20) Zweite und dritte Beratung Bundesregierung
Bundesvertriebenengesetz/9.Änd
- Drs 17/5515, 17/7178 -
Seit 20 Jahren ist es Spätaussiedlern im sogenannten vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren möglich, unter Wahrung ihrer Familienbindungen gemeinsam mit ihren nächsten Angehörigen nach Deutschland auszusiedeln. Entschlossen sich allerdings Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, bei deren Aussiedlung im Aussiedlungsgebiet zu verbleiben, so kam es in der Praxis auch zu tragischen Fällen der Trennung von Familien von Spätaussiedlern. Hierher gehört zum Beispiel der Fall, dass sich Kinder des Spätaussiedlers zunächst entschieden haben, im Herkunftsgebiet zu bleiben, um dort noch einen Angehörigen zu betreuen, dann aber – selbst nach schweren Schicksalsschlägen – nicht mehr nachträglich aussiedeln konnten. Weitere Ursachen für derartige tragische Familientrennungen habe ich im Rahmen der ersten Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs bereits dargestellt. Auch der Petitionsausschuss des Bundestages hat sich mit dieser Problematik schon mehrfach beschäftigt.
Eine befriedigende Lösung solcher Fälle ermöglicht das geltende Vertriebenenrecht nicht, selbst in Härtefällen erlaubt das Bundesvertriebenengesetz keine nachträgliche Einbeziehung. So ist Abkömmlingen von Spätaussiedlern nicht einmal dann der Nachzug zu ihren Eltern in Deutschland möglich, wenn diese pflegebedürftig werden oder aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters gravierend unter der Trennung von ihren engsten Familienangehörigen leiden. In solchen und ähnlichen Härtefällen will die Bundesregierung nun durch den vorliegenden Gesetzentwurf den betroffenen Familien helfen. Im Härtefall soll Ehegatten und Abkömmlingen von in Deutschland lebenden Spätaussiedlern der Nachzug ermöglicht werden, auch falls sie damals die Aufnahmevoraussetzungen noch nicht erfüllten, diese aber jetzt erfüllen, zum Beispiel weil sie zwischenzeitlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben haben.
Die geschilderten Beispiele zeigen: Die Ihnen vorliegende Härtefallregelung ist geboten, wenn wir den historisch-moralischen Verpflichtungen des deutschen Staates gegenüber den Spätaussiedlerfamilien angemessen Rechnung tragen wollen. Umso mehr freue ich mich darüber, dass die meisten von Ihnen dies ebenso sehen und deshalb die Härtefallregelung letzte Woche im Innenausschuss unterstützt haben. Diese Unterstützung verdient sie auch weiterhin. Im Einzelnen habe ich dies ja bereits anlässlich der ersten Befassung mit dem Gesetzentwurf erläutert. Daher beschränke ich mich heute auf eine knappe Darstellung der wesentlichen Argumente für die neue vertriebenenrechtliche Härtefallregelung.
Erstens. Mit der Härtefallregelung bekundet Deutschland seine dauerhafte historische Verantwortung gegenüber den Menschen, die als Deutsche in Osteuropa und Südosteuropa sowie in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion unter den Folgen des Zweiten Weltkrieges am längsten gelitten haben. Dies entspricht auch unserer Verfassung, deren Art. 116 Abs. 1 die Solidarität mit Vertriebenen, Flüchtlingen und deren Ehegatten und Abkömmlingen verbürgt.
Zweitens. Die nachträgliche Einbeziehung von bislang zurückgebliebenen Ehegatten oder Abkömmlingen ermöglicht nicht etwa den Verzicht auf die „üblichen“ Voraussetzungen einer Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Nach dem Gesetzentwurf kann eine nachträgliche Einbeziehung vielmehr nur dann erfolgen, wenn alle anderen Voraussetzungen, die im Falle einer Einbeziehung vor Aussiedlung vorliegen müssen, erfüllt sind. Damit sind auch weiterhin deutsche Sprachkenntnisse notwendig.
Den von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten Änderungsanträgen kann ich nicht folgen:
So besteht bereits kein Bedarf für die beantragte Schaffung einer gesonderten Norm zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten. Denn auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion gibt es keine eingetragenen Lebenspartnerschaften als eigenständige Rechtsform. Es gibt also für diese Norm keinerlei Bezugsgröße.
Der beantragte Wegfall der Beschränkung der neuen Härtefallregelung auf die im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge wäre vertriebenenrechtlich zweck- und systemwidrig. Sinn und Zweck der Neuregelung ist es, im Einklang mit der Systematik des Vertriebenenrechts den vormals im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlingen eine „zweite Chance“ zur nachholenden Aussiedlung zu eröffnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass als „Aussiedlergebiet“ alle Nachfolgestaaten der Sowjetunion gelten, sodass etwa ein Umzug von Kasachstan nach Russland bei Härtefällen der nachträglichen Einbeziehung keine grundsätzlichen Hindernisse schafft.
Wenn mit dem Änderungsantrag auch diejenigen im Nachhinein noch eine vertriebenenrechtliche Aufnahme finden sollen, die bereits – womöglich auf ausländerrechtlicher Basis – in Deutschland leben, entspräche das nicht dem Sinn der Regelung. Die zu lösenden Fälle tragischer Familientrennungen – Härtefälle – sind nicht vorstellbar, wenn sämtliche Familienangehörigen bereits in Deutschland leben.
Ich begrüße sehr, dass auch die Länder die Schaffung einer neuen Härtefallregelung grundsätzlich gutheißen. Mit der Absicht der Länder, missbräuchliche Handhabungen und zeitlich unkalkulierbare Zuzüge von Familienangehörigen zu unterbinden, stimmt die Bundesregierung überein. Aus den von mir bei der ersten Beratung genannten Gründen wollen wir dem Anliegen der Länder allerdings durch untergesetzliche Regelungen Rechnung tragen, nicht durch eine gesetzliche Befristung der nachträglichen Einbeziehung. So ermöglichen wir zukünftig eine flexible Handhabung, in deren Rahmen wir auch zeitnah Erkenntnisse aus der Praxis berücksichtigen können.
Lassen Sie mich schließlich darauf hinweisen, dass die hier vorgestellte Härtefallregelung keine unüberschaubare Welle neuer Spätaussiedlung zur Folge haben wird. Sie ist weder Teil einer Zuwanderungspolitik noch sollte sie als ein Teil davon verstanden werden. Die vorliegende Härtefallregelung ist vielmehr Ausfluss des bis in unsere Tage fortreichenden Bemühens aller bisherigen Bundesregierungen, sich der Verantwortung Deutschlands im Blick auf die Folgen des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkrieges für die am stärksten betroffenen deutschen Minderheiten zu stellen.
Vor diesem Hintergrund verdient die Härtefallregelung unsere Unterstützung.