Nach langem Zögern und Zaudern des Koalitionspartners konnte die Union nun Erleichterungen bei der Fahrberechtigung für Freiwillige Feuerwehren, Technische Hilfsdienste und Rettungsdienste durchsetzen.
Seit Einführung der 2. Führerscheinrichtlinie im Jahr 1999 können Besitzer eines Pkw-Führerscheins keine Fahrzeuge mehr in der Gewichtsklasse zwischen 3,5 t und 7,5 t fahren. Hierdurch haben die Freiwilligen Feuerwehren, Technischen Hilfsdienste und Rettungsdienste große Nachwuchsprobleme.
Gerne hätte die Union den Organisationen eine Befreiung analog dem alten Recht bis 7,5 t ermöglicht, doch war dies mit dem Koalitionspartner nicht möglich.
Der jetzt eingeschlagene Weg sieht vor, dass bis 4,75 t lediglich eine feuerwehrinterne Ausbildung und Prüfung gemacht werden kann. Näheres hierzu sollen die Länder per Rechtsverordnung regeln.
In der Gewichtsklasse zwischen 4,75 t und 7,5 t gibt es eine vereinfachte Ausbildung und Prüfung. Dies ist erheblich kostengünster als der Erwerb des normalen C1-Führerscheins. Diese Fahrberechtigung kann nur im Zusammenhang mit Fahrten für die Freiwilligen Feuerwehren, Technischen Hilfsdienste und Rettungsdienste eingesetzt werden. Nach zweijährigem Einsatz für diese Organisationen kann die Fahrberechtigung dann in einen vollwertigen C1-Führerschein umgewandelt werden.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wird nach der Bundestagswahl die getroffenen Regelungen evaluieren und ggf. weitere Erleichterungen für die Organisationen ermöglichen.
Feuerwehr-Führerschein (Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Auf Grund der seit 1999 geltenden fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften stehen den Freiwilligen Feuerwehren und übrigen Rettungsorganisationen und technischen Hilfsdiensten immer weniger junge Ehrenamtliche zur Verfügung, die über eine zum Führen der Einsatzfahrzeuge notwendige Fahrerlaubnis verfügen.
Um zu einer tragfähigen Lösung dieses Problems zu gelangen, wird im Straßenverkehrsgesetz eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben eine eigene Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste sowie Helfer des Katastrophenschutzes zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t auf Grundlage einer spezifischen Ausbildung und Prüfung in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufzunehmen. Die notwendige Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung soll zeitnah erfolgen.
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Gesetz soll den Ländern die Möglichkeit schaffen, neue Verfahrensweisen im Rahmen von Pilotversuchen bei der Kfz-Zulassung zu erproben. Zielsetzung soll sein, künftig eine optimale Onlinezulassung von Fahrzeugen zu ermöglichen.
Der Antrag der Koalitionsfraktionen fordert die Bundesregierung auf, eine Reform des sog. Punktesystems vorzunehmen. Dabei muss durch eine Vergrößerung der Transparenz des Punktesystems eine bessere Verständlichkeit des Mehrfachtäterpunktesystems für die Bürgerinnen und Bürger erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist u. a. zu prüfen, auf welche Weise die Bürgerinnen und Bürger durch ein vereinfachtes Verfahren über ihren aktuellen Punktestand informiert werden können. Darüber hinaus muss eine spürbare Verwaltungsvereinfachung für die Verwaltungsbehörden und Gerichte erreicht werden. Es sollte geprüft werden, ob jeder mit Punkten bewertete Verstoß einer gesonderten Tilgungsfrist unterliegen sollte, die sich nicht mehr automatisch durch neue Einträge in das Verkehrszentralregister verlängert.