16.*) Zweite und dritte Beratung Bundesregierung
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
- Drs
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Seit vielen Jahrzehnten ist die Europäische Union ein Garant für Freiheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Erfolg in ganz Europa. Als exportorientierte und größte Volkswirtschaft in Europa profitiert Deutschland in besonderem Maße vom freien Welthandel, vom europäischen Binnenmarkt und der EU-Erweiterung. Eine starke Europäische Union ist die beste Voraussetzung für Wachstum, Wohlstand und soziale Sicherheit in unserem Land. Daher brauchen wir die richtigen Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiativen, für Innovationen in Wissenschaft und Technik und ein leistungsfähiges Bildungssystem. Nur so können wir auf Dauer neue Arbeitsplätze auch in Deutschland schaffen und den Erhalt unserer sozialen Sicherheit gewährleisten.
Wohlstand und Stabilität sind aber keine Selbstverständlichkeit. Das haben die Finanz- und Wirtschaftskrise sowie die Schuldenkrise der Mitgliedstaaten gezeigt. Europas Rahmenbedingungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich sind einem ständigen Prozess von Veränderung, Verwerfung und Neuorientierung unterworfen. In weniger als drei Wochen fallen auch in Deutschland die letzten Zugangsbarrieren zu Europas Arbeitsmärkten, und die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt auch für uns uneingeschränkt. Viele Stimmen in Deutschland warnen schon seit langem vor einer „Billigkonkurrenz“ aus den Nachbarländern und vor „Sozialdumping“. Diese Panikmache halte ich für nicht berechtigt. Denn alle Experten sagen uns, dass mit einem „Massenansturm“ und gravierenden Verwerfungen für unseren Arbeitsmarkt nicht zu rechnen ist. Sorgen und Ängste in Deutschland, aber auch in unserem Nachbarland Polen, in Bezug auf die bevorstehende Öffnung des Arbeitsmarktes nehmen wir ernst. Ich plädiere jedoch für mehr Gelassenheit und für eine offene Willkommenskultur.
Gäbe es keine Gemeinschaftsvorschriften über die soziale Sicherheit, so wäre die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedroht. Denn es bestünde die Gefahr, dass Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen im Hinblick auf die soziale Sicherheit unzureichend geschützt wären. Personen, die von ihrem Recht Gebrauch machen, sich frei innerhalb der Europäischen Union zu bewegen, werden mit vielfältigen Fragen und Problemen im Hinblick auf ihre soziale Sicherheit konfrontiert: Wie ist es um die Rentenansprüche eines Arbeitnehmers bestellt, der mehrere Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat? Welcher Mitgliedstaat ist zur Zahlung von Fami-lienleistungen für Kinder verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen? Welcher Mitgliedstaat ist zur Zahlung von Arbeitslosenleistungen für Grenzgänger verpflichtet? Die nationalen Sozialgesetze geben auf diese Fragen oft nur unzureichende oder überhaupt keine Antworten: Viele Arbeitnehmer liefen Gefahr, dass sie in zwei Mitgliedstaaten gleichzeitig oder gar nicht versichert wären oder erworbene Ansprüche auf Sozialleistungen verlören, ohne neue Ansprüche aufbauen zu können.
Aus diesem Grund sind gemeinsame Regelungen innerhalb der Europäischen Union notwendig, die einen wirksamen und umfassenden Schutz gewährleisten. Die Gemeinschaftsvorschriften für den Bereich der sozialen Sicherheit ersetzen die bestehenden nationalen Sozialversicherungssysteme nicht durch ein einheitliches europäisches System. Eine derartige Harmonisierung wäre unmöglich, da die Unterschiede im Lebensstandard zwischen den Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums zu groß sind. Aber auch Staaten mit vergleichbarem Lebensstandard weisen unterschiedliche Sozialversicherungssysteme auf, die auf etablierte Traditionen zurückgehen, die fest in der nationalen Kultur und den nationalen Gepflogenheiten verwurzelt sind. Daher kann jeder Mitgliedstaat selbst darüber entscheiden, wer nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu versichern ist, welche Leistungen zu welchen Bedingungen gezahlt werden, wie diese Leistungen berechnet werden und welche Beiträge zu zahlen sind.
Anstelle einer Harmonisierung der einzelstaatlichen Sozialversicherungssysteme sehen die Gemeinschaftsvorschriften über die soziale Sicherheit lediglich eine Koordinierung der Systeme vor. In den Gemeinschaftsvorschriften über die Koordinierung der sozialen Sicherheit sind gemeinsame Regeln und Grundsätze festgelegt, die von allen nationalen Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten beachtet werden müssen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Anwendung der unterschiedlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine nachteiligen Folgen für Personen hat, die von ihrem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums Gebrauch machen. Es geht also nicht darum, die besonderen Merkmale der Systeme der einzelnen Mitgliedstaaten zu beseitigen, sondern darum, einzelne Aspekte der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu korrigieren, die sich für Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen ungünstig auswirken können.
Die einschlägigen Regelungen, die es seit mehr als 30 Jahren gibt, sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der zugehörigen Durchführungsverordnung Nr. 574/72 enthalten. Diese Verordnungen wurden seit ihrer Verabschiedung im Jahre 1971 mehrfach angepasst, um den Änderungen in den nationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, eine Reihe von Bestimmungen zu verbessern, Unzulänglichkeiten zu beheben oder die besondere Situation bestimmter Personengruppen zu berücksichtigen. Im Jahr 1998 legte die Kommission einen Vorschlag zur Modernisierung und Vereinfachung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor, um sie „effizienter und nutzerfreundlicher“ zu machen. Der Rat und das Europäische Parlament haben die Beratungen über diesen Vorschlag bis jetzt noch nicht abgeschlossen.
Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 stellen in dreifacher Hinsicht sicher, dass die Anwendung der verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine nachteiligen Folgen für Personen hat, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union Gebrauch machen. Dies geschieht in folgender Weise: Die Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet. Alle erforderlichen Versicherungs-, Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt, nämlich durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Wenn ein Wanderarbeitnehmer eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, werden die Zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden. Auf diese Weise gehen erworbene Leistungsansprüche nicht verloren. Schließlich werden Sozialleistungen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen ungeachtet des Beschäftigungs- oder Wohnorts garantiert.
Der durch die Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehene Personenkreis ist umfassend geschützt. Die Gemeinschaftsbestimmungen gelten für alle europäischen Bürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat bewegen, und zwar unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Aufenthalts. Diese gemeinschaftlichen Regeln gelten für alle gesetzlichen Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft – für Geld- und für Sachleistungen –, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bei Invalidität, bei Alter und im Todesfall, bei Arbeitslosigkeit sowie für Familienleistungen. Dagegen werden Sozialhilfe, Krankengeld, Leistungen an Kriegsversehrte und deren Hinterbliebene, Betriebsrenten und Vorruhestandsregelungen nicht durch Gemeinschaftsvorschriften abgedeckt.
Wie ich schon in der Debatte zur ersten Lesung dieses Gesetzentwurfes ausgeführt habe, hat die Europäische Union im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bereits einen ganzen Sockel verbindlicher Mindeststandards im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie im Arbeitsrecht verabschiedet. Die Europäische Union hat auch Regeln für die Beteiligung der Arbeitnehmer und die Mitwirkung der Sozialpartner geschaffen. Der Europäische Betriebsrat gehört ebenso dazu wie der „soziale Dialog“. Bereits mit der Lissabon-Strategie haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Beschäftigungs- und Sozialpolitiken besser zu koordinieren.
Um mehr und bessere Arbeitsplätze in Europa zu schaffen, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft seit langem an einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und stimmen ihre Beschäftigungspolitik aufeinander ab. Diese Koordinierung hat über die Lissabon-Strategie ein ganz starkes Momentum bekommen. Kernstück dieses Prozesses sind die beschäftigungspolitischen Leitlinien als wesentlicher Bestandteil der EU-2020-Strategie, die die Lissabon-Strategie abgelöst hat. Wir können also festhalten: Es gibt durchaus einen Sockel von sozialen Standards, Regeln für die Beteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Regeln für die Koordinierung der sozialen Sicherheit, finanzielle Hilfen zur Unterstützung der sozialen Kohäsion und europäische Ziele im Bereich der Koordinierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitiken.
Der Koordinierung der sozialen Sicherung in den Mitgliedstaaten kommt daher eine erhebliche Bedeutung zu. Die soziale Sicherung in der Europäischen Union ist in den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit geregelt. Ziel dieser Verordnungen ist es, die sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten zu koordinieren, damit niemand, der von seinem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch macht, hierdurch unangemessene sozialrechtliche Nachteile hat.
Diese Verordnungen sind ein wichtiges Beispiel für ein Handlungsfeld der europäischen Sozialpolitik. Denn nur durch verbindliche Regelungen auf europäischer Ebene kann sichergestellt werden, dass das Recht auf Freizügigkeit – eine der großen europäischen Grundfreiheiten – im Hinblick auf die soziale Absicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Selbstständigen bei ihren erworbenen Anwartschaften angemessen flankiert wird. Zahlreiche Zuständigkeitsfragen wurden nicht mehr in den Anhängen der Durchführungsverordnung geregelt, sondern sollen in eine öffentlich zugängliche Datenbank eingetragen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sollen entsprechende Aufgabenzuweisungen durch innerstaatliche Regelungen vorgenommen werden. Auch bedingt die Ablösung der bisherigen Verordnungen entsprechende Änderungen im Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen sowie der darin enthaltenen Verweisungen.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa regelt diese verwaltungsmäßige Durchführung der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/ 2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa. Insbesondere werden damit künftig pflichtversicherte Rentner auch mit ihrer ausländischen Rente zur Beitragszahlung herangezogen. Im Fall von Entsendungen werden dabei die Beschäftigungsländer durch den Spitzenverband Bund und Krankenkassen oder die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung benachrichtigt. Mit diesen Maßnahmen wird dem Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen im Bereich der Krankenversicherung von Rentnern entsprochen. Wesentlicher Zweck des Gesetzentwurfes ist die Feststellung der zuständigen Behörden, Träger sowie Verbindungs- und Zugangsstellen bei der Anwendung und Durchführung der EU-Verordnungen.
Verbindungsstelle für den europaweiten Datenaustausch berufsständischer Versorgungseinrichtungen soll die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden. Sie soll die Verwaltungshilfe und den Datenaustausch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten koordinieren. Des Weiteren sind eine Verbindungsstelle für Familienleistungen sowie eine Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenversorgung vorgesehen. Insgesamt sollen fünf Zugangsstellen als Kontaktstellen für grenzüberschreitenden Datenaustausch geschaffen werden, die alle in der EU-Verordnung Nr. 883/2004 geregelten Bereiche abdecken. Im Gesetz sind auch Anpassungen des Dritten, Sechsten, Siebten und Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Gesetzes über die Altersversicherung der Landwirte vermerkt, die sich aus der Umsetzung der EU-Verordnungen ergeben.
So wie sich Europa also nach außen neu ausrichtet, so muss es das auch nach innen schaffen. Denn die Sicherung von Wohlstand, Wachstum, Beschäftigung und sozialer Sicherheit – kurz: die Erhaltung und Entwicklung unseres europäischen Sozialstaatsmodells, und zwar unter den Bedingungen der Globalisierung – ist das, was die Bürger von Europa und von ihren Regierungen erwarten. Mit der EU-2020-Strategie wollen wir die Europäische Union zu einem Wirtschaftsraum machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.