10.) Beratung Antrag SPD
Weitere Datenschutzskandale vermeiden - Gesetzentwurf zum effektiven Schutz von Beschäftigtendaten vorlegen
- Drs 17/7176 -
Was soll man groß zu dem Antrag der SPD sagen? Denn eigentlich ist er völlig indiskutabel und erscheint mir als fraktioneller Schnellschuss. Er bietet mir deshalb in erster Linie als Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion eine gute Gelegenheit, mich hier einmal grundsätzlich zum Thema Beschäftigtendatenschutz zu äußern, bevor wir in den nächsten Wochen das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung erfolgreich beenden werden.
Auffällig ist: Sie stehen mit Ihrem heutigen Antrag in Widerspruch zu Ihren bisherigen Zielen und Vorschlägen im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes. Und Sie fallen mit Ihren Forderungen weit hinter Ihre bisherigen Grundsätze zurück. Dies fällt auf, wenn man einmal den Vorschlag Ihres ehemaligen Bundesarbeitsministers Olaf Scholz danebenlegt; den Vorschlag haben Sie ja vor nicht langer Zeit hier in den Bundestag eingebracht. So sollte man davon ausgehen, dass er noch für Sie Gültigkeit hat. Warum Sie davon jetzt abweichen, müssen Sie uns hier erklären.
Ich darf Sie erinnern, dass Olaf Scholz mit seinem Entwurf die bestehenden Vorschriften und Gerichtsurteile zum Beschäftigtendatenschutz vereinheitlichen wollte. Dies gesetzlich zu regeln, hat er allerdings nicht hinbekommen.
Es ist die christlich-liberale Bundesregierung unter Bundeskanzlerin Merkel, die den ersten Gesetzentwurf für ein solches Gesetz dem Bundestag vorlegt. Und dieser Entwurf verfolgt genau zwei Grundsätze: Es wird ein Ansatz verfolgt, der zwischen den berechtigten Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausgleicht, der sich weitgehend an der vorhandenen Rechtsprechung orientiert.
Denn es gibt zwar bereits heute zu vielen Fragen des Beschäftigtendatenschutzes eine einzelfallbezogene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Diese ist allerdings oft uneinheitlich. Obergerichtliche Urteile sind selten. Der Gesetzentwurf kann daher mit seinen Regelungen zu größerer Rechtssicherheit im Beschäftigungsverhältnis beitragen, für beide Seiten; dies scheinen die Vertreter auf den Oppositionsbänken immer zu vergessen.
Die Bundesregierung geht in ihrem Entwurf zum Wohle der Beschäftigten in einigen Bereichen weit über die gegenwärtige Rechtsprechung hinaus. Hierzu gehört eindeutig das Verbot der Überwachung von Mitarbeitern durch versteckte Kameras. Daran werden wir nicht rütteln. Denn diese sogenannte verdeckte Videoüberwachung wird nicht zuletzt aufgrund der vergangenen Datenschutzskandale im Gesetzentwurf ausdrücklich verboten. Es ist meines Erachtens ein für den Schutz der legitimen Interessen der Beschäftigten zentraler Punkt und stellt eine deutliche Verbesserung der gegenwärtigen Rechtslage dar.
Ich will hier noch einmal betonen: Die Bundesregierung geht mit ihrem Gesetzentwurf einen bemerkenswerten Schritt: Die Bundesregierung unterbreitete mit ihrem Entwurf dem Bundestag einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung einer Materie, nach welcher viele Datenschutzexperten mit wachsender Vehemenz seit den 1990er-Jahren gerufen haben.
Der Grund für das bisherige Zögern der Bundesregierungen liegt auf der Hand: Der Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis steht in einem starken Interessengegensatz von Arbeitgebern einerseits und Arbeitnehmern andererseits. Die Arbeitnehmer sollen sicher vor Bespitzelungen sein. Gleichzeitig müssen aber den Arbeitgebern verlässliche Instrumente für den Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben werden. Selbstverständlich geht es bei der Frage nach Datenschutz in Unternehmen auch um den Umgang mit einer wachsender Korruptionsanfälligkeit, um den Umgang mit Geheimnisverrat und um die Bekämpfung von Straftaten.
Ich erinnere mich an unsere Debatte im Februar, als ich Ihnen, Herr Kollege Reichenbach, den Begriff „Compliance“ erklären musste. Als kleine Erinnerung: Unter dem Begriff „Compliance“ versteht man das Durchsetzen und das Einhalten von Rechtsvorschriften. Ein Unternehmen kann sich beispielsweise dem Deutschen Corporate Governance Kodex unterwerfen. Grundsätzlich geht es um die legalen Grundlagen. Das kann ich nicht ins Belieben des Unternehmers, des Arbeitgebers oder der Betriebsverfassung stellen. Vielmehr geht es darum, dass sich das Unternehmen verpflichtet, alles zu tun, damit diese Grundregeln wirklich eingehalten werden.
Daher ist das Ziel des Gesetzes, einen interessenausgleichenden Ansatz zu verfolgen. Genau diesen Grundsatz aber haben Sie vergessen.
Sie sollten sich vor einer Grabenkampfrhetorik hüten: Es ist schlichtweg falsch, die Erhebung der Daten des Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber reflexhaft als einen unzulässigen Eingriff, als etwas Anrüchiges und Unerlaubtes zu verurteilen. Es ist in einem Bundesgesetz nun einmal nicht ausreichend, alles pauschal zu verbieten. Und es reicht auch die pauschale Forderung nach einer Verhinderung von vorangegangenen Datenschutzskandalen nicht, denn dies würde nichts anderes sein als die Forderung: Lasst uns endlich verbieten, was schon illegal ist.
Ich helfe Ihnen hier nicht, ein falsches Bild zu malen. Es gibt neben den Daten, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb eines Unternehmens erforderlich sind, auch viele Daten, die zugunsten der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erfragt werden: Hierzu gehören nicht nur die Kontonummer, bei der monatlich das Gehalt eingeht, sondern auch Unternehmens- und Kapitalbeteiligungen, Bonus- und Rabattprogramme, gesundheitliche Vorsorgeprogramme und betriebliche Versicherungen.
Bereits in der vorliegenden Fassung der Regierung stellt der Gesetzentwurf eine Verbesserung und Ausweitung des Schutzes der Arbeitnehmerdaten dar. Das Gesetz wird ganz unmittelbar mehr als 40 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland betreffen. Sie alle werden in diesem nachlesen können, welche personenbezogenen Daten der Arbeitgeber erheben, speichern und verarbeiten darf.
Um die Einheitlichkeit des Datenschutzrechts zu gewährleisten, haben wir uns darauf geeinigt, den Beschäftigtendatenschutz im Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, aufzunehmen. Es wäre nicht sinnvoll, den Datenschutz im Betrieb über mehrere Gesetze zu verstreuen. Dies hat praktische Vorteile für die Anwendung des Gesetzes durch die betrieblichen Datenschutzbeauftragten und für die Angestellten in den Betrieben und Unternehmen. Diese Entscheidung wurde auch von den Sachverständigen in der Anhörung ausdrücklich begrüßt.
In den bisherigen Beratungen wurde deutlich, dass an dem derzeitigen Entwurf an der einen oder anderen Stelle noch technische Änderungen vorzunehmen sind. Dies ist begründet mit der Tatsache, dass wir eine Reihe von konzeptionellen Richtlinien und Betriebsvereinbarungen, aber vor allem eine umfassende Rechtsprechung vorfinden. Das macht es sehr schwierig, eine gelebte Praxis ausfindig zu machen. Ich selber kann mit Blick auf meine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sagen: Es ist wichtig und notwendig, sich sehr tief einzuarbeiten, um zu wissen, wie der Datenschutz in den Unternehmen praktisch umgesetzt werden kann. Es geht natürlich um die Frage, inwieweit verschiedene Sphären gegeneinander abgewogen werden können.
Auf der einen Seite haben wir die Personalität des Mitarbeiters, des Arbeitnehmers. Er unterliegt der informationellen Selbstbestimmung und muss in seinem Bereich geschützt werden. Auf der anderen Seite haben wir das Rechtssubjekt des Mitarbeiters, der seinen Arbeitsvertrag erfüllen muss. Der Mitarbeiter hinterlässt zu jeder Zeit Daten, die zweierlei Zwecken dienen: erstens der Selbstdefinition als Person, zweitens der Erbringung der Arbeit und der Umsetzung des Arbeitsauftrages. Es ist deshalb entscheidend, dass wir an dieser Stelle die Unternehmen stärken und gleichzeitig die Mitarbeiter schützen; hier liegt die Herausforderung bei diesem Gesetzentwurf.
Aus meiner Sicht gehört hierzu das zu strikte Verbot abweichender betrieblicher und individueller Vereinbarungen. Hier gilt es, eine Regelung zu finden, die dem Gedanken der Privatautonomie ausreichend Rechnung trägt, ohne den Schutz des Arbeitnehmers zu vernachlässigen. Unsere Aufgabe ist es daher, Fälle zu identifizieren, in denen wir solche Abweichungen zulassen wollen, und solche, bei denen es der Schutz des Arbeitnehmers verbietet. Die Regelung wird es jedoch nicht zulassen, das Schutzniveau des Beschäftigtendatenschutzgesetzes zu unterschreiten.
Erforderlich sind in meinen Augen darüber hinaus Regelungen über eine (auch) private Nutzung von Telekommunikationsmitteln des Arbeitgebers. Es geht darum, wie Mitarbeiter am Arbeitsplatz mit ihren Daten umgehen. Dürfen sie privat telefonieren? Dürfen sie privat ins Internet? Dürfen sie private E-Mails verwenden? Auch hier kann es Fälle geben, in denen der Arbeitgeber unter engen Voraussetzungen Einblick in bestimmte Daten des Arbeitnehmers nehmen können muss. Die Alternative wäre, die private Nutzung des Internets und Telefons am Arbeitsplatz vollständig zu untersagen – eine lebensfremde Vorstellung.
Zudem werden wir eine Regelung schaffen, die den Datenaustausch innerhalb eines Konzerns erleichtert.
Diese Überlegungen werden Gegenstand eines parlamentarischen Änderungsantrages sein. Ich bin aber überzeugt, dass dieses Gesetz beiden Seiten – sowohl dem Arbeitnehmer wie auch dem Arbeitgeber – Vorteile bringen wird.