20.*) Beratung Antrag DIE LINKE.
Renten für Leistungsberechtigte des Ghetto-Rentengesetzes ab dem Jahr 1997 nachträglich auszahlen
- Drs 17/7985 -
Die Aufarbeitung von NS-Unrecht ist nicht nur eine rechtlich sehr komplexe Aufgabe, sondern auch ein sehr sensibles Thema.
Mit dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto, ZRBG, aus dem Jahre 2002 hat der Deutsche Bundestag fraktionsübergreifend die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die in einem Ghetto ausgeübte Tätigkeit rentenrechtlich als Beitragszeit berücksichtigt werden kann. Dieses Gesetz war und ist ein wichtiger Beitrag, um den Menschen gerecht werden zu können, die die Nazimachthaber in Ghettos zwangen, und die dort einen harten Kampf ums Überleben führen mussten.
Mit ihren grundlegenden Urteilen vom 2. und 3. Juni 2009 haben die Rentensenate des Bundessozialgerichts Leitlinien zur Handhabung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto, ZRBG, aufgestellt, durch die die frühere teilweise eher restriktive Rechtsprechung aufgegeben wurde. Damit sollten die extrem hohen Ablehnungsquoten für Anträge nach dem ZRBG, die in den ersten Jahren die Umsetzung des ZRGB geprägt haben in Zukunft vermieden werden. Die Kriterien „aus eigener Willensentscheidung“ und „Entgeltlichkeit“ müssen im Lichte der besonderen Zielsetzung des ZRBG gesehen werden, damit die eigentlich beabsichtigte Regelung nicht ins Leere läuft.
Selbstkritisch betrachtet müssen wir sagen, diese nachträgliche Auslegung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und die Erkenntnis, dass die Ghettobeschäftigung nicht mit den Maßstäben eines allgemeinen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu messen ist, haben zu lange gedauert.
Die Rentenversicherungsträger haben dennoch versucht, diese neue Rechtsprechung nicht nur umgehend und zügig umzusetzen, um den teilweise sehr betagten Menschen eine möglichst rasche Auszahlung zu ermöglichen. Alle zuvor von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnten Anträge wurden von Amts wegen – das heißt ohne erneuten Antrag oder Meldung durch den oder die Betroffenen – erneut aufgegriffen und überprüft. Die Betroffenen wurden direkt von den zuständigen Trägern der Deutschen Rentenversicherung kontaktiert, wobei sich die Bearbeitungsreihenfolge nach den Geburtsjahrgängen der Betroffenen richtete.
Insgesamt wurden 56 753 Fälle überprüft, wobei bei knapp 7 200 Fällen festgestellt werden musste, dass der Bezug zum ZRBG fehlt. Von den verbleibenden 49 600 Fällen wurden rund 25 000 mit positivem Bewilligungsbescheid abgeschlossen. 3 000 Anträge wurden abgelehnt. Etwa 22 000 Anträge konnten leider nicht mit einem Bescheid abgeschlossen werden, weil die Betroffenen zum Beispiel verstorben und die Rechtsnachfolger – das betraf rund 7 000 Fälle – nicht ermittelt werden konnten, weil es aufgrund der Prüfung zu keinem anderen Ergebnis kam und der ursprüngliche Ablehnungsbescheid weiter Geltung behielt – 4 200 Fälle – oder weil die Überprüfung bereits an der Kontaktaufnahme mit den Betroffenen scheiterte – 10 000 Fälle.
In dem abschließenden Bericht der Deutschen Rentenversicherung zu den Überprüfungen der abgelehnten Anträge, der Ende November 2011 vorgelegt worden ist, heißt es:
Setzt man die Zahl der Bewilligungen (25.000) ins Verhältnis zur maßgeblichen Gesamtzahl zu überprüfender Vorgänge (49.600), ergibt sich eine Bewilligungsquote von über 50 Prozent.
Insgesamt wurde ein Rentenvolumen von über 441 Millionen Euro nachgezahlt, davon 54 Millionen Euro an Zinsen. Die laufenden monatlichen Rentenzahlungen belaufen sich auf rund 5 Millionen Euro.
Am 7. und 8. Februar 2012, also in nur neun Tagen, werden die Rentensenate des Bundessozialgerichts über die Rückwirkung des erleichterten Zugangs zu den Ghettorenten entscheiden.
In den rund 5 000 Fällen, in denen eine ablehnende Entscheidung wegen eingelegter Rechtsmittel nicht bestandskräftig geworden war, konnten, für bis zum 30. Juni 2003 gestellte Anträge, gemäß § 3 Abs. 1 ZRBG die bewilligten Leistungen regelmäßig rückwirkend ab dem 1. Juli 1997 erbracht werden.
Etwas anderes gilt rentenrechtlich jedoch, wenn die Anträge schon einmal bindend abgelehnt worden waren. Hier wurde von den Rentenversicherungsträgern § 44 SGB X angewandt, der eine materiell-rechtliche Einschränkung für nachträglich zu erbringende Sozialleistungen vorsieht.
Im Gegensatz zu § 100 Abs. 4 SGB VI, der als Sonderregelung zu § 44 SGB X die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte im Bereich des SGB VI regelt, haben die Rentenversicherungsträger damit die günstigere Regelung angewandt. So wird nach § 44 SGB X eine rückwirkende Leistungserbringung nicht wie bei § 100 Abs. 4 SGB VI quasi ausgeschlossen, sondern auf einen maximalen Zeitraum von vier Jahren begrenzt.
In der Praxis haben die Rentenversicherungsträger die Renten, wenn aufgrund der neuen Rechtsprechung im Jahr 2009 Überprüfungsanträge gestellt wurden, bei vorhergehender bindender Ablehnung erst ab dem 1. Januar 2005 gezahlt. Hintergrund dieser Regelung ist der Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen an einer möglichst vollständigen Erbringung der ihm zu Unrecht vorenthaltenen Sozialleistungen und dem Interesse der Solidargemeinschaft aller Versicherten an einer möglichst geringen finanziellen Belastung für Leistungen für zurückliegende Zeiträume.
Trotz der hohen Sensibilität für die Materie darf auch nicht außer Acht blieben, dass das Sozialsystem bei einer Nachzahlung für vier Jahre bereits eine außerordentliche Belastung von etwa 500 Millionen Euro aufbringen musste. Bei einer rückwirkenden Nachzahlung generell bis 1997 würden schätzungsweise noch einmal Mehrkosten in einer Größenordnung knapp unterhalb 1 Milliarde Euro dazukommen.
Die Vierjahresfrist ist eine im Sozialgesetzbuch durchaus übliche Frist, um Rechte und Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis auszugleichen. Bereits vor dem Inkrafttreten des SGB I am 1. Januar 1976 galt im Rentenversicherungsrecht gemäß § 29 Abs. 3 RVO die vierjährige Verjährungsfrist.
Außerdem wird bei § 44 SGB X nicht darauf abgestellt, ob und wann ein Überprüfungsantrag gestellt worden ist, und auch nicht darauf, auf welchem konkreten Rechtsgrund die spätere Entscheidung des Leistungsträgers beruht oder ob sie aufgrund eines geänderten Sachverhalts oder der geänderten Rechtsauslegung geändert wird.
Die jetzt bevorstehende Entscheidung des Bundessozialgerichts resultiert aus verschiedenen im Rahmen der Sprungrevision zugelassenen erstinstanzlichen Verfahren, die eine Anwendbarkeit der § 44 Abs. 4 SGB X infrage stellen.
Vorgetragen wurde in den Verfahren, dass es oftmals von Zufällen abhänge, ob über einen Rentenantrag nach dem ZRBG im Juni 2009 schon bindend entschieden war. Vielfach seien gerade auch die Verfahren der ältesten Antragsteller vorgezogen worden, was sich nun als nachteilig erweise. Würde man den Ghettoarbeitern die ihnen nach Gesetz und Rechtsprechung zustehenden Leistungen vorenthalten, widerspreche dies dem Grundgedanken des Wiedergutmachungsrechts.
Von den erstinstanzlich zuständigen Sozialgerichten gibt es unterschiedliche Urteile: Teilweise wurden den Klägern rückwirkende Leistungen bereits ab 1. Juli 1997 zugesprochen, teilweise wurden die Klagen abgewiesen.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt, dass sich das Bundessozialgericht dieser Frage annehmen wird und wird im Falle einer positiven Entscheidung dafür Sorge tragen, dass die Rentenversicherungsträger die neue Regelung umgehend und umfassend umsetzen werden. Sollten die Richterinnen und Richter zu einer Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X kommen, werden wir die Urteilsgründe sehr genau überprüfen.
Der richterlichen Entscheidung, die ja nun kurz bevorsteht, durch einen Gesetzentwurf des Deutschen Bundestages zuvorzukommen, ist nicht nur der systematisch falsche Weg, sondern läuft auch Gefahr einer zweigleisigen Debatte, die den Leistungsberechtigten unbedingt erspart werden sollte. Es ist daher unverständlich und zeugt von mangelndem Respekt vor der dritten Gewalt – der Rechtsprechung – wenn die Linken jetzt kurz vor einem höchstrichterlichen Urteil einen Antrag im Deutschen Bundestag einbringen. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung schon sehr bald konkretisiert werden, und damit werden die Voraussetzungen und die Vorgaben für eine Befassung des Deutschen Bundestages gesetzt.