Hier startet der Seiteninhalt. Der Accesskey zur Rückkehr zum Seitenanfang ist die Ziffer 1.
(. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 19:39 Uhr
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE., Bündnis 90/Die Grünen)
60 Minuten
Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder muss der Bundestag einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Untersuchungsausschüsse befassen sich mit möglichen Missständen in der Exekutive, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt.
Im Einsetzungsbeschluss wird die Zahl der Mitglieder dieses speziellen Parlamentsausschusses festgelegt. Jede Fraktion ist - abhängig von ihrer Größe – mit einem oder mehreren Mitgliedern vertreten.
Ein Untersuchungsausschuss tagt in der Regel öffentlich. Er hat das Recht, von Behörden Beweismittel zu verlangen und Zeugen zu laden. Das Ergebnis seiner Untersuchung fasst der Ausschuss in einem Bericht zusammen, der veröffentlicht wird. Meistens ist die Bewertung der Untersuchung zwischen Koalition und Opposition umstritten. Der Bericht enthält dann ein Mehrheits- und ein Minderheitsvotum.
Das Recht des Deutschen Bundestages, einen Untersuchungsausschuss einzurichten, garantiert Artikel 44 des Grundgesetzes. Im Untersuchungsausschussgesetz, dem sogenannten PUAG, finden sich detaillierte Regelungen, zum Beispiel zur Zusammensetzung des Ausschusses, zum Untersuchungsauftrag oder zur Beweiserhebung.