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12.02.2012

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Erbschaftsteuerreform – Ausgestaltung Steuerfreistellung Familienheim




Die Verabschiedung des Erbschaftsteuerreformgesetzes im Deutschen Bundestag am 27. November 2008 setzt den Schlusspunkt unter zweijährige intensive parlamentarische Beratungen. Der Einsatz der Union hat sich gelohnt. Im Interesse der Familien und der mittelständischen Wirtschaft haben wir wichtige Verbesserungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung durchsetzen können. Die Übertragung von Eigentum auf die nächste Generation wird auch in Zukunft in den meisten Fällen ohne Erbschaftsteuerbelastungen möglich sein.

Wir haben durchgesetzt, dass das Familienheim künftig – sofern es 10 Jahre nach Erwerb selbst genutzt wird – an Ehegatten und Kinder sowie an Kinder von verstorbenen Kindern steuerfrei vererbt werden kann. Die 10-Jahresfrist ist mit einer Härtefallregelung z.B. bei Pflegebedürftigkeit ausgestaltet. Die für Kinder bestehende 200 qm Wohnflächengrenze gilt nicht bei Ehegatten. Wie sich aus der Gesetzbegründung ergibt, sind für die Steuerbefreiung beruflich bedingtes Pendeln, Pflegebedürftigkeit oder Tod unschädlich. Die genaue Begründung finden Sie im Bericht des Finanzausschusses vom 26. November 2008 (Drs. 16/11107); das Dokument ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter Dokumente/Daten¬bank eingestellt.

Zusätzlich zu dieser besonderen Steuerbefreiung werden außerdem noch die persönlichen Freibeträge gewährt. Die persönlichen Freibeträge werden deutlich heraufgesetzt z.B. bei Ehegatten auf 500.000 €, bei Kindern und Kindern von verstorbenen Kindern auf 400.000 € oder bei den anderen Enkelkindern auf 200.000 €.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich auch die Rechtfertigung dieser besonderen Steuerbefreiung. Die Regelung dient neben dem besonderen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums auch dem Ziel der Lenkung in Grundvermögen schon zu Lebzeiten des Erblassers. Eine nur begrenzte Freistellung für Kinder (200 qm Wohnflächengrenze) trägt der grundsätzlich eingeschränkteren Bindung erwachsener Kinder an ihre Eltern Rechnung. Die an eine Quadratmeterzahl gebundene Regelung dient dazu, eine Regelung zu finden, die den regional bestehenden Unterschieden der Grundstückswerte Rechnung trägt. Mit der Begrenzung auf 200 qm wird typisierend eine noch angemessene Größenordnung für ein Familienheim zugrunde gelegt.

Des Weiteren hatten wir uns auch für eine steuerliche Besserstellung von Geschwistern, Nichten und Neffen in der Steuerklasse II eingesetzt. Auch wenn bei diesem Personenkreis zwar nicht dieselben Unterhalts- und Haftungspflichten wie bei den engeren Verwandten in gerader Linie oder bei Ehegatten bestehen, wäre für uns hier eine Besserstellung gegenüber der Steuerklasse III wünschenswert gewesen. Zwar konnte der Freibetrag für Personen der Steuerklasse II von bisher 10.300 € auf 20.000 € erhöht werden. Wir hätten hier gerne jedoch auch niedrigere Steuersätze beschlossen. Hier konnten wir mit den Sozialdemokraten leider keine Verständigung erzielen. Wir werden dieses Anliegen im Blick behalten.

Was die künftig ausnahmslose Bewertung mit dem Verkehrswert anbelangt, so ist zu bedenken, dass die Ausrichtung am Verkehrswert vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegeben wird – insoweit gibt es keine politischen Spielräume. Um hier gerade auch im Hinblick auf selbstgenutzte Wohnimmobilien z.B. von Geschwistern, Nichten und Neffen etwaige Härten abzumildern, haben wir die Einführung einer besonderen Stundungsmöglichkeit bei Wohnimmobilien durchgesetzt. Sofern kein anderes Vermögen vorhanden ist, kann die Erbschaftssteuer bis zu zehn Jahren gestundet werden; in Erbfällen erfolgt dies zinslos.