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04.03.2010

(27. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 18:32 Uhr

Bemessung der Regelsätze (SPD)


30 Minuten

Durch Urteil vom 9. Februar 2010 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen habe, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken sei. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wurde angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.

In seinen Entscheidungsgründen leitete das Bundesverfassungsgericht einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstmals direkt aus der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ab. Der Gesetzgeber habe diese Gewährleistung zu konkretisieren und stetig zu aktualisieren, dabei komme ihm ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum unterliege der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts in vier Schritten:

1. Verfolgung des Ziels: Sicherung eines menschenwürdigen Daseins,
2. Anwendung eines grundsätzlich tauglichen Berechnungsverfahrens,
3. vollständige Ermittlung der Tatsachengrundlage,
4. vertretbarer und transparenter Berechnungsvorgang.

Das Bundesverfassungsgericht verwirft nicht die Höhe des Regelsatzes als solche, beanstandet jedoch in den Prüfungspunkten 3.) und 4.) das Verfahren seiner Festsetzung. Der Bedarf sei nicht konsequent ermittelt worden, weil erstens verschiedene Bedarfspositionen unberücksichtigt geblieben seien (z.B. Bildung), zweitens ohne nähere Begründung Abschläge vom statistisch ermittelten Grundbedarf vorgenommen worden seien (z.B. 15 Prozent bei Strom) und drittens Abschläge für Luxusanschaffungen (z.B. Pelze, Maßkleidung) getätigt wurden, ohne festzustellen, ob diese Positionen überhaupt Eingang in den statistischen Ausgangswert gefunden hatten. Der spezifische Bedarf eines Schulkindes (Schulbücher) sei insgesamt nicht ermittelt worden, der vorgenommene Abschlag vom Regelbedarf eines Erwachsenen sei daher von vornherein rechtsfehlerhaft. Schließlich fehle es an einer Ausnahmebestimmung bei regelmäßigem Sonderbedarf.

Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu schaffen, die erstens den Regelbedarf neu ermittelt (folgerichtige, bedarfsgerechte und nachvollziehbare Berechnungsmethode) und zweitens die Ausnahmemöglichkeit eines Sonderbedarfs in atypischen Bedarfslagen anerkennt (zusätzliche Zahlung bei Sonderbedarf). Die grundsätzliche Heraufsetzung des Regelbedarfs ist nicht veranlasst, kann sich jedoch durch die neue Berechnung ergeben. Eine rückwirkende Neufestsetzung der Zahlungen ist nicht geboten. Bis zur gesetzlichen Neuregelung können Ansprüche in Sonderbedarfsfällen unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitet und vor den Sozialbehörden und -gerichten geltend gemacht werden.

Zur Neuberechnung der Bedarfssätze für Kinder ist Voraussetzung, dass Datenmaterial vorliegt. Das ausgewertete Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes wird erst im September 2010 zur Verfügung stehen. Das BMAS wird deshalb in einem ersten Schritt grundsätzliche Fragen zum Verhältnis von finanzieller Leistung und Sach- und Dienstleistungen klären. Darüber hinaus wird auch zu entscheiden sein, inwieweit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Pauschalisierungen sinnvoll und notwendig sind. Zudem muss auch der Frage nachgegangen werden, wie die unterschiedliche Umsetzung in den Bundesländern vereinheitlicht werden kann. Das Prinzip, dass das SGB II dazu dienen soll, so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu kommen, muss noch deutlicher werden als bisher. Die Umsetzungsfragen sind im Zusammenhang mit der SGB II-Strukturreform zu klären. Hier ist abzuwarten, inwieweit die SPD sowohl im Bundesrat als auch im Bundestag bereit ist, mehr für Optionskommunen zu tun.
Bemessung der Regelsätze (SPD)