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(. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 18:27 Uhr
Syrien - Abschiebungen (SPD; Linke; B'90/Grüne)
30 Minuten
SPD, Linke und Grüne fordern angesichts bekannt gewordener Schicksale Abgeschobener bzw. aufgrund der Menschenrechtssituation in Syrien die sofortige Aussetzung des Rückübernahmeabkommens bzw. den sofortigen Abschiebestopp nach Syrien sowie die Berücksichtigung der Menschenrechtssituation bei der Anerkennungspraxis des BAMF.
Die Koalition lehnt die Anträge ab. Das Rückübernahmeabkommen mit Syrien entspricht den modernen europäischen Standards.
Es gibt gegenwärtig auch keinen hinreichenden Grund, die Entscheidungspraxis des BAMF zu ändern. Jedenfalls kann auch nach den jüngsten Ereignissen nicht angenommen werden, dass allein die Asylantragstellung oder ein längerer Auslandsaufenthalt zur Verfolgung führen. Das BAMF wurde aber gebeten, bis zur Klärung der noch offenen Fragen Entscheidungen über die Anträge syrischer Asylbewerber in bestimmten Fällen zurückzustellen.
Das am 3. Januar 2009 in Kraft getretene „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen“ wurde vor dem Hintergrund der ca. 7.000 in Deutschland aufhältigen, ausreisepflichtigen Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit (Stand 30. Juni 2008) geschlossen. Es dient der Bekämpfung der illegalen Migration.
Konkret regelt das Abkommen im Rahmen der Gegenseitigkeit die Voraussetzungen für die Rückübernahme ausreisepflichtiger Personen aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Dabei enthält das Abkommen Regelungen, die es ermöglichen, nicht nur ausreisepflichtige syrische Staatsangehörige, sondern auch Drittstaatsangehörige und Staatenlose, wenn diese über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum der syrischen Seite verfügen oder unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei rechtswidrig eingereist sind, dorthin zurückzuführen.
Das Abkommen enthält keine Bestimmungen über die Rückführung ausreisepflichtiger Personen bestimmter Ethnien oder Religionszugehörigkeit.
Humanitäre und menschenrechtliche Aspekte werden bereits im Ausländer- bzw. Asylrecht berücksichtigt, das durch das Abkommen nicht berührt wird.
Ausländer, denen im Herkunftsland politische Verfolgung, eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder die Folter droht, erhalten in Deutschland Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz. Das wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einem Asylverfahren oder – sofern kein Asylantrag gestellt wird – hinsichtlich des subsidiären Schutzes von der zuständigen Ausländerbehörde unter Beteiligung des BAMF festgestellt. Dabei wird auch die allgemeine Menschenrechtslage im jeweiligen Herkunftsland berücksichtigt. Dies gilt für alle rückzuführenden Personen unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit.
Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot besteht, erhalten grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 25 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Diese Personen sind nicht ausreisepflichtig.