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27.06.2008

(173. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 16:36 Uhr

Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz)


75 Minuten

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen ist derzeit vergleichsweise unübersichtlich in verschiedenen Verfahrensordnungen geregelt, wie z. B in der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Hausratsverordnung und verschiedenen weiteren Gesetzen. Dieser Unübersichtlichkeit soll mit der Reform begegnet werden. Es ist darüber hinaus beabsichtigt, die inhaltliche Gestaltung des Verfahrens zu verbessern. Für Verfahren vor dem Familiengericht soll zudem ein einheitliches Gerichtskostenrecht geschaffen werden.
 
Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde in der Vergangenheit nur punktuell weiterentwickelt. Die Reform ersetzt nunmehr das FGG durch eine einheitliche Verfahrensordnung für alle Rechtsgebiete (FamFG). Die Freiheitsentziehungssachen werden dabei in die neue Verfahrensordnung integriert, so dass das eigenständige Verfahrensgesetz für diese Sachen überflüssig wird. Das Gesetz soll zum 1. September 2009 in Kraft treten, um den Bundesländern Zeit zur Vorbereitung der neuen Verfahren zu geben.
 
Die Reform sieht eine Harmonisierung der Rechtsmittel mit dem dreistufigen Instanzenzug der anderen Verfahrensordnungen vor. Künftig soll die Beschwerde grundsätzlich gegen alle im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen (AG und LG) stattfinden (§§ 58 ff. FamFG). Die weitere Beschwerde zum OLG wird abgeschafft und ersetzt durch die grunsätzlich zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum BGH (§§ 70 ff. FamFG; zu den Ausnahmen in besonders grundrechtsrelevanten Bereichen vgl. unten). Die neue Verfahrensordnung definiert zudem, wer Beteiligter des Verfahrens ist und welche Rechte die Beteiligten haben (§ 7 FamFG). Weitere Neuregelungen:
 
  • Beschleunigung von Verfahren über das Umgangs- und Sorgerecht durch Einführung von Elementen des sog. „Cochemer Modells“ (insbesondere Vorrangs- und Beschleunigungsgebot - § 155 FamFG)
  • Neuregelung des Aufgaben- und Wirkungskreises sowie der Vergütung des Verfahrenspflegers (künftig: Verfahrensbeistand) in kindschaftsrechtlichen Verfahren (§ 158 FamFG):
Diese wird pauschalisiert und zudem nach Art bzw. Umfang der Aufgabe gestaffelt (§ 158 Abs. 7 FamFG). Die Höhe der Vergütung orientiert sich dabei an der entsprechenden Vergütung der Rechtsanwälte. Künftig erhält der berufliche Verfahrensbeistand beim „einfachen“ Aufgaben- bzw. Wirkungskreis 350,- Euro (inklusive Aufwandsentschädigung und Mehrwertsteuer) und beim „erweiterten“ Aufgaben- bzw. Wirkungskreis 550,- Euro (inklusive Aufwandsentschädigung und Mehrwertsteuer).
 
  • Effizientere Gestaltung der Durchsetzung von Entscheidungen zum Sorgerecht, zur Kindesherausgabe und zu Umgangsregelungen:
 
Bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus Sorge- und Umgangsentscheidungen werden künftig nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel (§ 89 FamFG) verhängt (diese können im Gegensatz zu Zwangsmitteln auch noch nach der Erledigung wegen Zeitablaufs der Verpflichtung vollstreckt werden). Im BGB wird zudem ausdrücklich die Möglichkeit der Bestellung eines Umgangspflegers vorgesehen (§ 1684 Abs. 3 BGB-E). Dieser kann künftig bei schwerwiegenden Umgangskonflikten auch ohne Feststellung einer Kindeswohlgefährdung bestellt werden und soll sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.
 
  • Zuständigkeit des sog. Großen Familiengerichts insbesondere für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung (z.B. Streitigkeiten über den Ausgleich untereinander, wenn ein Ehepartner aus einem gemeinsamen Darlehen in Anspruch genommen wird - § 266 FamFG).
  • Erweiterung des Anwaltszwanges (nach § 114 FamFG müssen sich die Beteiligten künftig in allen selbständigen Familienstreitsachen, also auch erstinstanzlichen selbständigen Unterhaltsstreitigkeiten, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen)
 
Die Berichterstatter sind der Konzeption der Bundesregierung im Wesentlichen gefolgt, haben aber in wichtigen Punkten Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf vereinbart. Es wurden dabei auch fast sämtliche in der Stellungnahme des Bundesrates aufgeführten Vorschläge aufgegriffen. ´
 
Darüber hinaus wurden eine Reihe von Kritikpunkten bzw. Anregungen berücksichtigt, die von den Sachverständigen im Rahmen der beiden Anhörungen am 11. und 13. Februar 2008 vorgetragen worden waren.
 
Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz)