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25.09.2008

(179. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 16:40 Uhr

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BiMoG)


zu Protokoll

Der Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist - insbesondere auch zur Stärkung des Mittelstandes - eine wesentliche Maßnahme für die dauerhafte Aufrechterhaltung einer den International Financial Reporting Standards (IFRS) gleichwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren handelsrechtlichen Rechnungslegungsalternative. Dabei bleibt die Funktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses als Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung unberührt. Zudem werden mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz für die Unternehmen erhebliche Erleichterungen und Entlastungen vorgesehen. Der Entwurf ist steuerlich neutral ausgestaltet.

Die Annäherung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften an die IFRS geschieht im Jahresabschluss - deregulierend - in der Weise, dass bisher bestehende Ansatz-, Ausweis- und Bewertungswahlrechte und Bilanzierungshilfen aufgehoben werden. Daneben wird insbesondere die Verpflichtung vorgesehen, Finanzinstrumente des Handelsbestandes zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten; ferner werden die Rückstellungsbewertung dahingehend geändert, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind und der so ermittelte Rückstellungsbetrag abzuzinsen ist und die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens vorgeschrieben.

Auf der Ebene des Konzernabschlusses wird zur Einbeziehung von Zweckgesellschaften die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses erweitert.

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz werden für die Unternehmen zudem erhebliche Erleichterungen und Entlastungen vorgesehen: Zum einen werden Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte nicht übersteigen, von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht sowie der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit. Zum anderen können mit der Anhebung der Schwellenwerte künftig mehr kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften als bisher die größenabhängigen Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses in Anspruch nehmen.
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