16.*) Beratung Antrag B90/DIE GRÜNEN
Für wirksamen Rechtsschutz im Asylverfahren - Konsequenzen aus den Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ziehen
- Drs 17/8460 -
In ihrem Antrag fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Bundesregierung auf, den in §§ 27 a, 34 a Abs. 2 und § 75 AsylVfG vorgesehenen Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Überstellungen nach Griechenland im Rahmen der Dublin-II-Verordnung aufzuheben und stattdessen das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung festzuschreiben.
Hintergrund des vorliegenden Antrags ist neben einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21. Januar 2011 eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2011. In dem Verfahren von Asylbewerbern aus Afghanistan, dem Iran und Algerien gegen das Vereinigte Königreich und die Republik Irland hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ein Asylbewerber nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden darf, in dem er Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden. Das Unionsrecht lasse keine unwiderlegbare Vermutung zu, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Asylbewerber beachten.
Begründet wird der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen damit, dass ein Schutzsuchender in jedem Falle vor einer Rückführung in einen anderen EU-Mitgliedstaat die Möglichkeit einer effektiven rechtlichen Überprüfung mit aufschiebender Wirkung haben müsse.
Diesen Antrag lehnen wir ab, da die Forderungen durch eine Entscheidung des Bundesinnenministers vom Dezember des letzten Jahres unbegründet sind. Bereits am 19. Januar 2011 hatte der damalige Bundesinnenminister, Thomas de Maizière, erstmalig entschieden, dass mit sofortiger Wirkung für die Dauer eines Jahres keine Überstellungen von Drittstaatsangehörigen nach der sogenannten Dublin-Verordnung nach Griechenland durchgeführt werden sollen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde gebeten, entsprechend zu verfahren. Deutschland macht in diesen Fällen von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin-II-Verordnung Gebrauch und führt die Asylverfahren in Deutschland durch.
Auch vorher schon, bereits in 2009 und 2010, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der schwierigen Situation in Griechenland Rechnung getragen, indem es bei besonders schutzbedürftigen Personen, zum Beispiel für Minderjährige, für Flüchtlinge hohen Alters oder für Flüchtlinge, bei denen Schwangerschaft, ernsthafte Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit oder eine besondere Hilfebedürftigkeit vorlagen, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung sehr großzügig Gebrauch gemacht und von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen hat. Hintergrund der Entscheidung des Bundesinnenministers waren Berichte von Delegationsteilnehmern sowie von NGOs und dem Hohen Flüchtlingskommissariat, die immer wieder auf die chaotischen Zustände in Griechenland hinwiesen.
Dieses und vor allem die tatsächliche Entwicklung in Griechenland haben das Bundesinnenministerium nunmehr veranlasst, erneut für ein Jahr von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß der Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen. Trotz der geleisteten oder angebotenen Hilfe herrschten und herrschen in den Flüchtlingslagern menschenunwürdige Zustände. Die griechische Regierung ist nach wie vor nicht in der Lage und wohl auch nicht willens, sich für eine deutliche Verbesserung der Lage der Flüchtlinge einzusetzen. Zusätzlich soll mit dieser Entscheidung des Bundesinnenministers auch zum Prozess der Konsolidierung des griechischen Asylsystems beigetragen werden.
Mit der Entscheidung des Bundesinnenministers, für die Dauer eines Jahres keine Überstellungen von Drittstaatsangehörigen nach der sogenannten Dublin-II-Verordnung nach Griechenland durchzuführen und stattdessen von der Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen, haben sich Ihre Forderungen nach einer grundsätzlichen Aufhebung des in den §§ 27 a, 34 a Abs. 2 und § 75 AsylVfG vorgesehenen Ausschlusses des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Überstellungen nach Griechenland im Rahmen der Dublin-II-Verordnung erübrigt.
Eine grundsätzliche Einführung einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Rücküberstellungen brauchen wir nicht. Denn das in Art. 3 Abs. 3 der Dublin-II-Verordnung vorgesehene Instrument des Selbsteintrittsrechts trägt der jetzigen Situation hinreichend Rechnung. Wie die jetzige und vergleichbare Entscheidungen anderer Staaten zeigen, bietet die Dublin-Verordnung bereits in ihrer geltenden Fassung hinreichende Möglichkeiten, um auf außergewöhnliche Situationen zu reagieren. Und wir wollen sie auch nicht. Denn das Dublin-II-Abkommen war und ist der Garant dafür, dass wir keinen unkontrollierten und auch von uns nicht mehr zu bewältigenden Asylbewerberstrom haben. Die grundsätzliche Einführung einer aufschiebenden Wirkung würde dieses System aushöhlen.
Ich betone deshalb noch einmal ausdrücklich, dass wir mit der Entscheidung des Bundesinnenministers, für die Dauer eines Jahres keine Überstellungen von Drittstaatsangehörigen nach der sogenannten Dublin-II-Verordnung nach Griechenland vorzunehmen, nicht das Dublin-System als solches infrage stellen. Denn die auf dem Verantwortungsgrundsatz basierenden Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Verordnung und ihres Vorgängerabkommens haben sich in den über zehn Jahren ihrer Anwendung bewährt. Das Dublin-System bietet die Garantie dafür, dass jeder auf dem Gebiet der teilnehmenden Staaten gestellte Asylantrag auch tatsächlich geprüft wird. Hierzu muss das System weiterhin zügige Entscheidungen und Überstellungen in den zuständigen Staat ermöglichen.
Ich stimme mit den Kollegen und Kolleginnen von Bündnis 90/Die Grünen überein, dass wir ein menschenunwürdiges Dasein der Flüchtlinge, das gegen alle internationalen Standards verstößt, nicht dulden können. Meine Kollegen und ich haben deshalb im Dezember vergangenen Jahres Griechenland aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die menschenunwürdigen Bedingungen in den griechischen Auffanglagern sofort zu beenden und die bereitstehenden Mittel aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds zu beantragen und abzurufen, um die Situation schnellstmöglich zu verbessern.
Griechenland erhält von uns jede erdenkliche Unterstützung, um schnellstmöglich ein funktionierende Asylsystem aufzubauen. Eine grundlegende Veränderung in unserem Rechtsschutz lehnen wir daher ab.