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21.09.2011

Manfred Kolbe

Wirtschaftliche Zusammenarbeit verbessern, Investitionshemmnisse abbauen

Rede zu Steuerabkommen mit der Schweiz




21.) Zweite und Schlussabstimmung Bundesregierung

zu dem Protokoll vom 27.10.2010 zur Änderung des Abkommens vom 11.08.1971 zwischen der BRD und der Schweizerischen Eidgenossenschaften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

- Drs 17/6257 - -

 

- Zweite Beratung und Schlussabst Bundesregierung

zu dem Abkommen vom 30.03.2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

- Drs 17/6258 - -

 

- Zweite Beratung und Schlussabst Bundesregierung

zu dem Abkommen vom 18.2.2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

- Drs 17/6259, 17/6565


Dem Deutschen Bundestag liegen heute drei Gesetzesentwürfe zur Ratifikation von überarbeiteten Doppelbesteuerungsabkommen vor.

Grundsätzlich dienen Doppelbesteuerungsabkommen dazu, die doppelte Besteuerung in den Vertragsstaaten für Unternehmen und Privatpersonen zu vermeiden. Damit können die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit verbessert und Investitionshemmnisse aufgrund einer doppelten Steuerlast abgebaut werden. Mit den Ländern Schweiz, Irland und Zypern wird nach dem heutigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch besser die Doppelbesteuerung nach OECD-Standard vermieden. Gleichzeitig ist mit besagten Ländern ein verbesserter Austausch in Steuersachen vereinbart, sodass wir mit der heutigen Ratifizierung dieser Abkommen Steuerhinterziehung noch wirksamer und effektiver bekämpfen können.

Zunächst möchte ich aber auf die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen jeweils eingehen. Schweiz: Die steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland reichen bis in das Jahr 1931 zurück; das bislang geltende Doppelbesteuerungsabkommen, DBA, wurde 1971 in Bonn unterzeichnet. Dieses wurde seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1972 dreimal, zuletzt mit Protokoll vom 12. März 2002, revidiert. Es enthält jedoch eine Informationsaustauschklausel, welche erheblich hinter dem weltweit anerkannten OECD-Standard zurückbleibt: Informationen zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts werden derzeit nur bei beiderseits mit Freiheitsstrafe bedrohten Betrugsdelikten, das heißt in Fällen von Steuerbetrug oder Abgabenbetrug nach Schweizer Recht, nicht jedoch bei Steuerhinterziehung erteilt.

Wesentlicher Gegenstand des am 27. Oktober 2010 unterzeichneten Änderungsprotokolls ist deshalb die gegenseitige – nun verbesserte – behördliche Unterstützung in Steuersachen und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall auf der Grundlage der Informationsaustauschklausel in der aktuellen Fassung des Art. 26 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen.

Das Änderungsprotokoll umfasst darüber hinaus vier weitere Komponenten, die zusammen eine ausgewogene Kompromisslösung bilden. Hierzu gehören eine umfassende verbindliche Schiedsklausel, die Senkung der Mindestbeteiligungsschwelle für die Gewährung einer Quellensteuerbefreiung für zwischengesellschaftliche Dividendenzahlungen, ein Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Abziehbarkeit von grenzüberschreitenden Zins- und Lizenzzahlungen bei Unternehmen entsprechend Art. 24 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens für Doppelbesteuerungsabkommen sowie der temporäre Verzicht Deutschlands – bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2016 – auf die Ausübung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von Mitgliedern des Bordpersonals von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen, die bereits vor dem 1. Januar 2007 in der Schweiz ansässig und bei einer deutschen Fluggesellschaft angestellt waren und seitdem noch sind.

Irland: Das Abkommen vom 30. März 2011 orientiert sich am OECD-Musterabkommen in seiner aktuellen Fassung. Das bisherige Abkommen entspricht nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten, da sich insbesondere die gesetzlichen Vorschriften in beiden Staaten geändert haben. Deutschland hat im Jahr 2007 die Initiative ergriffen, das bisherige Abkommen durch ein modernes und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepasstes Abkommen zu ersetzen.

Der Quellensteuersatz bei Dividenden in Höhe von 15 Prozent bei zwischengesellschaftlichen Beteiligungen wurde auf 5 Prozent herabgesetzt.

Der Kassenstaat hat nunmehr ein Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrenten. Hat ein Vertragsstaat über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren den Aufbau anderer Renten gefördert, hat er künftig das alleinige Besteuerungsrecht. Für sonstige Renten verbleibt es bei dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats des Rentenempfängers.

Für Tätigkeiten vor der Küste, zum Beispiel Offshore-Ölförderung und -erforschung, wurde eine 90-Tage-Frist für Erforschungstätigkeiten und eine 30-Tage-Frist für Fördertätigkeiten vereinbart, ab der ein Besteuerungsrecht des Küstenstaats besteht.

Der bilaterale Auskunftsverkehr beinhaltet zukünftig den umfassenden Informationsaustausch und erstreckt sich nicht nur auf Bankenauskünfte, sondern auch auf Sachverhalte wie zum Beispiel die Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.

Zypern: Das in Nikosia am 18. Februar 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen löst das bisherige Abkommen vom 9. Mai 1974 ab. Da das bisherige Abkommen nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten entspricht, hat Deutschland im Jahr 2004 die Initiative ergriffen, es durch ein modernes und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepasstes Abkommen zu ersetzen.

Strukturell und inhaltlich orientiert sich das neue Abkommen am OECD-Musterabkommen von 2003. Als Investitionsanreiz sind insbesondere die Absenkung des Quellensteuersatzes bei Dividenden aus zwischengesellschaftlichen Beteiligungen von bisher 10 vom Hundert auf 5 vom Hundert und die Minderung der Mindestbeteiligungshöhe von bisher 25 vom Hundert auf 10 vom Hundert zu nennen.

Für Sozialversicherungsrenten haben nach dem neuen Abkommen Wohnsitz- und Kassenstaat ein geteiltes Besteuerungsrecht. Für sonstige Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen – mit Ausnahme von Wiedergutmachungsleistungen und Unterhaltsleistungen – verbleibt es bei dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats des Empfängers.

Der Methodenartikel sieht für die Bundesrepublik Deutschland nur die Anrechnungsmethode vor.

Der bilaterale Auskunftsverkehr beinhaltet zukünftig den umfassenden Informationsaustausch nach dem Standard, den die OECD im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt hat, und erstreckt sich nunmehr sowohl auf Bankenauskünfte als auch auf Sachverhalte wie die Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.

Bewertung: Die heute vorliegenden Abkommen sind ein Beitrag zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und zur Eindämmung eines schädlichen Steuerwettbewerbs allgemein. Sie dienen weiterhin der Verbesserung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und den jeweiligen Vertragspartnern. Insbesondere hervorzuheben sei die große Bedeutung des Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz. Auch wenn es sich hierbei nur um eine Teilrevision des Abkommens aus dem Jahr 1972 handele, sei die Bedeutung immens. Es ändere den im bisherigen Verhältnis mit der Schweiz sehr schwierigen Aspekt des Informationsaustausches. Dies stelle einen großen Erfolg dieser und der vorherigen Bundesregierung dar.

Zusammenfassend kann ich feststellen, dass die Verhandlungsvertreter der Bundesrepublik sehr gute Ergebnisse und Regelungen im Sinne unser Steuer- und Wirtschaftspolitik ausgehandelt haben.

Trotz alledem müssen wir in diesem Hause darüber diskutieren, wie zukünftig Doppelbesteuerungsabkommen ausgestaltet werden sollen. Die Diskussion in dieser Woche im Finanzausschuss hat dabei gezeigt, dass die Methodik – Anrechnungs- oder Freistellungsmethode – von Land zu Land unterschiedliche Auswirkungen auf die Steuereinnahmen und/oder auf die wirtschaftliche Situation unserer Unternehmen haben kann. Hier gilt es künftig, zwischen den globalen Entwicklungsmöglichkeiten unserer Unternehmen, der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und der Verbesserung der Einnahmesituation des Fiskus abzuwägen.

Heute aber haben wir zunächst über die drei vorliegenden ausgehandelten Abkommen abzustimmen. Die Unionsfraktion begrüßt die vorliegenden Gesetzesentwürfe und wird ihnen aus den von mir erläuterten Gründen zustimmen.

Manfred Kolbe

Foto: CDU/CSU-Fraktion
Manfred Kolbe


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