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  • Marlene Mortler: Von Abzocke am Automaten bis Zusatzstoffe in Lebensmitteln.Mein Thema heute in #Laufamholz, #CSU #Verbraucherschutz #digitale und reale Welt
    12.02.2012 13:53 h
  • Dr. Michael Fuchs: http://t.co/VxdFh50F Löhne werden durch Gewekschaften und Arbeitgeber festgelegt nicht durch die Politik und das ist auch gut so
    12.02.2012 13:36 h
  • Dr. Stefan Kaufmann: Eine der für mich größten Sängerinnen aller Zeiten ist tot: Whitney Houston. Ihre Musik aber wird bleiben.
    12.02.2012 12:35 h
  • Jens Koeppen: Ich bin beim Neujahrsempfang der #CDU #Ostprignitz-Ruppin in Hakenberg. Volles Haus und viele alte Bekannte und Freunde.
    12.02.2012 11:57 h
  • Tankred Schipanski: Gestern Abend Fasching in Schönau v.d. Walde, jetzt Empfang aller prinzenpaare des lk Gotha in waltershausen. Danach kreiskarnevalsumzug!
    12.02.2012 11:56 h

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25.02.2010

(24. Sitzung)
Stand: 22.01.2012, 14:49 Uhr

Telemedienänderungsgesetz


zu Protokoll

Der Gesetzentwurf dient der 1:1-Umsetzung der Audiovisuelle-Mediendienste-Richtlinie (RL 2007/65/EG), die die Vorgaben der bisherigen Fernsehrichtlinie auf fernsehähnliche Online-Dienste (audiovisuelle Mediendienste auf Abruf) ausgeweitet hat.
 
Die Richtlinie aktualisiert die Vorschriften für die audiovisuelle Branche und schafft einen umfassenden Rechtsrahmen, der sämtliche audiovisuellen Mediendienste abdeckt. Sie erfasst damit neben den Fernsehdiensten nunmehr auch die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf. Insbesondere bei den audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf will die Gemeinschaft die Rechtssicherheit verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen.
 
Bei den audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf handelt es sich um Telemedien, deren Hauptzweck dann besteht, Filme zum individuellen Abruf bereitzuhalten (z. B, Online-Videotheken)
 
Die vorgeschlagenen Änderungen im Telemediengesetz (TMG) beziehen sich auf folgende Punkte:
  • Es bedarf einer ergänzenden Regelung zum Geltungsbereich der Bestimmungen für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf.
  • Die Richtlinie enthält spezifische Regelungen, wo ein Diensteanbieter, der audiovisuelle Mediendienste bereit hält, als niedergelassen anzusehen ist. Diese Vorgaben werden im Hinblick auf audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im TMG umgesetzt.
  • Das TMG benötigt eine Begriffsbestimmung für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf entsprechend den Vorgaben der Richtlinie Die Länder werden im Rundfunkstaatsvertrag eine inhaltsgleiche Regelung treffen.
 
Im Hinblick auf Fernsehdienste und die inhaltlichen Anforderungen bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf erfolgt die Umsetzung der Richtlinie im Rundfunkstaatsvertrag. Der Änderungsstaatsvertrag ist bereits von den Ministerpräsidenten unterzeichnet und soll nach seiner Ratifikation durch die Landesparlamente zum 01. April 2010 in Kraft treten.