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17.03.2011

Manfred Kolbe

Richtiger Weg zwischen der Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige und ihrer Einschränkung

Rede zur Steuerhinterziehung




7.a) Zweite und dritte Beratung CDU/CSU, FDP
Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung
(Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
- Drs 17/4182 -
- Zweite und dritte Beratung BReg
Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung
(Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
- Drs 17/4802 -
7.b) Beratung Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
zum Antrag CDU/CSU, FDP
Steuerhinterziehung wirksam und zielgenau bekämfpen
- Drs 17/1755, 17/5067 (neu) -


Herr Präsident!
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
 
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beweisen die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP erneut, dass unionsgeführte Bundesregierungen seit 2005 die Steuerhinterziehung energisch bekämpfen.
 
(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und der FDP – Zuruf von der SPD: Großer Applaus!)
 
Ich nenne einige Beispiele: Wir haben die Strafverfolgung bandenmäßiger Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchsteuern auf eine rechtlich tragfähige Grundlage – § 370 Abs. 3 der Abgabenordnung – gestellt. Wir haben erstmals die Möglichkeit der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung bei schweren Steuerhinterziehungstatbeständen eingeführt. Wir haben die Verjährungsfrist für besonders schwere Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert. In diesem Jahr haben wir es erreicht, dass der Informationsaustausch mit zahlreichen Finanzzentren nach OECD-Standard erfolgt.
 
Suaviter in modo, fortiter in re, wie schon die alten Römer sagten, also verbindlich im Umgang, aber hart in der Sache, das ist dabei unser Motto. Wir beleidigen weder die Indianer noch die Republik Burkina Faso mit ihrer Hauptstadt Ouagadougou; dafür bekämpfen wir die Steuerhinterziehung wirkungsvoll.
 
Zentrales Thema dieses Gesetzentwurfs war die Frage, ob wir die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 Abgabenordnung beibehalten wollen oder nicht. Grundsätzlich halten wir, die Koalitionsfraktionen, an der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige fest, da wir den an der Steuerhinterziehung Beteiligten einen Berichtigungsweg offenhalten wollen. Außerdem liegt die strafbefreiende Selbstanzeige im staatlichen, fiskalischen Interesse, da viele Sachverhalte ansonsten nicht aufgedeckt würden, auch nicht bei einem wesentlich größeren Ermittlungseinsatz. Deshalb führt dieser Weg letztendlich zu einem höheren Steueraufkommen. Gerade in letzter Zeit erfolgten als Folge des Ankaufs der CDs Zehntausende von Selbstanzeigen, die zu Mehreinnahmen von mehreren Milliarden Euro führten.
 
Wir halten daher grundsätzlich an der strafbefreienden Selbstanzeige fest. Diese ist entgegen einer weit verbreiteten Meinung auch kein Fremdkörper im Strafrecht. Wir haben im Strafrecht zahlreiche Regelungen, wo auch nach Vollendung der Tat noch durch tätige Reue ein gesetzlicher Anspruch auf Strafbefreiung entsteht,
 
(Joachim Poß [SPD]: Tätige Reue ist das hier aber nicht! Tätige Reue durch CDs!)
 
etwa, Herr Poß, bei der freiwilligen Aufgabe der Geldfälschung, auch wenn das gefälschte Geld bereits in Umlauf gebracht worden ist. Wenn der Täter dann das Tatwerkzeug vernichtet, hat er immer noch einen Anspruch auf Strafbefreiung. Ein anderes Beispiel ist die Selbstanzeige bei Geldwäsche oder bei der Verhinderung von Subventionsbetrug.
 
(Joachim Poß [SPD]: Das sind gute Hinweise für Gesetzesänderungen! – Gegenruf der Abg. Nicolette Kressl [SPD]: Das ist jetzt aber übertrieben, Herr Poß!)
 
Also, die strafbefreiende Selbstanzeige entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Strafrechts, dass es in bestimmten Fällen im staatlichen Interesse liegt, die tätige Reue auch mit einem Strafbefreiungsanspruch zu honorieren.
 
Auch die die Steuern verwaltenden Länder befürworten das letztlich. Herr Poß, ich zitiere da Ihren Finanzminister von Rheinland-Pfalz, den Herrn Kühl,
 
(Joachim Poß [SPD]: Ja, ich kenne den!)
 
wortwörtlich:
Ich bin dafür, dass wir die Möglichkeit der Strafbefreiung durch Selbstanzeige beibehalten. Letztlich profitiert der Staat davon, denn wer sich selbst anzeigt, muss alles offenlegen. Das ist viel effektiver als der Einsatz von Ermittlern.
So Herr Kühl, SPD.
 
(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und der FDP)
 
Dementsprechend hat auch der Bundesrat am 11. Februar 2011 mit überragender Mehrheit einen entsprechenden Gesetzentwurf gebilligt.
 
Der heute hier zu beratende Gesetzentwurf geht auf eine Initiative meiner Fraktion vom März des vergangenen Jahres zurück, bei der wir gesagt haben, wir wollen die strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich beibehalten, aber wir wollen sie dahin gehend einschränken, dass sie nicht mehr als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht werden kann.
 
Deshalb haben wir damals drei Maßnahmen vorgeschlagen. Wir wollen erstens den Ausschluss der Teilselbstanzeige. Wir wollen eine Straffreiheit nur bei umfassender Selbstanzeige.
 
Wir wollen zweitens den früheren Ausschluss der Selbstanzeige, nicht erst beim Erscheinen des Prüfers, sondern bereits bei der Bekanntmachung der Prüfungsanordnung.
 
Wir wollen drittens einen Zuschlag zu den Hinterziehungszinsen, um den Steuerhinterzieher wirtschaftlich stärker zu belasten.
 
Lassen Sie mich mit dem Ausschluss der Teilselbstanzeige beginnen. In der gestrigen Sitzung des Finanzausschusses wurde der Ausschluss der Teilselbstanzeige noch einmal präzisiert.
 
Bis Anfang letzten Jahres hatte die Rechtsprechung des BGH Teilselbstanzeigen als wirksam angesehen. Es reichte also aus, dass ein Konto angegeben wurde, dann war man insoweit straffrei. Das galt auch während der Amtszeit Ihres – das sage ich in Richtung der linken Seite des Hauses – Bundesfinanzministers Lafontaine. Der sah damals offenbar keinen Anlass, an dieser doch relativ großzügigen Regelung irgendetwas zu ändern.
 
Mit Grundsatzbeschluss vom 20. Mai 2010 hat der BGH das eingeengt. Er hat eine ausreichende Teilselbstanzeige nur noch dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige seine unvollständige Einkommensteuererklärung dahin gehend berichtigt, dass er bislang gänzlich verschwiegene Zinseinkünfte nicht nur eines Kontos angibt, sondern aller Konten. Der BGH verlangt also zumindest seit Mai des letzten Jahres eine vollständige Selbstanzeige der gesamten Tat, also etwa die komplette Einkommensteuererklärung für einen Veranlagungszeitraum.
 
Unser Gesetzentwurf wird hier noch deutlicher. Für eine wirksame Selbstanzeige ist es künftig erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenbart werden. Anknüpfungspunkt ist die einzelne hinterzogene Steuer, sodass mit der Neuregelung nunmehr alle unverjährten Steuerverkürzungen einer Steuerart, also zum Beispiel alle verkürzten Einkommensteueransprüche der noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume, offenbart werden müssen. Nur noch dann tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ein.
 
Dabei – das sei hinzugefügt – bedeutet „in vollem Umfang“ natürlich nicht, dass auf Euro und Cent alles angegeben werden muss. Bagatellabweichungen sind nach wie vor möglich. Aber es muss für alle noch offenen Veranlagungszeiträume die Selbstanzeige erklärt werden. Es wird also keine Salamitaktik bei der Selbstanzeige mehr geduldet, bei der scheibchenweise vorgegangen wird.
 
Herr Schick, als Folge dieser deutlichen Ausweitung ist eine Übergangsregelung erforderlich,
 
(Dr. Gerhard Schick [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Aber Sie wählen die falsche! Das ist der Punkt!)
 
weil eine Strafbarkeit nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz im Voraus bestimmt sein muss. Nulla poena sine lege. Diese Übergangsregelung musste also auch aus verfassungsrechtlichen Gründen eingeführt werden.
 
Lassen Sie mich zum zweiten strittigen Punkt kommen: zur zusätzlichen Zahlung in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuern. Darüber wurde am intensivsten diskutiert. Politischer Wille der Koalitionsfraktionen war, den Steuerhinterzieher wirtschaftlich stärker zu belasten als den bloß säumigen Steuerzahler.
 
Wir haben deshalb gestern im Finanzausschuss vorgeschlagen, dass bei Steuerhinterziehungen über 50 000 Euro pro Tat, das heißt pro Steuerart und pro Veranlagungszeitraum, eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 5 Prozent auf den Hinterziehungsbetrag erstmalig eingeführt wird. Die Betragshöhe von 50 000 Euro knüpft an die Rechtsprechung des BGH zu dem Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 1 Abgabenordnung an, wo das Merkmal des „großen Ausmaßes“ bei 50 000 Euro hinterzogener Steuer als erfüllt angesehen wird.
 
Rechtstechnisch wird diese Zusatzzahlung wie folgt ausgestaltet. Für eine Steuerverkürzung mit einem Hinterziehungsvolumen von über 50 000 Euro je Steuerart und Veranlagungszeitraum wird künftig nach einer Selbstanzeige allein nicht mehr die Rechtsfolge Straffreiheit eintreten. Vielmehr wird nach dem neuen § 398 a Abgabenordnung, der § 153 a Strafprozessordnung nachempfunden ist, nur noch dann von der Strafverfolgung abgesehen, wenn neben der Entrichtung von Steuern und Hinterziehungszinsen eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent der jeweiligen verkürzten Steuern zugunsten der Staatskasse erfolgt. Wir fassen also die schweren Steuerhinterzieher deutlich härter an als bisher.
 
(Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)
 
Vizepräsident Dr. h. c. Wolfgang Thierse:
Herr Kollege, Sie müssen zum Schluss kommen.
 
Manfred Kolbe (CDU/CSU):
Herr Präsident, ich bin punktgenau zum Schluss gekommen.
 
Vizepräsident Dr. h. c. Wolfgang Thierse:
Das ist übertrieben, Sie haben eine Minute überzogen.
 
(Heiterkeit)
 
Manfred Kolbe (CDU/CSU):
Punktgenau ist auch dieser Gesetzentwurf. Wir wählen punktgenau den richtigen Weg zwischen der Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige und ihrer Einschränkung, um künftig den Missbrauch als Teil einer Hinterziehungsstrategie zu verhindern.
 
Danke.
 
(Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)
 
 
 
 
 
Manfred Kolbe

Foto: CDU/CSU-Fraktion
Manfred Kolbe


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Richtiger Weg zwischen der Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige und ihrer Einschränkung