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(. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 17:15 Uhr
ELENA-Verfahrensgesetz
zu Protokoll
Rund drei Millionen Arbeitgeber stellen Jahr für Jahr etwa 60 Millionen Bescheinigungen in Papierform aus. Diese Nachweise benötigen ihre Beschäftigten, um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzungen für den Bezug einer bestimmten Leistung nachweisen zu können. So ermittelt beispielsweise die Arbeitsverwaltung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigung den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Zwischen der elektronischen Personalverwaltung des Arbeitgebers und der elektronischen Sachbearbeitung in den Behörden klafft eine Lücke, die weiterhin durch den traditionellen Informationsträger Papier überbrückt wird. Dieser Medienbruch verursacht unnötige Kosten bei den Arbeitgebern wie auch einen kostenträchtigen Effizienzverlust in der Verwaltung.
Das rein elektronische Verfahren zum Entgeltnachweis wird im vierten Buch des Sozialgesetzbuches verankert, der Sozialdatenschutz findet volle, zum Teil verschärfte Anwendung. Ein Datenabruf ist nur unter aktiver Mitwirkung des Bürgers möglich. Gegen seinen Willen kann niemand auf seine Daten zugreifen. Auch die Zugangsberechtigung des Mitarbeiters der Verwaltung erfolgt mittels Signaturkarte, so dass eine „doppelte“ Prüfung der Berechtigung zum Datenabruf stattfindet und nur in dieser Kombination der Datenabruf möglich ist.
Ab 01.01.2012 benötigt der Bürger, der eine in das ELENA-Verfahren aufgenommene Leistung beantragt, eine qualifizierte Signaturkarte, da die Berechtigung erst dann geprüft und die Leistung gewährt werden kann, wenn der Bürger sich mit einer qualifizierten Signaturkarte zum Verfahren angemeldet hat. Die Kosten für eine Signaturkarte mit einer Laufzeit von 3 Jahren liegen heute bei rund 40,- € p.a. Wir gehen davon aus, dass diese Kosten weiter sinken werden. Auch hat sich die Wirtschaft bereits auf das ELENA-Verfahren eingestellt und wird Karten anbieten, welche für die Signatur vorbereitet sind, so dass künftig nur noch die Zertifikatkosten in Höhe von rund 10,- € in drei Jahren anfallen werden. Natürlich werden auch die Gesundheitskarte und der digitale Personalausweis technisch so vorbereitet sein, dass durch das Aufbringen des Zertifikates diese als Signaturkarte genutzt werden können. Den Kosten von 10,- € in drei Jahren steht aber auch der private Nutzen der Signaturkarte gegenüber. Künftig werden wir im online-banking, beim online-einkauf, bei der Kommunikation mit Banken und Versicherungen rechtsverbindlich über das Internet handeln können. Hier werden neue Geschäftsfelder und Anwendungen entstehen.
Der Bund wird seinen Beitrag hierzu leisten und die Anschubfinanzierung der Speichernden Stelle und der Registratur Fachverfahren mit rund 55 Mio. € übernehmen. Zugleich wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche geltend machen können. Das Gesetz sieht ausdrücklich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das qualifizierte Zertifikat vor.
Zunächst geht es um die Umsetzung der wichtigsten sechs Bescheinigen. Beabsichtigt ist, entsprechend dem Wunsch der Unternehmen, das Verfahren schrittweise auszubauen. Dazu prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ab dem 1.1.2015 alle weiteren Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise nach dem Sozialgesetzbuch und seiner besonderen Teile nach § 68 SGB I in das Verfahren mit einzubeziehen.
Mit dem Gesetz ist ab 2012 eine jährliche Bürokratiekostenentlastung in Höhe von rund 85,6 Mio. Euro für die Unternehmen verbunden. Der Nationale Normenkontrollrat hat dem Gesetzentwurf zugestimmt.