25*.) Beratung BeschlEmpf des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1.A)
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages/Änd
hier: Änderung im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
- Drs 17/2394 -
Der Vertrag von Lissabon ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Bundestag und Bundesrat haben im September 2009 in Deutschland die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Vertrages von Lissabon geschaffen. Dieser Vertrag stärkt besonders die Rechte der nationalen Parlamente. Diese stärkere Mitwirkung des Deutschen Bundestages in europäischen Angelegenheiten haben wir bereits in den sogenannten Begleitgesetzen zum Lissabonner Vertrag zur Wahrnehmung der Integrationsverantwortung durch den Bundestag und den Bundesrat beschlossen.
Für alle Fraktionen war es selbstverständlich, diese gravierenden europapolitischen Änderungen auch in einer Vielzahl von Regelungen unserer Geschäftsordnung entsprechend umzusetzen. Die Geschäftsordnung ist die gemeinsame Arbeitsgrundlage für uns als Volksvertretung. Der Begriff „Geschäftsordnung“ gibt eigentlich gar nicht so richtig wieder, wie bedeutsam es ist, dass ein Parlament sich selbst in einem großen Einvernehmen gemeinsame Arbeitsregeln gibt. Auch unabhängig von noch eingebrachten Änderungsanträgen möchte ich daher die Gelegenheit nutzen, allen Fraktionen für die sehr umfangreichen und konstruktiven Beratungen im Geschäftsordnungsausschuss zu danken, die wie auch jene im Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union und allen weiteren mitberatenden Ausschüssen von dem Ziel geprägt waren, zu einvernehmlichen Ergebnissen zu kommen.
Bei aller Kritik, die die Politik oft sehr pauschal bei allen denkbar strittigen Themen trifft, muss an dieser Stelle auch einmal betont werden, dass die Gemeinsamkeit aller Demokraten bei der Festlegung auch der parlamentarischen Spielregeln hier aufs Beste funktioniert hat.
Die große Palette der notwendigen Änderungen – ob bei den plenarersetzenden Möglichkeiten des Europaausschusses, ob bei der Subsidiaritätsrüge oder Subsidiaritätsklage, ob bei Fragen zur Handhabung der Prozessführung beim Europäischen Gerichtshof –, all dies erforderte viel unterstützende Zuarbeit durch das Sekretariat des Geschäftsordnungsausschusses. Das, was dieses Sekretariat angesichts des Umfangs der Geschäftsordnungsänderungen geleistet hat, übersteigt das sonst Übliche bei weitem. Deshalb sei an dieser Stelle ein großer Dank an Herrn Dr. Paschmanns und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übermittelt. Sie haben uns Parlamentariern sehr geholfen.
Die Europäische Union, mehr noch die europäische Politik, steht immer wieder auch in der Kritik der Bürgerinnen und Bürger. Trotzdem ist festzuhalten: Die Europäische Union und ihre Entwicklung in den letzten Jahren ist im Empfinden der Menschen, beispielsweise auch in der Lebensweise und Lebenswirklichkeit der jungen Leute, zu einer nicht mehr wegzudenkenden Selbstverständlichkeit geworden – ein wirklicher Glücksfall unserer gemeinsamen europäischen Geschichte.
Die europäische Politik muss vor allem freilich immer auch die Menschen mitnehmen. Der Lissabonner Vertrag und die darin verankerte Subsidiarität mit der gestärkten Mitwirkung der nationalen Parlamente leistet dazu einen wesentlichen Beitrag.
Diese Möglichkeiten des Lissabonner Vertrags müssen wir nun in der parlamentarischen Praxis nutzen. Das geht aber nur, wenn wir auch arbeitstechnisch, verfahrensmäßig, entsprechend gut gerüstet sind. In der Neufassung unserer Geschäftsordnung standen daher diese Fragen im Mittelpunkt. Wir sind dabei geblieben: Einerseits bleiben die jeweiligen Fachausschüsse bei den verschiedenen Themen federführend, jedoch erhält der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union entsprechend der Verfassung und den Begleitgesetzen auch plenarersetzende Befugnisse.
Zwar können die Entscheidungen im Bereich der gemeinsamen Sicherheits- und Außenpolitik und beim sogenannten Notbremsemechanismus an den EU-Ausschuss delegiert werden. Wir haben jedoch in den Beratungen letztlich von dieser Möglichkeit ganz bewusst nicht Gebrauch gemacht. Es steht doch gerade hier das gesamte Parlament in einer besonderen Verantwortung, wie sie etwa auch im Parlamentsbeteiligungsgesetz zum Ausdruck kommt.
Neu in die Geschäftsordnung aufgenommen wurden Bestimmungen zur Subsidiaritätsklage und Subsidiaritätsrüge. Mit der Subsidiaritätsrüge kann der Bundestag binnen acht Wochen nach Übermittlung eines Entwurfs eines europäischen Rechtssetzungsaktes gegenüber Rat, Europäischem Parlament und Kommission darlegen, weshalb dieser Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Es handelt sich um ein sehr notwendiges „Frühwarnsystem“, das es uns ermöglicht, zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens auf Bedenken hinzuweisen.
Die Durchführung einer Subsidiaritätsklage des Deutschen Bundestages vor dem Europäischen Gerichtshof haben wir auf den Ausschuss für Europäische Angelegenheiten übertragen. Dafür sprachen besonders dessen Erfahrung im Hinblick auf das Thema Subsidiarität und die Tatsache, dass nur dieser Ausschuss plenarersetzende Kompetenzen hat. Zudem wird so auch ein einheitliches Verfahren vor dem EuGH sichergestellt.
Beachtenswert: Für die Subsidiaritätsklage wird durch die Möglichkeit für ein Viertel der Mitglieder des Bundestages, eine solche Klage auch gegen den Willen der großen Mehrheit durchzusetzen, ein neues Minderheitenrecht in der Geschäftsordnung verankert.
Letztlich wird die Praxis zeigen, ob die notwendige Verzahnung europäischer und nationaler Politik auch im Alltag auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung gelingt.
Der Lissabonner Vertrag und diese Geschäftsordnung ermöglichen es, dass europäische Themen viel stärker als bisher über den Deutschen Bundestag der deutschen Öffentlichkeit zugeführt werden. Wir müssen die Möglichkeiten nutzen, europäische Themen insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Subsidiarität in unserem Parlament zu behandeln. Mit den vielfältigen Änderungen der Geschäftsordnung haben wir uns damit die Arbeitsgrundlage geschaffen.