26.06.2008
Dr. Jürgen GehbExistenzgründungen werden erleichtert
Umfassende Reform des GmbH-Rechts verabschiedet
Der Bundestag hat eine umfassende Reform des GmbH-Rechts beschlossen, um Existenzgründungen zu erleichtern und schneller zu machen. "Das ist eine kleine Revolution. Das Gesellschaftsrecht wird fit für das 21. Jahrhundert", sagte der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Jürgen Gehb am Donnerstag im Bundestag. Mit dieser GmbH-Novelle kann sich Deutschland gut gerüstet dem europäischen Wettbewerb der Rechtsformen stellen.
Es ist die größte Änderung des Gesetzeswerkes seit der Einführung der GmbH im Jahre 1892. Der deutsche Gesetzgeber reagiert damit auf die Konkurrenz ausländischer Rechtsformen (z. B. der englischen „Limited“), die nach europäischem Recht auch in Deutschland möglich sind.
Mit der neuen haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft und einer Mindeststammeinlage von nur einem Euro können zukünftig Ideen schnell, preiswert und unkompliziert in die Tat umgesetzt werden. "Wer mit einer solchen Idee zum Notar geht, zahlt bei einer 1-Mann-Gesellschaft Gründungskosten von rund 150 Euro", rechnete Gehb vor.
Die neu eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bietet die Möglichkeit des „Aufwachsens“ zur GmbH. Es besteht eine Thesaurierungspflicht, demnach die UG in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage in Höhe eines Viertels des Jahresüberschusses einzustellen hat, um zu erreichen, dass innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht wird. Die Unternehmergesellschaft kann sich nach Erreichen des Mindeststammkapitalerfordernisses in eine GmbH umfirmieren, muss es aber nicht (vgl. § 5 a Abs. 5 GmbHG-E).
Das Eintragungsverfahren beim Handelsregister wird durch Abkoppelung von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung generell beschleunigt. Außerdem wird ein Musterprotokoll für einfache Standardgründungen der GmbH und der neuen UG (haftungsbeschränkt) im Gesetz bereitgestellt. Dadurch ist diese neue Gründungsart sehr kostengünstig und bietet zudem eine erhöhte Rechtssicherheit für Gesellschaftsgründer und den Rechtsverkehr gewährleistet. "Das ist ein Angebot für die Kleinen", machte der Rechtspolitiker klar.
"Bestattungsfälle" - Schutz in der Insolvenz
Kommt eine GmbH in die Krise, passiert es, dass so genannte "Firmenbestatter" versuchen, die GmbH einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen. Sie berufen die Geschäftsführer angeschlagener GmbHs ab und geben einfach das Geschäftslokal auf. Dies wird jetzt schwerer: Und zwar durch eine Verpflichtung, eine zustellfähige inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eintragen zu lassen. Damit können sich GmbHs berechtigten Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr so leicht entziehen. Auch das Abberufen des Geschäftsführers hilft dem "Firmenbestatter" nicht mehr viel: Bei einer geschäftsführerlosen GmbH sind künftig auch die Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Außerdem werden die Geschäftsführer stärker in die Pflicht genommen, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten.
Neuregelungen und Vereinfachungen werden auch bei der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung eingeführt. Dies betrifft die Rechtsinstitute der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen und der verdeckten Scheinlagen sowie das sogenannte „cash pooling“.