Hier startet die Suche.

Twitter Fraktion

Twitter Abgeordnete

Hier startet der Seiteninhalt. Der Accesskey zur Rückkehr zum Seitenanfang ist die Ziffer 1.

Zum Seitenanfang

25.09.2008

(179. Sitzung)
Stand: 09.02.2012, 03:35 Uhr

Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009)


1 Stunde

Es entspricht nunmehr schon einer gewissen Tradition, dass einmal im Jahr von der Bundesregierung ein sog. Jahressteuergesetz vorgelegt wird. Darin werden insbesondere Maßnahmen umgesetzt, die sich im Laufe eines Jahres aus Gerichtsurteilen, EU-rechtlichen Vorgaben oder aus Anregungen von Verwaltung und Verbänden ergeben haben. Der vorliegende Entwurf mit seinen rd. 100 Regelungen enthält eine Reihe von politisch bedeutsamen Maßnahmen. Besonders hervorzuheben sind dabei u.a.:

  • die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung eines sog. optionalen Faktorverfahrens bei der Lohnsteuer von Ehegatten als Alternative zur bisherigen Lohnsteuerklassenwahl zur genaueren Zuordnung des Splittingvorteils auf beide Ehegatten,
  • Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit, § 51 AO
  • Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, § 3 Nr. 34 EStG (500 € pro Jahr und Mitarbeiter)
  • die Deckelung der 30%-igen steuerlichen Absetzbarkeit von Schulgeld auf 3.000 € für jedes Kind (also Berücksichtigung von Schulgeld bis 10.000 € pro Jahr) unter gleichzeitiger Ausweitung der Regelung auch auf Privatschulen im europäischen Ausland (§ 10 Abs 1 Nr. 9EStG) 
  • Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist für Steuerhinterziehung, § 376 AO 
  • Gesetzliche Festschreibung der bisherigen Verwaltungspraxis zum steuerlichen Querverbund, § 8 Abs 7 KStG 
  • Steuerpflicht für Streubesitzdividenden, § 8b KStG 
  • Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen, § 15 Abs lb UStG
  • Einbeziehung der Namensliste i. S. d. § 1 Abs 5 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in die Übergangsregelung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 9 EStG a. .F (Abfindungen), § 52 Abs 4a EStG
  • Steuerrechtliche Haftung im Vereinsrecht: Reihenfolge der Inanspruchnahme bei der Veranlasserhaftung, § 10b Abs 4 Satz 4 EstG
  • Besteuerung von Provisionserstattungen bei „Riester“-Fondssparplänen, § 22 Nr. 5 EStG 
  • Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 2a EStG