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26.11.2009

(7. Sitzung)
Stand: 17.02.2010, 11:05 Uhr

SGB II: Bundesbeteiligung Kosten der Unterkunft


30 Minuten

Gemäß den Vorschriften des § 46 Abs. 5 SGB II sollen die Kommunen im Zuge der Umsetzung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt um insgesamt 2,5 Mrd. Euro jährlich entlastet werden. Um diese Entlastung sicherzustellen, beteiligt sich der Bund an den Leistungen für Unterkunft Heizung von SGB II-Beziehern.

Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde nach langen Verhandlungen die Höhe der Bundesbeteiligung für die Jahre 2005 und 2006 jeweils abschließend auf 29,1% festgelegt. Im Jahr 2007 wurde die Bundesbeteiligung auf bundesdurchschnittlich 31,2% erhöht. Es wurden neben länderspezifischen - von denen der übrigen Länder abweichenden - Bundesbeteiligungen für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz auch eine Anpassungsformel zur Veränderung der Höhe der Bundesbeteiligung in Abhängigkeit der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften eingeführt. Auf Basis dieser gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungsformel wurde bereits die Höhe der Bundesbeteiligung für das Jahr 2008 sowie 2009 festgelegt.

Gemäß § 46 Abs. 7 und 8 SGB II ist die Höhe der Bundesbeteiligung auch im Jahr 2010 entsprechend dieser gesetzlich verankerten Anpassungsformel festzulegen.

Die bundesdurchschnittliche Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft für 2010 wird auf 23,6% abgesenkt. Für 14 Länder bedeutet dies gemäß der Anpassungsformel eine Bundesbeteiligung in Höhe von 23,0%, für Baden-Württemberg in Höhe von 27,0% und für Rheinland-Pfalz in Höhe von 33,0%.

Der Bundesrat fordert jedoch eine Modifizierung der Anpassungsformel. Anstelle der Zahl der Bedarfsgemeinschaften soll die Ausgabenentwicklung für Unterkunft und Heizung als Maßstab zugrunde gelegt werden.

Die Bundesregierung lehnt diese Forderung ab. Sie ist der Auffassung, dass eine Anpassung der Bundesbeteiligung auf Basis der Ausgabenentwicklung für Unterkunft und Heizung zu Fehlanreizen führen würde. Bei einer Regelung, die sich an der Ausgabenentwicklung (und nicht - wie gesetzlich geregelt - an der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften) orientiert, hätte der Bund weitgehend auch Mehrausgaben bei Leistungen zu tragen, die im Rahmen des Gesetzes im Wesentlichen von den Kommunen gesteuert werden müssen. Der Bund kann aber nicht das finanzielle Risiko von Entwicklungen übernehmen, auf die er kaum Einfluss nehmen kann. Würde auf die Ausgabenentwicklung abgestellt, hätten die Kommunen im Vergleich zum geltenden Recht geringere eigene Anreize, auch die pro Bedarfsgemeinschaft anfallenden Kosten der Unterkunft zu begrenzen.

Im Übrigen wurde die Anpassungsformel nach umfassenden und detaillierten Verhandlungen mit den Ländern Endes des Jahres 2006 vereinbart, um weitere jährliche Verhandlungen zur Anpassung der Bundesbeteiligung zukünftig zu vermeiden und auf eine eindeutige und belastbare Datenbasis zu stellen.