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Stand: 22.01.2012, 14:09 Uhr
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
30 Minuten
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz stellt einen wichtigen Baustein der Finanzmarktarchitektur zur Stärkung des Vertrauens in das deutsche Kredit- und Wertpapierwesen dar. Im Dezember 2008 haben sich der Europäische Rat und das Europäische Parlament auf eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie aus dem Jahr 1998 geeinigt, um die Mindestdeckung für Einlagen bereits ab dem 30. Juni 2009 auf 50.000 € und ab dem 31. Dezember 2010 auf 100.000 € anzuheben. Die Auszahlungsfrist wird auf höchstens 30 Arbeitstage verkürzt. Die bisherige Verlustbeteiligung des Einlegers in Höhe von 10 % wird abgeschafft.
Durch die Novellierung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes werden diese Richtlinienbestimmungen fristgerecht in das deutsche Recht umgesetzt.
Des Weiteren hat die Bundesregierung in ihrem Maßnahmenpaket vom 13. Oktober 2008 angekündigt, weitere Vorschlüge zur Verbesserung der Einlagensicherung zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund sieht der Gesetzentwurf Verbesserungen bei der Früherkennung von Risiken und der Schadensprävention vor. Der Gesetzentwurf enthält die Verpflichtung der Entschädigungseinrichtungen, bei den ihnen zugeordneten Instituten regelmäßig Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls vorzunehmen und die Häufigkeit und die Intensität dieser Prüfungen an diesem Risiko auszurichten.
Ferner hat die aktuelle Finanzkrise gezeigt, dass leistungsstarke Entschädigungseinrichtungen ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland und das Vertrauen in ein funktionierendes Bankensystem sind. Aus diesem Grund enthält das Gesetz eine Neugestaltung der Regelungen über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen. Des Weiteren ist vorgesehen, dass künftig Beiträge und Zahlungen der zugeordneten Institute, stärker risikoorientiert auszugestalten sind.
Außerdem wird die Zuordnung von Kapitalanlagegesellschaften zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) dahin gehend erweitert, dass für die Zuordnung künftig lediglich die Erlaubnis zur Erbringung der jeweiligen Dienstleistung des Investmentgesetzes entscheidend ist und damit eine Gleichbehandlung von Kapitalanlagegesellschaften mit anderen Instituten erreicht.