20) Zweite und dritte Beratung Bundesregierung
Bundesvertriebenengesetz/9.Änd
- Drs 17/5515, 17/7178 -
Mit dem Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes wird heute eine Änderung des Bundesvertriebenenrechts vollzogen, die in ihrer rein quantitativen Wirkung begrenzt ist. Für die Betroffenen ist sie jedoch von außerordentlicher und wichtiger Bedeutung. Schließlich geht es für die Betroffenen um die Möglichkeit, einen neuen Lebensmittelpunkt zu wählen.
Die Fälle, in denen schwer kranke Eltern darauf hoffen, dass die damals im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Kinder zur Pflege nach Deutschland kommen, sind uns allen bekannt. Uns haben in den vergangenen Monaten zahlreiche Petitionen erreicht, die die besonderen Situationen der Betroffenen eindrucksvoll schildern. Die Petitionen belegen die Dringlichkeit und den Bedarf für die beabsichtigte rechtliche Anpassung. Es freut mich, dass diese Einschätzung auch weitestgehend von den anderen Fraktionen dieses Hauses geteilt wird.
Mit der Einführung einer neuen Härtefallregelung gibt die christlich-liberale Koalition Ehepartnern und Abkömmlingen von Spätaussiedlern die Möglichkeit, nachträglich bei Vorliegen eines Härtefalls in den Aufnahmebescheid eines anerkannten Spätaussiedlers aufgenommen zu werden.
Die Gründe, warum man damals zunächst im Aussiedlungsgebiet geblieben ist, sind sehr verschieden. Dass nun die nachträgliche Einbeziehung rechtlich ermöglicht wird, ist ein äußerst wichtiger Schritt.
Auf die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgetragenen Änderungsvorschläge möchte ich nachfolgend noch einmal detailliert eingehen:
Die im Änderungsantrag des Bundesrates geforderte Befristung des Aufnahmebescheids auf drei Jahre stellt keine Verbesserung des vorliegenden Gesetzentwurfs dar. Eine untergesetzliche Regelung bezüglich der Befristung des Aufnahmebescheids kann deutlich angemessener, flexibler und praxistauglicher die spezifische Situation abbilden.
Eine starre Frist im Gesetz ist dafür ungeeignet. Die Gültigkeit des Bescheids muss grundsätzlich an das Bestehen der Härte gebunden sein. Dies sollte entsprechend im Falle einer andauernden Nichtinanspruchnahme des Aufnahmebescheids geprüft werden. In Abhängigkeit dieser Prüfung bleibt dann die Gültigkeit des Aufnahmebescheids bestehen oder sie erlischt.
Ebenfalls vonseiten des Bundesrates wurde der Vorschlag unterbreitet, die neue Regelung auf „besondere Härten“ zu beschränken. Dies würde jedoch zu einer erheblichen Einschränkung des Personenkreises führen, und damit für viele Betroffene keine Verbesserung ihrer Lebenssituation darstellen. Sinn und Zweck der Änderung des Bundesvertriebenengesetzes ist gerade eine breite Lösung, die möglichst viele der unterschiedlichen Lebensschicksale erfasst. Die vorgeschlagene Einschränkung ist daher abzulehnen.
Auch der Vorschlag der Bundestagsfraktion Bünd-nis 90/Die Grünen, auch die eingetragenen Lebenspartnerschaften in den Kreis der Begünstigten mit aufzunehmen, ist im Ergebnis nicht zielführend. Schließlich ist die in Deutschland vorhandene Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft in den Aussiedlungsgebieten, insbesondere in Russland und Kasachstan, nicht vorhanden. Die vorgeschlagene Änderung würde somit vollständig ins Leere laufen.
Ebenso verfehlt ist die Forderung, auf die Voraussetzung der Grundkenntnisse deutscher Sprache für die anerkannten Härtefälle zu verzichten. Bereits die Tatsache, dass diese Voraussetzung zu Zeiten der rot-grünen Bundesregierung in das Gesetz mit aufgenommen wurde, lässt mich an der Ernsthaftigkeit dieses Vorschlags zweifeln. Es sollte doch politischer Konsens sein, dass Grundkenntnisse der deutschen Sprache von enormer integrationspolitischer Bedeutung sind. Dieser Änderungsvorschlag ist somit schlicht integrationsschädlich und daher abzulehnen.
Insgesamt muss eine Lösung für die bekannt gewordenen Probleme im Bundesvertriebenengesetz auf der Basis der bisherigen Grundlagen erfolgen. Es müssen weiterhin die bestehenden Strukturen des geltenden Rechts beibehalten und fortgeführt werden. Die neue Härtefallregelung ist ein kleiner, aber kunstvoller Eingriff und kein Systemwechsel im Vertriebenenrecht, so wie es beispielsweise Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Änderungsantrag vorgeschlagen haben.
Die Bundesregierung hat einen sehr guten und unterstützenswerten Gesetzentwurf vorgelegt, der für aufgetretene Schwierigkeiten im geltenden Recht gute und vertretbare Lösungen anbietet. Die geltende Rechtslage wird durch ihn in angemessener und folgerichtiger Art und Weise fortgeschrieben.
Die christlich-liberale Koalition nimmt sich hiermit einem der drängendsten Anliegen der Spätaussiedler an, das meiner festen Überzeugung nach die breite Unterstützung aller politischen Parteien in Deutschland verdient und verlangt. Ich kann daher die Kolleginnen und Kollegen der Oppositionsfraktionen nur dringend auffordern, diesem Gesetzentwurf in der vorliegenden Form ebenfalls zuzustimmen. Sie würden damit unter Beweis stellen, dass auch Sie an einer schnellen Verbesserung der bewegenden menschliche Schicksale interessiert und sich der gemeinsamen Verantwortung für die Vertriebenen und deren Lebenssituation bewusst sind.