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(. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 17:12 Uhr
Rehabilitierung und Entschädigung für homosexuell Verfolgte und Verurteilte (B'90/Grüne und Linke)
30 Minuten
In beiden Anträgen wird die pauschale Aufhebung der nach dem Kriegsende in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR erfolgten Verurteilungen wegen Verstoßes gegen §§ 175 ff StGB, sowie eine Entschädigung für die nach diesen Vorschriften Verurteilten gefordert, wie dies bereits für die entsprechenden Urteile in der NS-Zeit im Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege erfolgt ist.
Der Deutsche Bundestag hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Aufarbeitung der strafrechtlichen Verfolgung von Homosexuellen in der NS-Zeit befasst. Mit dem 2. NS-Aufhebungsgesetz wurden die insoweit ergangenen Urteile pauschal aufgehoben und Betroffenen rehabilitiert. Im Vorfeld dieser Gesetzgebung fasste der Deutsche Bundestag (mit den Stimmen von CDU/CSU) u. a. eine Entschließung, in der er sich auch mit der Strafverfolgungspraxis nach 1945 befasste und sein Bedauern darüber zum Ausdruck brachte (BT-Drs. 14/4894). Er hat allerdings in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das BVerfG im Jahre 1957 die in der Bundesrepublik Deutschland bis 1969 gültige Fassung der §§ 175 StGB als verfassungskonform bewertet hatte (BVerfGE 6, 389). In der Entschließung wird insoweit ein deutlicher Unterschied zur staatsterroristischen Verfolgung der NS-Zeit hervorgehoben.
Es ist aus heutiger Sicht ohne Zweifel davon auszugehen, dass die strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen als mit dem freiheitlichen Menschenbild des Grundgesetzes unvereinbar anzusehen ist. Der EGMR hatte erstmals im Jahre 1991 in derartigen Strafvorschriften auch einen Verstoß gegen die EMRK gesehen (was vom BVerfG in seiner vorgenannten Entscheidung noch verneint worden war). Diese heutige Bewertung sollte als Ergebnis gewandelter gesellschaftlicher Anschauungen allerdings noch nicht dazu führen, auch Entscheidungen des demokratischen Rechtsstaates und seiner Gerichte pauschal als Unrecht zu bewerten. Eine solche Verfahrensweise ist im Hinblick auf die Einzigartigkeit des nationalsozialistischen Unrechtsstaates absolut unangemessen. Letztlich sind die Forderungen der Antragstelle auch nicht ganz konsequent, weil eine Aufhebung der in der Weimarer Republik und im Kaiserreich insoweit erfolgten Verurteilungen nicht gefordert wird.