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(. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 18:32 Uhr
ELENA aussetzen und Datenübermittlung strikt begrenzen (B'90/Grüne)
30 Minuten
ELENA steht für Elektronischer Entgeltnachweis. Sinn und Zweck des Verfahrens ist es, die heute schon in Papierform notwendigen Bescheinigungen der Arbeitgeber für die Beantragung von Sozialleistungen durch elektronische Meldungen zu ersetzen. In einer Pilotphase ab 2010 werden zunächst nur Daten elektronisch erhoben und eingepflegt. Ab 2012 sollen insgesamt fünf Bescheinigungen, die für die Beantragung von drei Sozialleistungen - Elterngeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld I - erforderlich sind, elektronisch ersetzt werden. Diese machen rund 80 Prozent aller Bescheinigungen aus. Eine zügige Ausweitung auf weitere Bescheinigungen ist vorgesehen. Koalitionsvertrag: „Die von Arbeitgebern auszustellenden Bescheinigungen und Entgeltnachweise werden bis spätestens 2015 in ein elektronisches Verfahren überführt.“
Die rein finanziellen Nettoeinsparungen allein auf Arbeitgeberseite werden laut Normenkontrollrat (NKR) ca. 85 Mio. Euro pro Jahr betragen. Jede weitere Bescheinigung, die in das Verfahren aufgenommen wird, bedeutet eine weitere Entlastung von 5 Mio. Euro pro Jahr. Das klare Ziel der Union ist dabei, das Verfahren möglichst rasch auszubauen. Darüber hinaus entlastet ELENA die Beschäftigten und die Leistungsbehörden in vielerlei Hinsicht bei der Beantragung, Prüfung, Berechnung und Gewährung von Sozialleistungen.
Das ELENA-Verfahren ist sicher. Die Daten werden zweimal verschlüsselt - bei der Übertragung durch den Arbeitgeber und bei der Speicherung. Der Bundesdatenschutzbeauftragte allein verwaltet den Hauptschlüssel für die Zentrale Speicherstelle (ZSS). Beim Abruf gilt das sogenannte "Doppelschlüsselprinzip"; er ist also nur im Zusammenwirken zwischen Antragsteller und Mitarbeiter in der Behörde möglich, der den jeweiligen Antrag bearbeitet. Dabei muss sowohl der Antragsteller als auch der Mitarbeiter in der Behörde seine persönliche elektronische Signaturkarte einsetzen. Fehlt eine dieser Karten, ist ein Abruf nicht möglich. Sogar Behördenmitarbeiter haben ohne Mitwirken des Antragsstellers keinen Zugriff auf die Daten. Bei der zentralen Datenspeicherung ist ein weiterer Schutz eingebaut: Auch in der ZSS liegen die Daten nur verschlüsselt und pseudonymisiert vor. Sie sind dort beispielsweise nicht unter einem Namen oder einer Versicherungs- bzw. Verfahrensnummer auffindbar.
Alle Daten die jetzt im ELENA-Verfahren erhoben werden, wurden zuvor in Papierform erhoben. Es handelt sich dabei um die für die Beantragung der Sozialleistung notwenigen Daten aus den jeweiligen SGBs. Die Teilnahme an Streiks gilt im Rahmen von Entgeltbescheinigungen für die Beantragung von Sozialleistungen u.U. als Fehlzeit, also als Tage, an denen kein Entgelt an den Arbeitnehmer gezahlt worden ist. Fehlzeiten werden bislang in der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III und damit für den Antrag auf Arbeitslosengeld erhoben. Sie werden bei der Entscheidung benötigt, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht oder nicht, u.a. spielen dabei auch die Rechtmäßigkeit des Streiks, Aussperrungen seitens der Arbeitgeber etc. eine Rolle. Dabei sind für den Antrag auf Arbeitslosengeld die letzten 52 Wochen vor Arbeitslosmeldung maßgeblich. Dies heißt, dass die Angaben über die Fehlzeiten 52 Wochen nach der monatlichen Meldung wieder gelöscht werden.
Der (jetzige) AK ELENA hatte „Gemeinsame Grundsätze“ für die Gestaltung und Übermittlung der ELENA-Datensätze entwickelt, größtenteils bereits als das Verfahren unter der rot-grünen Bundesregierung noch JobCard hieß.