21.*) Zweite und dritte Beratung Bundesregierung
Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
- Drs 17/7746, 17/10158 -
Angesichts einer sich stetig wandelnden Informationsgesellschaft und angesichts zunehmend grenzüberschreitender Bezüge bei der Datenübermittlung hat das Meldewesen stetig an Bedeutung gewonnen. Vor diesem Hintergrund ist die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf angestrebte Vereinheitlichung der unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften sowie die Einführung bundesweit gültiger technischer Standards dringend geboten. Wir wollen eine moderne Verwaltung. Wir wollen E-Government. Deshalb sind unterschiedliche landesrechtliche Vorschriften und unterschiedliche technische Standards in der Verwaltung nicht mehr zeitgemäß.
Dieser Aufwand lohnt sich. Denn das Meldewesen ist gleichsam das „informationelle Rückgrat“ der Verwaltung, der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Wirtschaft. In mehr als 5 200 Melderegistern werden die Daten von rund 82 Millionen Bürgerinnen und Bürgern vorgehalten, Daten, die die Behörden benötigen, zum Beispiel für die Berechnung der Rente oder des Elterngeldes. Das Melderegister ist zwar in erster Linie ein behördeninternes Register, das sowohl dem innerdienstlichen Gebrauch der Meldebehörden dienen als auch das Informationsinteresse anderer Behörden befriedigen soll. Es hat aber auch den Zweck, dem Informationsbedürfnis des privaten Bereichs, insbesondere der Wirtschaft, Rechnung zu tragen. Umso wichtiger ist es, dass der vorliegende Gesetzentwurf neben diesem Informa-tionsinteresse auch dem Schutz des Einzelnen vor einem Missbrauch seiner Daten Rechnung trägt, indem er das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung bei der Melderegisterauskunft stärkt.
Zukünftig kann jeder Bürger mittels der Onlineausweisfunktion des neuen Personalausweises, der Identifizierungsfunktion von De-Mail oder qualifizierter elek-tronischer Signatur auf elektronischem Wege Folgendes vornehmen oder beantragen: Anmeldung, Selbstauskunft, Meldebestätigung und Meldeauskunft.
Im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt dabei der Selbstauskunft gemäß §§ 10 ff. des Gesetzentwurfs eine besondere Bedeutung zu. Danach hat jede Person das Recht, zu erfahren, welche Daten der Behörde über sie vorliegen, woher die Daten stammen und wer die Daten erhalten hat. Eine wesentliche Erleichterung stellt hier die Möglichkeit eines Datenabrufs im elektronischen Verfahren dar.
Leitlinie des vorliegenden Gesetzentwurfs ist neben dem Datenschutzgesetz auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006. Danach darf die Meldebehörde eine einfache Melderegisterauskunft nicht erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens haben wir deshalb den Schutz des Einzelnen vor einem Missbrauch seiner Daten zu Werbezwecken dahingehend gestärkt, dass künftig der Abruf melderechtlicher Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels gemäß § 44 Abs. 4 des Gesetzentwurfs nur erfolgen darf, wenn der Zweck im Zuge der Anfrage angegeben wurde und wenn der Betroffene nicht zuvor widersprochen hat. Auf das Recht des Widerspruchs muss der Betroffene bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen werden.
Eine weitere Änderung gegenüber unserem ersten Entwurf, die sich im Laufe der parlamentarischen Beratungen ergeben hat, betrifft die Anmeldepflicht von Bundeswehrsoldaten. Der erste Entwurf sah vor, neben Wehrpflichtigen künftig auch Zeit- und Berufssoldaten von der Meldepflicht zu befreien. Der Bundesrat hat diese Neuregelung kritisiert. Er befürchtet, dass diese Ausnahme für die Bundeswehrstandortkommunen nicht unerhebliche finanzielle Einbußen zur Folge hätte. Wir haben diese Sorge ernst genommen. Entgegen dem -ersten Entwurf besteht gemäß § 27 Abs. 1 Ziff. 5 eine Ausnahme für Berufs- und Zeitsoldaten von der Meldepflicht künftig nur noch dann, wenn sie ihre Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft für nicht länger als sechs Monate beziehen.
Ich will an dieser Stelle noch einmal betonen, dass wir gerade durch die von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungen im neuen Meldegesetz exakt die bisherige Rechtslage abbilden, die durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit immer wieder bestätigt worden ist. Um es klar zu sagen: Für die Soldaten ändert sich gar nichts. Dennoch stößt diese Regelung beim Bundeswehrverband auf heftige Kritik. Ich kann diese Kritik nicht so recht nachvollziehen. Da ein Soldat die Infrastruktur der Garnisonsstadt in gleicher Weise in Anspruch nimmt wie ein Soldat, der in einer privaten Wohnung lebt, ist die jetzt vorgesehene Regelung auch aus Gründen der angemessenen Behandlung der betroffenen Kommunen gerechtfertigt. Es gilt auch im Sinne der Gleichbehandlung: Vor und hinter der Kasernenmauer gilt das gleiche Recht. Wir verkennen nicht, dass der Soldatenberuf insofern mit bürokratischen Lasten verbunden ist. Das ist dem Soldatenberuf aber seit Jahrzehnten immanent und wird nicht erst durch das neue Melderecht herbeigeführt. Dennoch besteht seitens der CDU/CSU-Bundestagsfraktion die Bereitschaft, die jetzt geltende Rechtslage bis zum Inkraftreten des Gesetzentwurfes Ende 2014 noch einmal zu überprüfen.
Im parlamentarischen Verfahren sind wir auch den Suchdiensten entgegengekommen und haben diesen einen erweiterten Zugang auf die in den Melderegistern gespeicherten Daten geschaffen. Die Suchdienste nehmen wichtige humanitäre Aufgaben wahr, für deren Erfüllung sie zwingend auf die Übermittlung von Daten aus den Melderegistern angewiesen sind. Typischerweise verfügen sie aber nur über lückenhafte oder zweifelhafte Angaben zu der gesuchten Person. Es bedurfte daher besonderer Regelungen und eines erweiterten Auskunftsrechts bei Anfragen im automatisierten Verfahren, damit eine gesuchte Person sicher identifiziert werden kann.
Der vorliegende Entwurf, der unter Einbeziehung der Länder zustande gekommen ist, ist fachlich und politisch zu begrüßen. Ich bin überzeugt, dass er den technischen Herausforderungen und fachlichen Anforderungen unserer Zeit genügt und bitte Sie um Ihre Zustimmung.