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23.04.2009

Kurt Segner

Grenzüberschreitenden Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher effektiv gewährleisten

Rede zum wirtschaftlichen Verbraucherschutz




20.) Zweite und dritte Beratung Bundesregierung
Ergänzung behördlicher Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes
- Drs 16/12232, 16/12518 -


Im Dezember 2006 ist das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, den kollektiven Verbraucherschutz im europäischen Binnenmarkt zu stärken. Das Gesetz dient der Umsetzung der EG-Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Als deutsche Verbindungsstelle zu den Verbraucherschutzbehörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten wird das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, BVL, bestimmt.
 
Die gesetzlichen Grundlagen, auf denen das BVL international tätig ist und mit seinen Partnerbehörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, sind ergänzungsbedürftig. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung den heute zur Beratung anstehenden Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung behördlicher Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes vorgelegt. Mit diesem Gesetzentwurf sollen sowohl Änderungen am EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz als auch am BVL-Gesetz vorgenommen werden.
 
Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz soll dahingehend verändert werden, dass das BVL bestimmte Auskünfte von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten verlangen darf. Um fragwürdigen Angeboten für Verbraucher besser auf den Grund gehen zu können, soll das BVL das Recht erhalten, bei diesen Diensten Name und Anschrift von Personen zu erfragen. Wie wichtig das ist, wird am Beispiel verbraucherrechtswidriger Angebote im Internet deutlich: Durch die Gesetzesänderung wird das BVL in die Lage versetzt, von dem Internetprovider Namen und Anschrift des Anbieters zu verlangen. Dem BVL wird durch die Gesetzesänderung ermöglicht, entsprechende Anfragen ausländischer Verbraucherschutzbehörden zu beantworten. Bislang konnten bei derartigen Informationsersuchen ausländischer Verbraucherschutzbehörden die gewünschten Daten nicht festgestellt und übermittelt werden.
 
Die vorgeschlagene Neuregelung ist sinnvoll, weil sie den Informationsaustausch zwischen den ausländischen Verbraucherschutzbehörden und dem BVL verbessert. Für Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste ist die entstehende Belastung vertretbar: Das BVL erhält vergleichbare Auskunftsansprüche, wie sie den Verbraucherzentralen bereits jetzt nach dem Unterlassungsklagengesetz zustehen. Wenn ein Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienst eine Auskunft erteilen muss, erfolgt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Zudem ist nur mit wenigen Anfragen im Jahr zu rechnen. Die Unternehmen werden nicht verpflichtet, neue Daten zu erheben; sie müssen nur Daten zur Verfügung stellen, über die sie ohnehin verfügen. Der Auskunftsanspruch des BVL bezieht sich also nur auf die Bestandsdaten. Die sogenannten Verkehrsdaten, die zum Beispiel Auskunft über einzelne Telefonverbindungen geben, dürfen vom BVL nicht abgefragt werden.
 
Des Weiteren möchte die Bundesregierung das BVL-Gesetz geändert sehen. Der Gesetzentwurf schlägt zwei wichtige Ergänzungen vor: Erstens soll das BVL an der Erstellung eines Informationsportals mitwirken, das zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland erforderlich ist. Über dieses Portal sollen Informationen über den Verbraucherschutz in anderen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Aufgrund der Vernetzung des BVL mit den anderen Verbraucherschutzbehörden in der EU ist es wichtig, das BVL in die Erstellung des Informationsportals mit einzubeziehen und dafür die gesetzliche Grundlage zu schaffen.
 
Zweitens soll im BVL-Gesetz festgelegt werden, dass diese Behörde in internationalen Verbraucherschutzorganisationen mitarbeitet. Dabei ist insbesondere an die Mitarbeit im International Consumer Protection and Enforcement Network (ICPEN) zu denken. Das ICPEN ist ein internationales Netzwerk von Behörden, die mit Verbraucherschutz befasst sind. Durch das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz nimmt das BVL bereits jetzt wichtige Aufgaben im grenzüberschreitenden Verbraucherschutz wahr und ist zudem Verbindungsstelle zu anderen Verbraucherschutzbehörden in der EU. Deshalb ist es zweckmäßig, beim BVL die Zuständigkeit für die internationale Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu konzentrieren. Dies wird die Handlungsfähigkeit des BVL auf internationaler Ebene stärken.
 
Aus meiner Sicht ist der Gesetzentwurf insgesamt positiv zu bewerten: Er enthält kleine, aber dennoch notwendige Schritte, um die Mitwirkung Deutschlands an der europäischen und internationalen Zusammenarbeit beim Verbraucherschutz auszubauen. Auch für den Verbraucherschutz gilt: In dem Maße, wie Grenzen ihre Bedeutung verlieren, muss die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der staatlichen Behörden zunehmen. Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung und setzt damit den Weg fort, der vor über zwei Jahren mit der Verabschiedung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes begonnen wurde. Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.