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  • Dr. Peter Tauber: Biber, Otter und Pinguine! Schlaft gut!
    26.05.2012 00:30 h
  • Dagmar G. Wöhrl: @marlenemortler ich weiß nicht, wer für die Einladungen zuständig war...das tut mir leid! Musst Dir die Ausstellung aber ansehen...
    25.05.2012 23:48 h
  • Dr. Stefan Kaufmann: Land will Mio. bei Museen sparen. Zuschüsse sollen um 20% gekürzt werden. Bei grün-rot hat wohl Buch "Kulturinfarkt" Eindruck hinterlassen.
    25.05.2012 23:34 h
  • Dr. Stefan Kaufmann: Jetzt endlich draußen :-) Und mitten in meinem Wahlkreis :-) #La Piazza am Charlottenplatz.
    25.05.2012 23:28 h
  • Marlene Mortler: @DWoehrl nochmal: frag mich warum ich keine Einladung zu diesem besonderen Festakt hatte. #Dürer
    25.05.2012 22:36 h
26.05.2012

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Lehman-Zertifikate




Die Pleite der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers kann sich auch auf eine Vielzahl von deutschen Anlegern negativ auswirken. Das betrifft nicht nur Anleger, die in Schuldtitel (z.B. Zertifikate) des Investmenthauses selbst investiert haben, sondern auch in Anleihen oder Zertifikate, welche von anderen Emittenten aufgelegt wurden und deren Kursentwicklung (u.a.) von der wirtschaftlichen Entwicklung bei Lehman Brothers abhängig ist. So dürfte es eine Vielzahl von Anlegern geben, denen in den vergangenen Monaten von unabhängigen Anlageberatern oder Bankberatern eine Anlage in Anleihen oder Zertifikate empfohlen wurde, deren Wertentwicklung (auch) von Kursentwicklungen verschiedener Lehman-Wertpapiere abhängig ist, wie z.B. die von der Commerzbank und der DZ Bank vertriebenen „Colibri“- bzw. „Cobold“-Anleihen. Bei einer „Cobold“-Anleihe handelt es sich um eine auf (andere) Unternehmensanleihen (hier: u.a. von Lehman Brothers) bezogene Anleihe.
 
Auf Grundlage einer Befragung der Verbraucherzentrale Hamburg sind rund 40.000 Geschädigte in Deutschland betroffen. Die Geschädigten sind in der großen Mehrheit der Fälle ältere Menschen mit kleinen Anlagebeträgen. Eventuell sollten sie den Verlust von den Geldinstituten zurückfordern  und eine Klage erwägen. Jeder Fall muss einzeln betrachtet werden, weil im Mittelpunkt des Streits die Frage der korrekten Beratung steht. Die große Masse der Zertifikate ist Ende 2006 verkauft worden. Die Verjährungsfrist für eine Entschädigung läuft Ende 2009 ab. Bis dahin sollten die Geschädigten aktiv geworden sein.
 
Experten bewerten die Erfolgsaussichten von geschädigten Anlegern nicht einstimmig – die Bandbreite reicht von „Rechtsberatung durch einen Anwalt ist rausgeworfenes Geld, weil die Erfolgsaussichten gering sind“ bis zu „Die Erfolgsaussichten auf Schadensersatz gegen die beratende Bank sind außerordentlich gut“. Im Wesentlichen unterscheiden sich die aktuellen Fälle von den vorangegangenen lediglich durch die Anlageprodukte. Die rechtlichen Prinzipien zur Lösung gelten schon seit vielen Jahren.
 
Generell gibt es keine allgemein gültige Lösung für alle Fälle. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Allerdings ist eine Bank seit dem Bond-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.1993 (Az. XI ZR 12/93) verpflichtet, den Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten, wenn sie ihm den Kauf von bestimmten Wertpapieren empfiehlt. Praktisch heißt das: Der Anlageberater muss dem Kunden diejenigen Informationen geben, die erforderlich sind, um die Empfehlung gemäß seinem Anlageziel und seiner Risikobereitschaft zu beurteilen. Dabei gilt: Je komplizierter und komplexer das Anlageprodukt ist, umso intensiver muss die Beratung sein. Je erfahrener und informierter der Kunde hinsichtlich des empfohlenen Produkts ist, umso weniger muss die Bank beraten. Die Pflichten aus der Anlageberatung gelten nur zum Zeitpunkt der Empfehlung. Eine fortdauernde Überwachungspflicht nach der Beratung hat die Bank nicht (BGH, Urteil vom 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05) – dies gilt aber nicht im Bereich der Vermögensverwaltung (BGH, Urteil vom 29.03.1994, Az. XI ZR 31/93).
 
Außergerichtliche Lösungen in Fällen fehlerhafter Anlageberatung durch eine Bank sind grundsätzlich möglich. Kommt es zu einem Prozess, muss der Kunde beweisen, dass er falsch beraten wurde. Deshalb sollte bereits in der Phase der anwaltlichen Beratung die Beweislage überprüft werden.
 
Hingegen bietet das am 19.12.2006 erstrittene BGH-Urteil über verdeckte Zuwendungen beim Erwerb von Wertpapieren, den so genannten "Kickbacks", einen Erfolg versprechenden Ansatz für die geschädigten Anleger, weil es sich hierbei um einen generellen Ansatz handelt, der jenseits der stets erforderlichen Einzelfallprüfung liegt. Dies gilt, sofern die  Zertifikate über die klassischen Vertriebskanäle der Banken vertrieben wurden, bei denen branchenüblich versteckte Vertriebsprovisionen flossen, über die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Anleger hätten vorab aufgeklärt werden müssen. Nur so können laut BGH Anleger entscheiden, ob ihnen die Finanzprodukte aus sach- und personengerecht oder aus reinem Provisionsinteresse der Banken verkauft wurden.
 
Die BaFin hat am 28. Oktober 2008 für die Lehman Brothers Bankhaus AG (Frankfurt) den Entschädigungsfall festgestellt und damit die Voraussetzung für die Entschädigung betroffener Anleger geschaffen. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) greift. Die deutsche Tochter der amerikanischen Investmentbank Lehman gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken und dem Einlagensicherungsfonds der privaten Banken an.
 
Die deutschen-Zertifikate-Anleger sind von der BaFin-Ankündigung nicht betroffen. Geschützt sind Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe, Termineinlagen, Festgelder sowie Sichteinlagen auf Girokonten, nicht jedoch Inhaberschuldverschreibungen und damit Zertifikate, diese Papiere wurden von der Muttergesellschaft oder ausländischen Töchtern ausgegeben. Zudem sind Zertifikate als Anlageform nicht von der deutschen Einlagensicherung geschützt. Bei Sparkassen und Volksbanken sind sie zwar geschützt, aber nur, wenn sie auch von diesen herausgegeben wurden. Die Lehman-Papiere haben sie aber nur verkauft.
 
Der Einlagensicherungsfonds hat mit der Entschädigung der Einleger der Lehman Brothers Bankhaus Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, begonnen. Vom 4.2.2009 an werden die Briefe an die Einleger versendet. Das sind neben Banken vor allem Firmen und Institutionen wie Kirchen, Kommunen und Versicherungen. Private Kunden hatte Lehman-Brothers in Deutschland aber nicht.
 
Geschützt sind Kundeneinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken und darüber hinaus vom Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. im Rahmen seines Statuts. Die Sicherungsgrenze beträgt 285.105.000 € je Einleger.
 
Die Europäische Kommission hat eine 6,7 Mrd. € Garantie des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) für die SdB – Sicherungseinrichtungsgesellschaft deutscher Banken nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Maßnahme soll den deutschen Einlagensicherungsfonds unterstützen und künftig eingehende Zahlungen aus den Insolvenzmassen der Lehman Brothers Gesellschaften vorfinanzieren. Bei der SdB handelt es sich um ein neu gegründetes Finanzinstitut, welches den Einlagensicherungsfonds bei der Abwicklung von Entschädigungsleistungen unterstützt.
 
Die Garantie dient der Besicherung von Anleihen im Gesamtemissionsvolumen von 6,7 Mrd. €, welche von der Sicherungseinrichtungsgesellschaft deutscher Banken (SdB) ausgegeben und von Mitgliedsbanken des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) gezeichnet werden sollen. Die SoFFin-Garantie ermöglicht den Zeichnern der Anleihen eine Refinanzierung über die Deutsche Bundesbank.
 
Die Ausgabe der Anleihen soll dazu dienen, die künftig beim Einlagensicherungsfonds eingehenden Zahlungen aus den Insolvenzmassen der Lehman Brothers Bankhaus AG und ihres Mutterunternehmens Lehman Brothers Holdings Inc. vorzufinanzieren. Durch eine solche Fristentransformation sollen die Gestaltungsmöglichkeiten des Einlagensicherungsfonds im Hinblick auf Entschädigungsleistungen an die Einleger der Lehman Brothers Bankhaus AG und etwaige weitere künftige Entschädigungsfälle und Maßnahmen zur Vermeidung von Bankinsolvenzen optimiert werden. Die Maßnahme wird somit dazu beitragen das Vertrauen in den privaten deutschen Bankensektor und die Leistungsfähigkeit seiner Sicherungseinrichtung nachhaltig zu stärken.
 
Schlussfolgerungen aus der Union:
Bank-und Versicherungskunden sollen aus Folgen der Verluste von Lehman-Zertifikaten in Zukunft besser vor falscher Beratung geschützt werden können. Wir prüfen derzeit mögliche Lücken in der Gesetzgebung.
 
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion will die Anforderungen an Finanzberater stringenter gestalten. So ist zu diskutieren, ob die Beweislast umge­kehrt werden kann. Künftig könnte der Bera­ter oder die Bankbeweisen müssen, dass der Kunde richtig beraten wur­de. Bisher musste der Anleger mög­liche Fehler selbst beweisen.
 
Zur Verbesserung der Verbraucherrechte im Finanzdienstleistungssektor könnte die Verjährungsfrist für fehlerhafte Beratung von drei auf zehn Jahre verlängert werden. Derzeit besteht für die Finanzbranche eine kurze Verjährungsfrist, die damit begründet wurde, dass der Finanzsektor innovativ agieren können sollte. Die derzeitige Finanzmarktkrise verdeutlicht aber, dass die Langfristigkeit im denken verstärkt werden sollte.
 
Finanzberater sollten unter Umständen einen Befähigungsnachweis beibringen, wie er für Versiche­rungsmakler schon vorgeschrieben ist. Außerdem sollten sich die Bera­ter, gegen Schäden aus möglichen Fehlern versichern. Schließlich soll eine unabhängige Finanzberatung aufgebaut und die Wirtschaft an der Finanzierung beteiligt werden.
 
Zudem könnten noch Ansicht der Union alle Berater verpflichtet werden, sämtliche Kosten der An­lage offenzulegen.
 
Auch könnte es eine gesetzliche Vorschrift geben, dass der Berater den Kunden darü­ber aufklären muss, ob das Produkt dem Risikoprofil des Kunden ent­spricht.
 
Außerdem wird überlegt, ob auch geschlos­sene Fonds der bei anderen Pro­dukten üblichen Regulierung un­terworfen werden sollen. In der Konsequenz könnten für alle Fi­nanzprodukte einheitliche Regeln gelten für Zulassung, Registrierung, Aufsicht, Transparenz und Haftung.
 
Insgesamt bieten die in der Diskussion befindlichen Punkte zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Finanzdienstleistungssektor zahlreiche Ansatzpunkte, die auch von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion unterstützt werden könnten.
 
Um das Hintergrundwissen zu den Fragestellungen zu verbessern, haben die Arbeitsgruppen Finanzen und Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 28. November 2008 ein Fachgespräch mit Vertretern der Bankenverbände, dem Bundesverband Verbraucherzentrale sowie Produktanbietern durchgeführt.
 
Zum Hintergrund:
Sie haben Gläubigerschutz nach Chapter 11 beantragt, hat die angeschlagene US-Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. am 15.09.2008 bekannt gegeben und damit eine Lawine von Turbulenzen an den Kapitalmärkten weltweit losgetreten.
 
Was verbirgt sich hinter dem Begriff Chapter 11?
Chapter 11 ist ein Abschnitt des US bankruptcy codes, des amerikanischen Insolvenzrechts, das die gerichtlich beaufsichtigte Restrukturierung von Unternehmen regelt. Das amerikanische Insolvenzrecht kennt unterschiedliche Verfahren zur Behandlung angeschlagener Unternehmen. Neben dem Insolvenzantrag nach Chapter 11 besteht die Möglichkeit, einen Fall unter Chapter 7 einzureichen. Letzteres hat die unmittelbare Liquidation des Unternehmens zur Folge. Das Unternehmen stellt seine Geschäftstätigkeit mit sofortiger Wirkung ein. Ein Treuhänder verkauft sofort alle Vermögenswerte, um mit dem Erlös die Gläubiger des Unternehmens zu befriedigen. Bedient werden die Gläubiger nach einer gesetzlich exakt definierten Reihenfolge, die grundsätzlich der des deutschen Insolvenzrechts entspricht: Fremdkapitalgeber haben Vorrang vor Eigenkapitalgebern, besicherte Gläubiger sind gegenüber unbesicherten Gläubigern bevorrechtigt.
 
Anders beim Verfahren nach Chapter 11. Das Unternehmen kann seine Geschäfte fortführen und das Insolvenzgericht gewährt ihm einen befristeten Schutz vor seinen Gläubigern. Sie müssen ihre Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für die Dauer der Insolvenz einstellen. Unter der Formel „Gläubigerschutz nach Chapter 11“ ist also weniger ein Schutz der Gläubiger zu verstehen, sondern primär der Schutz des Unternehmens vor z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger.
 
Wenn die Gesellschaft zusätzliche Liquidität benötigt, darf das Management beim Insolvenzgericht auch weitere Kredite für das insolvente Unternehmen beantragen. Die Forderungen solcher Neugläubiger - deren Forderungen erst nach Antragstellung entstanden sind – werden vorrangig befriedigt. Altforderungen werden dagegen nur ausnahmsweise und mit Zustimmung des Gerichts befriedigt. Grundsätzliches Ziel eines Chapter 11-Verfahrens ist die Bereinigung aller Altverbindlichkeiten in einem „Plan of Reorganization“. Dieser kann auch bestimmen, dass z.B. Altaktionäre ihre Rechte ersatzlos verlieren und die bisherigen Gläubiger an deren Stelle treten und damit neue Aktionäre des Unternehmens werden.
 
Chapter 11 erleichtert die Umstrukturierung eines Unternehmens und soll dessen Sanierung ermöglichen. Chapter 11 folgt der Auffassung, im Allgemeinen sei ein Unternehmen als funktionierendes Ganzes mehr wert, als das, was man im Rahmen seiner Zerschlagung und des Verkauf seiner Einzelteile erzielen würde. Auf Kritik stößt, dass Chapter 11 auch auf solche Unternehmen Anwendung findet, deren Schieflage auf ein unfähiges Management oder gar auf massiven Betrug zurückzuführen ist. Darüber hinaus bemängeln Kritiker die wettbewerbsverzerrende Wirkung des gesetzlich kodifizierten Schutzes, den Chapter 11 gewährt. Konkurrenzfähige Unternehmen könnten durch Chapter 11 vor allem in den Branchen benachteiligt werden, in denen in der Regel hohe Fremdkapitalkosten anfallen – wie etwa bei Fluggesellschaften.
 
Durch die jüngsten Bankenpleiten in den USA wurde der bisher größte – gemessen am Unternehmenswert bei Antragsstellung – Insolvenzfall in der US- Geschichte, Worldcom, von seinem „Spitzenplatz“ verdrängt.