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26.01.2012

Helmut Brandt

Menschen­unwürdiges Dasein der Flüchtlinge darf nicht geduldet werden

Rede zu Menschenrechten




16.*) Beratung Antrag B90/DIE GRÜNEN

Für wirksamen Rechtsschutz im Asylverfahren - Konsequenzen aus den Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ziehen

- Drs 17/8460  -


In ihrem Antrag for­dert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Bundes­regierung auf, den in §§ 27 a, 34 a Abs. 2 und § 75 AsylVfG vorgesehenen Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Überstellungen nach Griechen­land im Rahmen der Dublin-II-Verordnung aufzuheben und stattdessen das Recht auf einen effektiven Rechts­schutz mit aufschiebender Wirkung festzuschreiben.

Hintergrund des vorliegenden Antrags ist neben einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte vom 21. Januar 2011 eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezem­ber 2011. In dem Verfahren von Asylbewerbern aus Af­ghanistan, dem Iran und Algerien gegen das Vereinigte Königreich und die Republik Irland hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ein Asylbe­werber nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden darf, in dem er Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden. Das Unionsrecht lasse keine unwiderlegbare Vermutung zu, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Asylbewerber beachten.

Begründet wird der Antrag von Bündnis 90/Die Grü­nen damit, dass ein Schutzsuchender in jedem Falle vor einer Rückführung in einen anderen EU-Mitgliedstaat die Möglichkeit einer effektiven rechtlichen Überprü­fung mit aufschiebender Wirkung haben müsse.

Diesen Antrag lehnen wir ab, da die Forderungen durch eine Entscheidung des Bundesinnenministers vom Dezember des letzten Jahres unbegründet sind. Bereits am 19. Januar 2011 hatte der damalige Bundesinnen­minister, Thomas de Maizière, erstmalig entschieden, dass mit sofortiger Wirkung für die Dauer eines Jahres keine Überstellungen von Drittstaatsangehörigen nach der sogenannten Dublin-Verordnung nach Griechenland durchgeführt werden sollen. Das Bundesamt für Migra­tion und Flüchtlinge wurde gebeten, entsprechend zu verfahren. Deutschland macht in diesen Fällen von sei­nem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin-II-Verordnung Gebrauch und führt die Asylverfahren in Deutschland durch.

Auch vorher schon, bereits in 2009 und 2010, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der schwieri­gen Situation in Griechenland Rechnung getragen, in­dem es bei besonders schutzbedürftigen Personen, zum Beispiel für Minderjährige, für Flüchtlinge hohen Alters oder für Flüchtlinge, bei denen Schwangerschaft, ernst­hafte Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit oder eine be­sondere Hilfebedürftigkeit vorlagen, von seinem Selbst­eintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung sehr großzügig Gebrauch gemacht und von einer Über­stellung nach Griechenland abgesehen hat. Hintergrund der Entscheidung des Bundesinnenministers waren Be­richte von Delegationsteilnehmern sowie von NGOs und dem Hohen Flüchtlingskommissariat, die immer wieder auf die chaotischen Zustände in Griechenland hinwie­sen.

Dieses und vor allem die tatsächliche Entwicklung in Griechenland haben das Bundesinnenministerium nun­mehr veranlasst, erneut für ein Jahr von seinem Selbst­eintrittsrecht gemäß der Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen. Trotz der geleisteten oder angebotenen Hilfe herrschten und herrschen in den Flüchtlingslagern men­schenunwürdige Zustände. Die griechische Regierung ist nach wie vor nicht in der Lage und wohl auch nicht willens, sich für eine deutliche Verbesserung der Lage der Flüchtlinge einzusetzen. Zusätzlich soll mit dieser Entscheidung des Bundesinnenministers auch zum Pro­zess der Konsolidierung des griechischen Asylsystems beigetragen werden.

Mit der Entscheidung des Bundesinnenministers, für die Dauer eines Jahres keine Überstellungen von Drittstaats­angehörigen nach der sogenannten Dublin-II-Verordnung nach Griechenland durchzuführen und stattdessen von der Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen, haben sich Ihre Forderungen nach einer grund­sätzlichen Aufhebung des in den §§ 27 a, 34 a Abs. 2 und § 75 AsylVfG vorgesehenen Ausschlusses des vorläufi­gen Rechtsschutzes gegen Überstellungen nach Grie­chenland im Rahmen der Dublin-II-Verordnung erübrigt.

Eine grundsätzliche Einführung einer aufschieben­den Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Rücküberstel­lungen brauchen wir nicht. Denn das in Art. 3 Abs. 3 der Dublin-II-Verordnung vorgesehene Instrument des Selbst­eintrittsrechts trägt der jetzigen Situation hinreichend Rechnung. Wie die jetzige und vergleichbare Entschei­dungen anderer Staaten zeigen, bietet die Dublin-Verord­nung bereits in ihrer geltenden Fassung hinreichende Möglichkeiten, um auf außergewöhnliche Situationen zu reagieren. Und wir wollen sie auch nicht. Denn das Dub­lin-II-Abkommen war und ist der Garant dafür, dass wir keinen unkontrollierten und auch von uns nicht mehr zu bewältigenden Asylbewerberstrom haben. Die grund­sätzliche Einführung einer aufschiebenden Wirkung würde dieses System aushöhlen.

Ich betone deshalb noch einmal ausdrücklich, dass wir mit der Entscheidung des Bundesinnenministers, für die Dauer eines Jahres keine Überstellungen von Dritt­staatsangehörigen nach der sogenannten Dublin-II-Ver­ordnung nach Griechenland vorzunehmen, nicht das Du­blin-System als solches infrage stellen. Denn die auf dem Verantwortungsgrundsatz basierenden Zuständig­keitsregelungen der Dublin-Verordnung und ihres Vor­gängerabkommens haben sich in den über zehn Jahren ihrer Anwendung bewährt. Das Dublin-System bietet die Garantie dafür, dass jeder auf dem Gebiet der teilneh­menden Staaten gestellte Asylantrag auch tatsächlich ge­prüft wird. Hierzu muss das System weiterhin zügige Entscheidungen und Überstellungen in den zuständigen Staat ermöglichen.

Ich stimme mit den Kollegen und Kolleginnen von Bündnis 90/Die Grünen überein, dass wir ein menschen­unwürdiges Dasein der Flüchtlinge, das gegen alle inter­nationalen Standards verstößt, nicht dulden können. Meine Kollegen und ich haben deshalb im Dezember vergangenen Jahres Griechenland aufgefordert, alle not­wendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die menschen­unwürdigen Bedingungen in den griechischen Auffang­lagern sofort zu beenden und die bereitstehenden Mittel aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds zu beantragen und abzurufen, um die Situation schnellstmöglich zu verbessern.

Griechenland erhält von uns jede erdenkliche Unter­stützung, um schnellstmöglich ein funktionierende Asyl­system aufzubauen. Eine grundlegende Veränderung in unserem Rechtsschutz lehnen wir daher ab.

Helmut Brandt

Foto: Michael Strauch, Foto Studio Strauch
Helmut Brandt


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Menschen­unwürdiges Dasein der Flüchtlinge darf nicht geduldet werden