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(. Sitzung)
Stand: 22.01.2012, 14:49 Uhr
Telemedienänderungsgesetz
zu Protokoll
Der Gesetzentwurf dient der 1:1-Umsetzung der Audiovisuelle-Mediendienste-Richtlinie (RL 2007/65/EG), die die Vorgaben der bisherigen Fernsehrichtlinie auf fernsehähnliche Online-Dienste (audiovisuelle Mediendienste auf Abruf) ausgeweitet hat.
Die Richtlinie aktualisiert die Vorschriften für die audiovisuelle Branche und schafft einen umfassenden Rechtsrahmen, der sämtliche audiovisuellen Mediendienste abdeckt. Sie erfasst damit neben den Fernsehdiensten nunmehr auch die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf. Insbesondere bei den audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf will die Gemeinschaft die Rechtssicherheit verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen.
Bei den audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf handelt es sich um Telemedien, deren Hauptzweck dann besteht, Filme zum individuellen Abruf bereitzuhalten (z. B, Online-Videotheken)
Die vorgeschlagenen Änderungen im Telemediengesetz (TMG) beziehen sich auf folgende Punkte:
- Es bedarf einer ergänzenden Regelung zum Geltungsbereich der Bestimmungen für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf.
- Die Richtlinie enthält spezifische Regelungen, wo ein Diensteanbieter, der audiovisuelle Mediendienste bereit hält, als niedergelassen anzusehen ist. Diese Vorgaben werden im Hinblick auf audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im TMG umgesetzt.
- Das TMG benötigt eine Begriffsbestimmung für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf entsprechend den Vorgaben der Richtlinie Die Länder werden im Rundfunkstaatsvertrag eine inhaltsgleiche Regelung treffen.
Im Hinblick auf Fernsehdienste und die inhaltlichen Anforderungen bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf erfolgt die Umsetzung der Richtlinie im Rundfunkstaatsvertrag. Der Änderungsstaatsvertrag ist bereits von den Ministerpräsidenten unterzeichnet und soll nach seiner Ratifikation durch die Landesparlamente zum 01. April 2010 in Kraft treten.