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20.10.2011

Manfred Kolbe

Das Gesetz ist ein Musterbeispiel für Wirtschaftsförderung, Bürokratieabbau und Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges

Rede zum Umsatzsteuergesetz




13.) Zweite und dritte Beratung CDU/CSU, FDP

Umsatzsteuergesetz/3.Änd

- Drs 17/7020, 17/7378 -


Vor 29 Tagen haben wir hier an dieser Stelle das heute zu beschließende Dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes in erster Lesung beraten. In dieser kurzen Zeit hatten wir eine Anhörung und Ausschussberatung zu dieser Gesetzesänderung, mit der wir dauerhaft kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland unterstützen und dem Betrug in der Umsatzsteuer vorbeugen. Vom Bürokratiemonster Deutschland kann hier keine Rede sein.

Zugestehen muss ich aber, dass die vorliegende Drucksache nur eine Änderung im Umsatzsteuergesetz beinhaltet, die aber enorm wichtig für kleine und mittelständische Betriebe ist. In § 20 UStG wird dauerhaft eingeführt, dass für Betriebe mit einem Gesamtumsatz pro Jahr von weniger als 500 000 Euro die sogenannte Istbesteuerung gilt. Lassen Sie mich diesen Begriff kurz erklären:

Regelungsinhalt: Generell gilt die sogenannte Sollbesteuerung, das heißt, die Unternehmer sind verpflichtet, die Umsatzsteuer nach Rechnungslegung aufgrund der vereinbarten Entgelte an das Finanzamt abzuführen, ohne dass sie eventuell das Geld von ihren Kunden bereits erhalten haben. Dies kann zu Liquiditätsengpässen insbesondere bei klein- und mittelständischen Unternehmen führen, da der Kunde erst nach Rechnungsstellung und dann teilweise später oder gar nicht zahlt. Insbesondere kleinere Handwerker-, Handels- und Gewerbebetriebe würden darunter leiden.

Wirtschaftsförderung: Erstmals wurde mit dem Jahressteuergesetz 1996 zur Stärkung der Wachstums- und Beschäftigungsgrundlagen kleinerer und mittlerer Unternehmen in den östlichen Ländern für eine Übergangszeit die Umsatzgrenze für die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten von dato 250 000 D-Mark auf 1 000 000 D-Mark angehoben. Dadurch sollte eine Verbesserung der Liquiditätslage dieser Unternehmen erreicht werden. Die Beschränkung auf die östlichen Länder wurde wegen der oft ungünstigen Eigenkapitalausstattung der in der Aufbauphase stehenden Unternehmen für erforderlich gehalten. Für die westlichen Länder wurde die Grenze von 250 000 D-Mark aufrechterhalten. Mit dem Jahressteuergesetz 1999 wurde diese Sonderregelung-Ost um weitere fünf Jahre verlängert. Die Grenzbeträge von 250 000 D-Mark (West) und 1 000 000 D-Mark (Ost) wurden dann durch das Steuer-Euro-Glättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 auf 125 000 Euro (West) bzw. 500 000 Euro (Ost) umgerechnet.

Der Betrag von 125 000 Euro wurde dann mit Wirkung vom 1. Juli 2006 durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 auf 250 000 Euro angehoben und die erhöhte Grenze von 500 000 Euro für Unternehmer in den neuen Bundesländern wurde bis 2009 verlängert. Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen – Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung – vom 16. Juli 2009 wurde dann geregelt, dass die bisher nur für Unternehmer in den neuen Bundesländern maßgebliche erhöhte Umsatzgrenze von 500 000 Euro vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 auch für die alten Bundesländer gilt.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatte bereits im Sommer 2009 für die Ausweitung der sogenannten Istbesteuerung als Dauerrecht votiert. Die Umsetzung wurde damals allerdings von Bundesfinanzminister Steinbrück und der SPD verhindert.

Ohne unser jetziges gesetzgeberisches Handeln wäre diese Sonderregelung ausgelaufen und die Einführung der geringeren allgemeinen Umsatzgrenze in Höhe von 250 000 Euro würde für Tausende deutsche Unternehmen mit Liquiditätsengpässen verbunden sein. Allein 25 Prozent der Onlinehändler haben unter 500 000 Euro Jahresumsatz, 60 Prozent bieten Rechnungszahlung an.

Die christlich-liberale Koalition hat sich deshalb entschieden, dauerhaft und deutschlandweit die Umsatzgrenze für Istbesteuerung auf 500 000 Euro festzulegen. Durch diese unbefristete Regelung schaffen wir Rechtssicherheit für Unternehmen und die Finanzverwaltungen. Dies stärkt die kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland, die Träger unserer Volkswirtschaft sind. Wir tragen damit einmal mehr zu Bürokratieabbau in Deutschland bei. Auch in der durchgeführten Anhörung und in den Medien hat sich einhellig Lob für dieses Gesetz gezeigt. „Dies ist ein richtiger Schritt.“ war die einstimmige Meinung.

Verringerung Umsatzsteuerbetrug: Weiterhin beugen wir somit dauerhaft dem Umsatzsteuerbetrug vor. Die Umsatzsteuer muss jetzt nur abgeführt werden, wenn der volle Brutto-Rechnungsbetrag beim Unternehmer durch den Kunden gezahlt wurde. Somit ist ein erstellter Rechnungsbetrag auch dann mit einer wirklichen Zahlung und einem Kontenbeleg nachweisbar. Die Erstellung von Scheinrechnungen wird somit erschwert und auch der Betrug beim Erhalt der Vorsteuer wird geschmälert, da der Empfänger der Leistung erst dann die Vorsteuer geltend machen kann beim Finanzamt, wenn er die Rechnung des Lieferanten bezahlt und dieser die Umsatzsteuer an den Fiskus abgeführt hat.

Die Belastungen für die Haushalte der Länder und des Bundes schlagen im Jahr 2012 nur kassenmäßig mit geschätzten Mindereinnahmen in Höhe von circa 1,1 Milliarden Euro zu Buche, da sich die Einnahme der Umsatzsteuer nur in die Folgemonate und -jahre verlagert. Wir zahlen lediglich Zinsen für Kassenkredite, aber dies sollte uns das wert sein, dass wir unsere deutschen Mittelstand weiter unterstützen.

Abschließend darf ich noch feststellen, dass Unternehmen und die Finanzverwaltungen keine Unterschiede beim Jahreswechsel spüren werden, da sich die Rechtslage grundsätzlich nicht ändert, sondern nur von einem befristeten in einen unbefristeten Zustand gebracht wird.

Das vorliegende ist Gesetz ist aus meiner Sicht ein Musterbeispiel für Wirtschaftsförderung, Bürokratieabbau und der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges. Nehmen wir dieses zum Muster für weitere ähnliche Gesetze.

Manfred Kolbe

Foto: CDU/CSU-Fraktion
Manfred Kolbe


Themen - A bis Z
Das Gesetz ist ein Musterbeispiel für Wirtschaftsförderung, Bürokratieabbau und Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges