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(. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 19:30 Uhr
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
zu Protokoll
Die erhöhte Umsatzgrenze von 500.000 Euro bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung") soll weiterhin gelten. Die Regelung läuft derzeit zum 31.12.2011 aus und soll nun auf Dauer beibehalten werden.
Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde („Soll-Versteuerung“). Auf die Bezahlung der Leistung durch den Kunden kommt es dabei prinzipiell nicht an. § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG bietet den Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat, die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen („Ist-Versteuerung“). Dabei entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die Leistung durch den Unternehmer vereinnahmt worden ist, d. h. die Abführung der Steuer an das Finanzamt muss erst nach tatsächlichem Erhalt der Gegenleistung für den Umsatz erfolgen. Damit schafft die Ist-Versteuerung Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.
Zur Abmilderung der Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise war die Umsatzgrenze zum 1. Juli 2009 von 250.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben worden.