Im Zuge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise hat sich die Situation der öffentlichen Haushalte in den EU-Mitgliedstaaten erheblich verschlechtert. Die jüngste Verschärfung der Krise hat dazu geführt. dass sich in einigen Mitgliedstaaten die Finanzierungsbedingungen in kürzester Zeit in einer Weise verschärft haben, die sich nicht durch eine Änderung der Fundamentaldaten erklären lässt. Eine weitere Eskalation der Lage würde die Zahlungsfähigkeit dieser Staaten gefährden und eine ernste Gefahr für die Finanzstabilität der Währungsunion insgesamt nach sich ziehen.
Aus diesem Grund hat der Rat der Europäischen Union am 10. Mai 2010 Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität beschlossen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Mitgliedstaaten durch außergewöhnliche Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind.
In diesem Zusammenhang wird ein neues Gemeinschaftsinstrument durch den EU-Haushalt garantiert. Das dadurch zu garantierende Volumen wird begrenzt durch die Eigenmittelobergrenze; hieraus resultiert ein mögliches Kreditvolumen von ca. 60 Mrd. Euro.
Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten in einer intergouvernmentalen Vereinbarung Vorsorge getroffen, um einer weiteren Eskalation auf den Finanzmärkten durch eine zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit begegnen zu können. Es ist beabsichtigt, eine Zweckgesellschaft zu gründen, die durch Gewährung von Krediten in Höhe von bis zu 440 Mrd. Euro eine drohende Zahlungsunfähigkeit von Mitgliedstaaten abwehren soll. Die Refinanzierung dieser Zweckgesellschaft erfolgt am Kapitalmarkt. Hierfür erhält die Zweckgesellschaft Garantien von den Euro-Mitgliedstaaten. Der jeweilige Anteil an diesen Garantien richtet sich nach dem Anteil am EZB-Kapitalschlüssel der teilnehmenden Euro-Mitgliedstaaten.
Zusätzlich wird erwartet, dass sich der Internationale Währungsfonds mit mindestens der Hälfte der von europäischer Seite aufgebrachten Mittel an etwaigen Finanzierungsmaßnahmen beteiligt.
Voraussetzung für etwaige Finanzierungsmaßnahmen ist, dass der betroffene Mitgliedstaat mit dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Kommission unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank ein wirtschafts- und finanzpolitisches Programm vereinbart hat.
Für die Bundesrepublik Deutschland errechnet sich aus der Eingangs genannten intergouvernmentalen Vereinbarung ein maximales Garantievolumen von 123 Mrd. Euro. Bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf kann die Garantieermächtigung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses um 20% überschritten werden.
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzesentwurf gebilligt, der die Grundlage zur Umsetzung der am 10. Mai getroffenen Vereinbarungen bildet. Damit werden die Voraussetzungen dafür geschaffen. dass sich Deutschland an den koordinierten Finanzhilfen der Eurozonenstaaten beteiligen kann.
Die beschlossenen Maßnahmen liegen unmittelbar in unserem eigenen deutschen und europäischen Interesse. Sie sind als ultima ratio notwendig, um die Finanzstabilität im Euroraum als Ganzes zu sichern und erheblichen Schaden von der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.