Hier startet die Suche.

Twitter Fraktion

Twitter Abgeordnete

  • Tankred Schipanski: @StefanKaufmann Ich stimme in deinem Sinne ab! Bei der Wissenschaftspolitik sind wir ja auch auf einer Linie. Beste Grüße nach BW!
    26.05.2012 23:08 h
  • Dr. Stefan Kaufmann: @TSchipanski Kollege Schipanski ist ja heute Abend gar nicht zu bremsen hier :-) Und ich? Kann aufgrund techn. Panne ARD nicht empfangen ...
    26.05.2012 23:01 h
  • Tankred Schipanski: #esc2012 Netter Anschluss. Mein Anruf geht aber zugunsten der russischen Kekse oder doch Dänemark? Allen noch einen schönen Abend!
    26.05.2012 23:00 h
  • Tankred Schipanski: #esc2012 Der Beitrag der Ukraine lässt für die EM hoffen. Tragen die Männer in der Ukraine Röcke?
    26.05.2012 22:54 h
  • Marlene Mortler: Heute entdeckt auf dem Flugplatz in Lillinghof : das Segelflugzeug #Miss #Sophie , Baujahr 1939 http://t.co/jyRFWHE4
    26.05.2012 22:53 h

Hier startet der Seiteninhalt. Der Accesskey zur Rückkehr zum Seitenanfang ist die Ziffer 1.

Zum Seitenanfang

21.01.2009

(199. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 17:12 Uhr

Rehabilitierung und Entschädigung für homosexuell Verfolgte und Verurteilte (B'90/Grüne und Linke)


30 Minuten

In beiden Anträgen wird die pauschale Aufhebung der nach dem Kriegsende in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR erfolgten Verurteilungen wegen Verstoßes gegen §§ 175 ff StGB, sowie eine Entschädigung für die nach diesen Vorschriften Verurteilten gefordert, wie dies bereits für die entsprechenden Urteile in der NS-Zeit im Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege erfolgt ist.

Der Deutsche Bundestag hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Aufarbeitung der strafrechtlichen Verfolgung von Homosexuellen in der NS-Zeit befasst. Mit dem 2. NS-Aufhebungsgesetz wurden die insoweit ergangenen Urteile pauschal aufgehoben und Betroffenen rehabilitiert. Im Vorfeld dieser Gesetzgebung fasste der Deutsche Bundestag (mit den Stimmen von CDU/CSU) u. a. eine Entschließung, in der er sich auch mit der Strafverfolgungspraxis nach 1945 befasste und sein Bedauern darüber zum Ausdruck brachte (BT-Drs. 14/4894). Er hat allerdings in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das BVerfG im Jahre 1957 die in der Bundesrepublik Deutschland bis 1969 gültige Fassung der §§ 175 StGB als verfassungskonform bewertet hatte (BVerfGE 6, 389). In der Entschließung wird insoweit ein deutlicher Unterschied zur staatsterroristischen Verfolgung der NS-Zeit hervorgehoben.

Es ist aus heutiger Sicht ohne Zweifel davon auszugehen, dass die strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen als mit dem freiheitlichen Menschenbild des Grundgesetzes unvereinbar anzusehen ist. Der EGMR hatte erstmals im Jahre 1991 in derartigen Strafvorschriften auch einen Verstoß gegen die EMRK gesehen (was vom BVerfG in seiner vorgenannten Entscheidung noch verneint worden war). Diese heutige Bewertung sollte als Ergebnis gewandelter gesellschaftlicher Anschauungen allerdings noch nicht dazu führen, auch Entscheidungen des demokratischen Rechtsstaates und seiner Gerichte pauschal als Unrecht zu bewerten. Eine solche Verfahrensweise ist im Hinblick auf die Einzigartigkeit des nationalsozialistischen Unrechtsstaates absolut unangemessen. Letztlich sind die Forderungen der Antragstelle auch nicht ganz konsequent, weil eine Aufhebung der in der Weimarer Republik und im Kaiserreich insoweit erfolgten Verurteilungen nicht gefordert wird.


  • Texte zum Tagesordnungspunkt
Rehabilitierung und Entschädigung für homosexuell Verfolgte und Verurteilte (B'90/Grüne und Linke)