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26.01.2012

Peter Weiß

Rechtlich komplexe Aufgabe und ein sensibles Thema

Rede zum Rentengesetz




20.*) Beratung Antrag DIE LINKE.

Renten für Leistungsberechtigte des Ghetto-Rentengesetzes ab dem Jahr 1997 nachträglich auszahlen

- Drs 17/7985 -


Die Aufarbeitung von NS-Unrecht ist nicht nur eine rechtlich sehr komplexe Aufgabe, sondern auch ein sehr sensibles Thema.

Mit dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto, ZRBG, aus dem Jahre 2002 hat der Deutsche Bundestag fraktionsübergreifend die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die in einem Ghetto ausgeübte Tätigkeit rentenrechtlich als Beitragszeit berücksichtigt werden kann. Dieses Gesetz war und ist ein wichtiger Beitrag, um den Menschen ge­recht werden zu können, die die Nazimachthaber in Ghettos zwangen, und die dort einen harten Kampf ums Überleben führen mussten.

Mit ihren grundlegenden Urteilen vom 2. und 3. Juni 2009 haben die Rentensenate des Bundessozialgerichts Leitlinien zur Handhabung des Gesetzes zur Zahlbarma­chung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto, ZRBG, aufgestellt, durch die die frühere teilweise eher restriktive Rechtsprechung aufgegeben wurde. Damit sollten die extrem hohen Ablehnungsquoten für Anträge nach dem ZRBG, die in den ersten Jahren die Umsetzung des ZRGB geprägt haben in Zukunft vermieden werden. Die Kriterien „aus eigener Willensentscheidung“ und „Entgeltlichkeit“ müssen im Lichte der besonderen Ziel­setzung des ZRBG gesehen werden, damit die eigentlich beabsichtigte Regelung nicht ins Leere läuft.

Selbstkritisch betrachtet müssen wir sagen, diese nachträgliche Auslegung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und die Erkenntnis, dass die Ghettobe­schäftigung nicht mit den Maßstäben eines allgemeinen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu messen ist, haben zu lange gedauert.

Die Rentenversicherungsträger haben dennoch ver­sucht, diese neue Rechtsprechung nicht nur umgehend und zügig umzusetzen, um den teilweise sehr betagten Menschen eine möglichst rasche Auszahlung zu ermög­lichen. Alle zuvor von der Deutschen Rentenversiche­rung abgelehnten Anträge wurden von Amts wegen – das heißt ohne erneuten Antrag oder Meldung durch den oder die Betroffenen – erneut aufgegriffen und über­prüft. Die Betroffenen wurden direkt von den zuständi­gen Trägern der Deutschen Rentenversicherung kontak­tiert, wobei sich die Bearbeitungsreihenfolge nach den Geburtsjahrgängen der Betroffenen richtete.

Insgesamt wurden 56 753 Fälle überprüft, wobei bei knapp 7 200 Fällen festgestellt werden musste, dass der Bezug zum ZRBG fehlt. Von den verbleibenden 49 600 Fäl­len wurden rund 25 000 mit positivem Bewilligungsbe­scheid abgeschlossen. 3 000 Anträge wurden abgelehnt. Etwa 22 000 Anträge konnten leider nicht mit einem Be­scheid abgeschlossen werden, weil die Betroffenen zum Beispiel verstorben und die Rechtsnachfolger – das be­traf rund 7 000 Fälle – nicht ermittelt werden konnten, weil es aufgrund der Prüfung zu keinem anderen Ergeb­nis kam und der ursprüngliche Ablehnungsbescheid weiter Geltung behielt – 4 200 Fälle – oder weil die Überprüfung bereits an der Kontaktaufnahme mit den Betroffenen scheiterte – 10 000 Fälle.

In dem abschließenden Bericht der Deutschen Ren­tenversicherung zu den Überprüfungen der abgelehnten Anträge, der Ende November 2011 vorgelegt worden ist, heißt es:

Setzt man die Zahl der Bewilligungen (25.000) ins Verhältnis zur maßgeblichen Gesamtzahl zu über­prüfender Vorgänge (49.600), ergibt sich eine Be­willigungsquote von über 50 Prozent.

Insgesamt wurde ein Rentenvolumen von über 441 Millionen Euro nachgezahlt, davon 54 Millio­nen Euro an Zinsen. Die laufenden monatlichen Rentenzahlungen belaufen sich auf rund 5 Millio­nen Euro.

Am 7. und 8. Februar 2012, also in nur neun Tagen, werden die Rentensenate des Bundessozialgerichts über die Rückwirkung des erleichterten Zugangs zu den Ghet­torenten entscheiden.

In den rund 5 000 Fällen, in denen eine ablehnende Entscheidung wegen eingelegter Rechtsmittel nicht be­standskräftig geworden war, konnten, für bis zum 30. Juni 2003 gestellte Anträge, gemäß § 3 Abs. 1 ZRBG die bewilligten Leistungen regelmäßig rückwirkend ab dem 1. Juli 1997 erbracht werden.

Etwas anderes gilt rentenrechtlich jedoch, wenn die Anträge schon einmal bindend abgelehnt worden waren. Hier wurde von den Rentenversicherungsträgern § 44 SGB X angewandt, der eine materiell-rechtliche Ein­schränkung für nachträglich zu erbringende Sozialleis­tungen vorsieht.

Im Gegensatz zu § 100 Abs. 4 SGB VI, der als Sonder­regelung zu § 44 SGB X die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte im Bereich des SGB VI regelt, haben die Rentenversicherungsträger da­mit die günstigere Regelung angewandt. So wird nach § 44 SGB X eine rückwirkende Leistungserbringung nicht wie bei § 100 Abs. 4 SGB VI quasi ausgeschlossen, sondern auf einen maximalen Zeitraum von vier Jahren begrenzt.

In der Praxis haben die Rentenversicherungsträger die Renten, wenn aufgrund der neuen Rechtsprechung im Jahr 2009 Überprüfungsanträge gestellt wurden, bei vorhergehender bindender Ablehnung erst ab dem 1. Ja­nuar 2005 gezahlt. Hintergrund dieser Regelung ist der Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen an ei­ner möglichst vollständigen Erbringung der ihm zu Un­recht vorenthaltenen Sozialleistungen und dem Interesse der Solidargemeinschaft aller Versicherten an einer möglichst geringen finanziellen Belastung für Leistun­gen für zurückliegende Zeiträume.

Trotz der hohen Sensibilität für die Materie darf auch nicht außer Acht blieben, dass das Sozialsystem bei ei­ner Nachzahlung für vier Jahre bereits eine außeror­dentliche Belastung von etwa 500 Millionen Euro auf­bringen musste. Bei einer rückwirkenden Nachzahlung generell bis 1997 würden schätzungsweise noch einmal Mehrkosten in einer Größenordnung knapp unterhalb 1 Milliarde Euro dazukommen.

Die Vierjahresfrist ist eine im Sozialgesetzbuch durchaus übliche Frist, um Rechte und Pflichten aus ei­nem Sozialleistungsverhältnis auszugleichen. Bereits vor dem Inkrafttreten des SGB I am 1. Januar 1976 galt im Rentenversicherungsrecht gemäß § 29 Abs. 3 RVO die vierjährige Verjährungsfrist.

Außerdem wird bei § 44 SGB X nicht darauf abge­stellt, ob und wann ein Überprüfungsantrag gestellt worden ist, und auch nicht darauf, auf welchem konkre­ten Rechtsgrund die spätere Entscheidung des Leis­tungsträgers beruht oder ob sie aufgrund eines geänder­ten Sachverhalts oder der geänderten Rechtsauslegung geändert wird.

Die jetzt bevorstehende Entscheidung des Bundesso­zialgerichts resultiert aus verschiedenen im Rahmen der Sprungrevision zugelassenen erstinstanzlichen Verfah­ren, die eine Anwendbarkeit der § 44 Abs. 4 SGB X in­frage stellen.

Vorgetragen wurde in den Verfahren, dass es oftmals von Zufällen abhänge, ob über einen Rentenantrag nach dem ZRBG im Juni 2009 schon bindend entschieden war. Vielfach seien gerade auch die Verfahren der ältes­ten Antragsteller vorgezogen worden, was sich nun als nachteilig erweise. Würde man den Ghettoarbeitern die ihnen nach Gesetz und Rechtsprechung zustehenden Leistungen vorenthalten, widerspreche dies dem Grund­gedanken des Wiedergutmachungsrechts.

Von den erstinstanzlich zuständigen Sozialgerichten gibt es unterschiedliche Urteile: Teilweise wurden den Klägern rückwirkende Leistungen bereits ab 1. Juli 1997 zugesprochen, teilweise wurden die Klagen abge­wiesen.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt, dass sich das Bundessozialgericht dieser Frage annehmen wird und wird im Falle einer positiven Entscheidung da­für Sorge tragen, dass die Rentenversicherungsträger die neue Regelung umgehend und umfassend umsetzen werden. Sollten die Richterinnen und Richter zu einer Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X kommen, werden wir die Urteilsgründe sehr genau überprüfen.

Der richterlichen Entscheidung, die ja nun kurz be­vorsteht, durch einen Gesetzentwurf des Deutschen Bun­destages zuvorzukommen, ist nicht nur der systematisch falsche Weg, sondern läuft auch Gefahr einer zweigleisi­gen Debatte, die den Leistungsberechtigten unbedingt erspart werden sollte. Es ist daher unverständlich und zeugt von mangelndem Respekt vor der dritten Gewalt – der Rechtsprechung – wenn die Linken jetzt kurz vor einem höchstrichterlichen Urteil einen Antrag im Deut­schen Bundestag einbringen. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung schon sehr bald konkretisiert werden, und damit werden die Voraussetzungen und die Vorga­ben für eine Befassung des Deutschen Bundestages ge­setzt.


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Rechtlich komplexe Aufgabe und ein sensibles Thema