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14.04.2011

(105. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 19:14 Uhr

Präimplantationsdiagnostik (PID)


2,5 Stunden

Der Bundesgerichtshof entschied im Juli 2010, dass die Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden bei künstlicher Befruchtung nicht strafbar ist, wenn ein Partner genetische Belastungen aufweist. Der Fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem ein Frauenarzt vom Vorwurf der strafbaren Verletzung des Embryonenschutzgesetzes freigesprochen wurde. Der Berliner Arzt hatte 2005 und 2006 bei drei Paaren die PID angewandt. Er pflanzte den Frauen nur jene Embryonen ein, die keinen Erbdefekt aufwiesen. Der Gynäkologe hatte sich selbst angezeigt, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Dieses Urteil führte zu einer breiten Debatte in allen Fraktionen des Bundestages. Auch die Delegierten des Parteitages der CDU Deutschlands befassten sich damit und entschieden sich nach einer mehrstündigen Debatte knapp für ein generelles Verbot der PID.

Wie bei allen grundsätzlichen Fragen um Leben und Tod ist auch bei dieser Entscheidung die Fraktionsdisziplin aufgehoben und jeder Abgeordnete kann sich frei nach seinem Gewissen dafür oder dagegen entscheiden.

Die drei Gesetzentwürfe, die in den Bundestag eingebracht werden, sind alle mit Beteiligung von Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion entstanden.

Gesetzentwurf zum Verbot der PID (Abg. Kauder, Krings, Singhammer, Bender, Schmidt und andere)

Der Gesetzentwurf sieht ein ausnahmsloses Verbot der Präimplantationsdiagnostik vor. Das Verbot wird gesetzlich im Gendiagnostikgesetz verankert. Die Vornahme einer PID wird unter Strafe gestellt. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen.


Gesetzentwurf eines Präimplantationsdiagnostikgesetzes (Abg. Röspel, Hinz, Lammert u. a.) zur begrenzten Zulassung der Präimplantationsdiagnostik

Der Gesetzentwurf verankert ein grundsätzliches Verbot der Präimplantationsdiagnostik im Embryonenschutzgesetz. Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: eine schwerwiegende, nicht behandelbare Erkrankung des Embryos/ Kindes durch genetischen oder chromosomalen Defekt beruhent auf einer genetischen Disposition der Eltern. Die Erkrankung führt mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Schwangerschaft oder des ersten Lebensjahres zum Tod des Kindes. Schwere Erbkrankheiten, deren Krankheitssymptome erst im späteren Lebensverlauf auftreten, wie zum Beispiel Chorea Huntington, werden vom Verbot der PID umfasst. Zentrales Kriterium für die Zulassung der PID ist die Lebensfähigkeit des Embryos. Über die Zulassung der PID soll eine Ethikkommission im Einzelfall entscheiden. Die rechtswidrige Vornahme einer PID ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe strafbewährt. Es wird darüber hinaus eine Pflicht zur medizinischen und psycho-sozialen Beratung der Eltern und die Durchführung der PID in lizensierten Zentren vorgesehen.

Gesetzentwurf zur Regelung der Präimplantionsdiagnostik (Abg. Flach, Hintze u.a. (Präimplantationsdiagnostikgesetz)

Das Embryonenschutzgesetz wird um eine Regelung ergänzt, die die Voraussetzungen und das Verfahren für die PID festlegt. Bei hoher Wahrscheinlichkeit für eine schwerwiegende Erkrankung aufgrund einer genetischen Disposition einer oder beider Elternteile oder bei einer Fehl- oder Todgeburt durch eine schwerwiegende Schädigung des Embryos soll eine PID als Ausnahme vom Verbot zulässig sein. Im Einzelfall soll ein Arzt gemeinsam mit Zustimmung einer Ethikkommission über die Zulassung der PID entscheiden. Ein Zuwiderhandeln wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Es wird eine Pflicht zur medizinischen und psychosozialen Beratung der Eltern und die Durchführung der PID in lizensierten Zentren vorgesehen.


Präimplantationsdiagnostik (PID)