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14.04.2011

Dr. Johann David Wadephul

EU zu einem Wirtschaftsraum machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen

Rede zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa




16.*) Zweite und dritte Beratung Bundesregierung
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
- Drs 17/4978, 17/5509 -


Seit vielen Jahrzehnten ist die Europäische Union ein Garant für Freiheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Er­folg in ganz Europa. Als exportorientierte und größte Volkswirtschaft in Europa profitiert Deutschland in be­sonderem Maße vom freien Welthandel, vom europäi­schen Binnenmarkt und der EU-Erweiterung. Eine starke Europäische Union ist die beste Voraussetzung für Wachstum, Wohlstand und soziale Sicherheit in unse­rem Land. Daher brauchen wir die richtigen Rahmen­bedingungen für unternehmerische Initiativen, für Inno­vationen in Wissenschaft und Technik und ein leistungsfähiges Bildungssystem. Nur so können wir auf Dauer neue Arbeitsplätze auch in Deutschland schaffen und den Erhalt unserer sozialen Sicherheit gewährleis­ten.
 
Wohlstand und Stabilität sind aber keine Selbstver­ständlichkeit. Das haben die Finanz- und Wirtschafts­krise sowie die Schuldenkrise der Mitgliedstaaten ge­zeigt. Europas Rahmenbedingungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich sind einem ständigen Prozess von Veränderung, Verwerfung und Neuorientierung unter­worfen. In weniger als drei Wochen fallen auch in Deutschland die letzten Zugangsbarrieren zu Europas Arbeitsmärkten, und die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt auch für uns uneingeschränkt. Viele Stimmen in Deutschland warnen schon seit langem vor einer „Bil­ligkonkurrenz“ aus den Nachbarländern und vor „So­zialdumping“. Diese Panikmache halte ich für nicht be­rechtigt. Denn alle Experten sagen uns, dass mit einem „Massenansturm“ und gravierenden Verwerfungen für unseren Arbeitsmarkt nicht zu rechnen ist. Sorgen und Ängste in Deutschland, aber auch in unserem Nachbar­land Polen, in Bezug auf die bevorstehende Öffnung des Arbeitsmarktes nehmen wir ernst. Ich plädiere jedoch für mehr Gelassenheit und für eine offene Willkommens­kultur.
 
Gäbe es keine Gemeinschaftsvorschriften über die soziale Sicherheit, so wäre die Freizügigkeit der Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer bedroht. Denn es be­stünde die Gefahr, dass Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen im Hinblick auf die soziale Si­cherheit unzureichend geschützt wären. Personen, die von ihrem Recht Gebrauch machen, sich frei innerhalb der Europäischen Union zu bewegen, werden mit vielfäl­tigen Fragen und Problemen im Hinblick auf ihre so­ziale Sicherheit konfrontiert: Wie ist es um die Renten­ansprüche eines Arbeitnehmers bestellt, der mehrere Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat? Welcher Mitgliedstaat ist zur Zahlung von Fami-lienleistungen für Kinder verpflichtet, die in einem an­deren Mitgliedstaat wohnen? Welcher Mitgliedstaat ist zur Zahlung von Arbeitslosenleistungen für Grenzgän­ger verpflichtet? Die nationalen Sozialgesetze geben auf diese Fragen oft nur unzureichende oder überhaupt keine Antworten: Viele Arbeitnehmer liefen Gefahr, dass sie in zwei Mitgliedstaaten gleichzeitig oder gar nicht versichert wären oder erworbene Ansprüche auf Sozial­leistungen verlören, ohne neue Ansprüche aufbauen zu können.
 
Aus diesem Grund sind gemeinsame Regelungen in­nerhalb der Europäischen Union notwendig, die einen wirksamen und umfassenden Schutz gewährleisten. Die Gemeinschaftsvorschriften für den Bereich der sozialen Sicherheit ersetzen die bestehenden nationalen Sozial­versicherungssysteme nicht durch ein einheitliches eu­ropäisches System. Eine derartige Harmonisierung wäre unmöglich, da die Unterschiede im Lebensstan­dard zwischen den Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums zu groß sind. Aber auch Staaten mit vergleichbarem Lebensstandard wei­sen unterschiedliche Sozialversicherungssysteme auf, die auf etablierte Traditionen zurückgehen, die fest in der nationalen Kultur und den nationalen Gepflogenhei­ten verwurzelt sind. Daher kann jeder Mitgliedstaat selbst darüber entscheiden, wer nach den innerstaatli­chen Rechtsvorschriften zu versichern ist, welche Leis­tungen zu welchen Bedingungen gezahlt werden, wie diese Leistungen berechnet werden und welche Beiträge zu zahlen sind.
 
Anstelle einer Harmonisierung der einzelstaatlichen Sozialversicherungssysteme sehen die Gemeinschafts­vorschriften über die soziale Sicherheit lediglich eine Koordinierung der Systeme vor. In den Gemeinschafts­vorschriften über die Koordinierung der sozialen Sicherheit sind gemeinsame Regeln und Grundsätze festgelegt, die von allen nationalen Behörden, Sozialver­sicherungsträgern und Gerichten beachtet werden müssen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die An­wendung der unterschiedlichen innerstaatlichen Rechts­vorschriften keine nachteiligen Folgen für Personen hat, die von ihrem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht in­nerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums Gebrauch machen. Es geht also nicht darum, die besonderen Merkmale der Systeme der ein­zelnen Mitgliedstaaten zu beseitigen, sondern darum, einzelne Aspekte der innerstaatlichen Rechtsvorschrif­ten zu korrigieren, die sich für Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen ungünstig auswirken können.
 
Die einschlägigen Regelungen, die es seit mehr als 30 Jahren gibt, sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der zugehörigen Durchführungsverordnung Nr. 574/72 enthalten. Diese Verordnungen wurden seit ihrer Verabschiedung im Jahre 1971 mehrfach ange­passt, um den Änderungen in den nationalen Rechtsvor­schriften Rechnung zu tragen, eine Reihe von Bestim­mungen zu verbessern, Unzulänglichkeiten zu beheben oder die besondere Situation bestimmter Personengrup­pen zu berücksichtigen. Im Jahr 1998 legte die Kommis­sion einen Vorschlag zur Modernisierung und Vereinfa­chung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor, um sie „effizienter und nutzerfreundlicher“ zu machen. Der Rat und das Europäische Parlament haben die Beratungen über diesen Vorschlag bis jetzt noch nicht abgeschlos­sen.
 
Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 stellen in dreifacher Hinsicht sicher, dass die Anwen­dung der verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvor­schriften keine nachteiligen Folgen für Personen hat, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union Gebrauch machen. Dies geschieht in folgender Weise: Die Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist in den einzel­staatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet. Alle erfor­derlichen Versicherungs-, Aufenthalts- und Beschäfti­gungszeiten werden berücksichtigt, nämlich durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Wenn ein Wanderarbeitnehmer eine Beschäftigung in einem ande­ren Mitgliedstaat aufnimmt, werden die Zeiten berück­sichtigt, die nach den Rechtsvorschriften über die so­ziale Sicherheit in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden. Auf diese Weise gehen erworbene Leistungsan­sprüche nicht verloren. Schließlich werden Sozialleis­tungen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen ungeachtet des Beschäftigungs- oder Wohnorts garan­tiert.
 
Der durch die Gemeinschaftsbestimmungen vorgese­hene Personenkreis ist umfassend geschützt. Die Ge­meinschaftsbestimmungen gelten für alle europäischen Bürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat bewe­gen, und zwar unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Aufenthalts. Diese gemeinschaftlichen Regeln gel­ten für alle gesetzlichen Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft – für Geld- und für Sachleistungen –, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bei Invalidität, bei Alter und im Todesfall, bei Arbeitslosigkeit sowie für Familienleistungen. Dagegen werden Sozialhilfe, Kran­kengeld, Leistungen an Kriegsversehrte und deren Hin­terbliebene, Betriebsrenten und Vorruhestandsregelun­gen nicht durch Gemeinschaftsvorschriften abgedeckt.
 
Wie ich schon in der Debatte zur ersten Lesung dieses Gesetzentwurfes ausgeführt habe, hat die Europäische Union im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bereits einen ganzen Sockel verbindlicher Mindeststandards im Ar­beits- und Gesundheitsschutz sowie im Arbeitsrecht ver­abschiedet. Die Europäische Union hat auch Regeln für die Beteiligung der Arbeitnehmer und die Mitwirkung der Sozialpartner geschaffen. Der Europäische Be­triebsrat gehört ebenso dazu wie der „soziale Dialog“. Bereits mit der Lissabon-Strategie haben sich die Mit­gliedstaaten verpflichtet, die Beschäftigungs- und So­zialpolitiken besser zu koordinieren.
 
Um mehr und bessere Arbeitsplätze in Europa zu schaffen, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Gemein­schaft seit langem an einer koordinierten Beschäfti­gungsstrategie und stimmen ihre Beschäftigungspolitik aufeinander ab. Diese Koordinierung hat über die Lis­sabon-Strategie ein ganz starkes Momentum bekommen. Kernstück dieses Prozesses sind die beschäftigungspoli­tischen Leitlinien als wesentlicher Bestandteil der EU-2020-Strategie, die die Lissabon-Strategie abgelöst hat. Wir können also festhalten: Es gibt durchaus einen Sockel von sozialen Standards, Regeln für die Beteili­gung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Re­geln für die Koordinierung der sozialen Sicherheit, finanzielle Hilfen zur Unterstützung der sozialen Kohä­sion und europäische Ziele im Bereich der Koordinie­rung der Beschäftigungs- und Sozialpolitiken.
 
Der Koordinierung der sozialen Sicherung in den Mitgliedstaaten kommt daher eine erhebliche Bedeutung zu. Die soziale Sicherung in der Europäischen Union ist in den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit geregelt. Ziel dieser Verordnungen ist es, die sozialen Si­cherungssysteme der Mitgliedstaaten zu koordinieren, damit niemand, der von seinem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch macht, hierdurch unangemessene sozialrechtliche Nachteile hat.
 
Diese Verordnungen sind ein wichtiges Beispiel für ein Handlungsfeld der europäischen Sozialpolitik. Denn nur durch verbindliche Regelungen auf europäischer Ebene kann sichergestellt werden, dass das Recht auf Freizügigkeit – eine der großen europäischen Grund­freiheiten – im Hinblick auf die soziale Absicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Selbst­ständigen bei ihren erworbenen Anwartschaften ange­messen flankiert wird. Zahlreiche Zuständigkeitsfragen wurden nicht mehr in den Anhängen der Durchführungs­verordnung geregelt, sondern sollen in eine öffentlich zugängliche Datenbank eingetragen werden. Aus Grün­den der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sollen entsprechende Aufgabenzuweisungen durch innerstaat­liche Regelungen vorgenommen werden. Auch bedingt die Ablösung der bisherigen Verordnungen entspre­chende Änderungen im Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen sowie der darin enthaltenen Verweisungen.
 
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzent­wurf zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si­cherheit in Europa regelt diese verwaltungsmäßige Durchführung der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/ 2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa. Insbesondere werden damit künftig pflichtversicherte Rentner auch mit ihrer ausländischen Rente zur Beitragszahlung herangezo­gen. Im Fall von Entsendungen werden dabei die Be­schäftigungsländer durch den Spitzenverband Bund und Krankenkassen oder die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung benachrichtigt. Mit diesen Maß­nahmen wird dem Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen im Bereich der Krankenversicherung von Rentnern ent­sprochen. Wesentlicher Zweck des Gesetzentwurfes ist die Feststellung der zuständigen Behörden, Träger so­wie Verbindungs- und Zugangsstellen bei der Anwen­dung und Durchführung der EU-Verordnungen.
 
Verbindungsstelle für den europaweiten Datenaus­tausch berufsständischer Versorgungseinrichtungen soll die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versor­gungseinrichtungen werden. Sie soll die Verwaltungs­hilfe und den Datenaustausch bei grenzüberschreiten­den Sachverhalten koordinieren. Des Weiteren sind eine Verbindungsstelle für Familienleistungen sowie eine Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenver­sorgung vorgesehen. Insgesamt sollen fünf Zugangsstel­len als Kontaktstellen für grenzüberschreitenden Daten­austausch geschaffen werden, die alle in der EU-Verordnung Nr. 883/2004 geregelten Bereiche abdecken. Im Gesetz sind auch Anpassungen des Dritten, Sechsten, Siebten und Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Gesetzes über die Altersversicherung der Landwirte ver­merkt, die sich aus der Umsetzung der EU-Verordnun­gen ergeben.
 
So wie sich Europa also nach außen neu ausrichtet, so muss es das auch nach innen schaffen. Denn die Si­cherung von Wohlstand, Wachstum, Beschäftigung und sozialer Sicherheit – kurz: die Erhaltung und Entwick­lung unseres europäischen Sozialstaatsmodells, und zwar unter den Bedingungen der Globalisierung – ist das, was die Bürger von Europa und von ihren Regie­rungen erwarten. Mit der EU-2020-Strategie wollen wir die Europäische Union zu einem Wirtschaftsraum ma­chen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größe­ren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.
 
EU zu einem Wirtschaftsraum machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen