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  • Erika Steinbach: Letzter Tagesordnungspunkt im BT mit Thema Blockupy ist gerade erledigt. War erste Rednerin für Union. Linkspartei absolut gesetzesfeindlich
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  • Thomas Jarzombek: Kult-Abgeordneter,Schleifenträger und Bundesforschungsminister a.D. Riesenhuber stellt diese Woche Fragen an Jarzombek. http://t.co/IiMAwzsh
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27.11.2008

(190. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 16:59 Uhr

Erbschaftsteuerrefomgesetz - ErbStRG


90 Minuten

Grundlage für den vorliegenden Regierungsentwurf bilden die von der politischen Arbeitsgruppe unter Leitung des Hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch und des Bundesfinanzministers Peer Steinbrück am 5. November 2007 vorgelegten Eckpunkte.
Der Gesetzentwurf enthält wichtige Punkte, für die sich die Union eingesetzt hatte:
 
  • Das Erbschaftsteueraufkommen wird durch die erforderlichen höheren Wertansätze nicht steigen und weiterhin rd. 4 Mrd. € betragen. Aus den Reihen der Sozialdemokraten war sogar eine Verdoppelung auf 8 Mrd. € gefordert worden. Dies wurde von uns entschieden zurückgewiesen.

  • Auch nach der Neuregelung der Erbschaftsteuer werden nicht mehr Menschen von der Erbschaftsteuer betroffen sein als vorher. Es wird weiterhin in weniger als 10 % der Erbfälle Erbschaftsteuer anfallen. In 2002 waren von ca. 850.000 Sterbefällen lediglich 60.000 Fälle (rd. 7 %) von Erbschaftsteuer betroffen.

  • Das familiäre Wohneigentum („Omas klein Häuschen“) wird beim Generationenübergang trotz regelmäßig höherer Bewertungsansätze in aller Regel auch künftig steuerlich nicht belastet. Dafür sorgen deutliche höhere persönliche Freibeträge (z.B. Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 € und Enkelkinder 200.000 €).

  • Die Unternehmensnachfolge wird erleichtert. Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen können Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften weitestgehend steuerfrei übertragen werden. Dabei wird grundsätzlich auch Betriebsvermögen im Ausland berücksichtigt. Unter die Begünstigung fallen ebenso Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt realitätsgerecht mit einem typisierenden Reinertragsverfahren.

  • Die künftige Erleichterung bei der Unternehmensnachfolge ist auch rückwirkend möglich: Das neue Recht gilt für Erbfälle (nicht für Schenkungsfälle) auf Antrag – unter Beibehaltung des bisherigen persönlichen Freibetrags – rückwirkend zum 1. Januar 2007. 

  • Für vermietete Wohnimmobilien wird ein besonderer Abschlag in Höhe von 10 % des Verkehrswerts gewährt.
 
Dem Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens sind lange und intensive Beratungen vorausgegangen.
 
Die Union konnte in den am 6. November 2008 erfolgten Verhandlungen mit den Sozialdemokraten im Koalitionsausschuss weitere wesentliche Forderungen durchsetzen. Dies gilt sowohl für das private als auch das betriebliche Vermögen. Damit hat die Union gerade für Familien und mittelständische Unternehmen noch erhebliche Verbesserungen gegenüber dem Regierungsentwurf erzielt.
 
Beim privaten Vermögen haben wir durchgesetzt, dass das Familienheim – sofern es 10 Jahre nach Erwerb selbst genutzt wird – künftig steuerfrei an Ehegatten und Kinder (sowie auf Kinder von verstorbenen Kindern) vererbt werden kann. Die dabei für Kinder bestehende 200 m2 Wohnflächengrenze gilt nicht bei Ehegatten; auch gibt es bei Ehegatten bei der 10-Jahresfrist eine Härtefallregelung (z.B. Pflegebedürftigkeit). Zusätzlich zu dieser besonderen Verschonung werden außerdem noch die persönlichen Freibeträge gewährt.
 
Beim betrieblichen Vermögen haben wir wesentliche Forderungen unserer mittelständischen Unternehmen durchsetzen können wie u.a. folgende Punkte zeigen:
 
Beim betrieblichen Vermögen haben wir insbesondere erreicht, dass Betriebe künftig auf die nächste Generation übertragen werden können, ohne dass Arbeitsplätze gefährdet werden. Bei Betrieben, die 10 Jahre fortgeführt werden, entfällt die Erbschaftsteuer hierauf ganz, wenn die Lohnsumme im Durchschnitt insgesamt gehalten und die Verwaltungsvermögensgrenze von 10 Prozent nicht überschritten wird. Bei einer Behaltensfrist von 7 Jahren und einer Beibehaltung der Lohnsumme von insgesamt rd. 93 Prozent werden 85 Prozent des Betriebsvermögens verschont, wenn das Verwaltungsvermögen 50 Prozent nicht übersteigt. In beiden Fällen gibt es keine „Fallbeilregelung“. Bei der Lohnsumme wird auf eine Indexierung verzichtet und es kommt hier bei einer Nichteinhaltung nur zu einer „Soweit-Nachversteuerung“.
 
Bei der Abgrenzung zum Verwaltungsvermögen werden künftig auch verpachtete landwirtschaftliche Flächen und Wohnungsunternehmen in die Verschonung einbezogen werden können. Auch wird es Erleichterungen im Hinblick auf die Betriebsverpachtung im Ganzen und bei Verpachtungen von Grundstücken im Konzern geben.
 
Wir haben durchgesetzt, dass eine unangemessene Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteuern vermieden wird, indem eine Anrechnungsmöglichkeit auf die Einkommensteuer erfolgt – nach dem Vorbild der schon bis 1998 geltenden Regelung.
 
Bei sog. Abfindungsfällen wird nur der Wert der Leistung beim Erben zugrunde gelegt. Der Differenzbetrag aus dem Verkehrswert des Betriebs und der Abfindung ist von den verbleibenden Gesellschaftern als Erwerb zu versteuern.
 
Auch wird es vereinfachte Überwachungspflichten für Kleinstfälle mit einem Unternehmenswert bis 150.000 € geben. Betriebe mit bis zu 10 Arbeitnehmern sind von der Lohnsummenregelung ohnehin befreit.
 
Sämtliche Bewertungsregelungen werden in das Gesetz aufgenommen. Ein fester Kapitalisierungsfaktor besteht nur beim sog. vereinfachten Verfahren. Bei den offenen Verfahren kommt der jeweilige branchentypische Risiko-Zinssatz zur Anwendung.
 
Die Beschlussfassung im Bundesrat ist für den 5. Dezember 2008 vorgesehen.
Erbschaftsteuerrefomgesetz - ErbStRG