Hier startet der Seiteninhalt. Der Accesskey zur Rückkehr zum Seitenanfang ist die Ziffer 1.
(. Sitzung)
Stand: 21.07.2010, 04:39 Uhr
Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung / Bad Bank
1 Stunde
Mit dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und dem darauf aufbauenden Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz wurden bereits maßgebliche Schritte zur Stabilisierung der Finanzmärkte in der aktuellen Krise unternommen. Da die Vertrauensbildung an den Finanzmärkten weiterhin durch große Bestände strukturierter Wertpapiere in den Bilanzen von Kreditinstituten, Finanzholding-Gesellschaften und deren Tochterunternehmen beeinträchtigt wird, sieht der Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung eine Ergänzung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zur kurzfristigen Bereinigung der Bilanzen dieser Unternehmen von strukturierten Wertpapieren bei gleichzeitiger Schaffung von Planungssicherheit vor.
Mit dem Gesetzentwurf soll den Banken die Möglichkeit gegeben werden, sich kurzfristig von sog. strukturierten Wertpapieren in ihren Bilanzen zu trennen, um drohende hohe Abschreibungsbedarfe zu vermeiden und von dieser Seite her in der Finanzkrise verloren gegangenes Vertrauen wieder herzustellen.
Zentrale Elemente sind:
- Finanzholding-Gesellschaften, Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen erhalten die Möglichkeit, ihre strukturierten Wertpapiere (d.h. ABS, CDOs, CLOs u.ä.) auf eine institutsspezifische Zweckgesellschaft (SPV) zu übertragen. Die Zweckgesellschaft benötigt keine Banklizenz.
- Die Übertragung der Wertpapiere auf die Zweckgesellschaft erfolgt zu einem in der Regel um einen Abschlag von 10 % verminderten Buchwert. Im Gegenzug erhält das übertragende Unternehmen von der Zweckgesellschaft herausgegebene und von der SoFFin garantierte Schuldverschreibungen in Höhe des Übertragungswertes der Wertpapiere.
- Für die Garantie zahlt das Kreditinstitut der SoFFin eine Garantiegebühr. Zudem zahlt das Kreditinstitut der SoFFin in gleich bleibenden Raten über die Garantielaufzeit von max. 20 Jahren den Differenzbetrag zwischen 90 Prozent des Buchwertes und dem geringeren "Fundamentalwert" der Wertpapiere.
- Ein evt. Überschuss bei Auflösung der Zweckgesellschaft wird an die Anteilseigner ausgekehrt. Bei einem evt. Defizit greift eine rechtsformneutral ausgestaltete Ausschüttungssperre, d.h. Ausschüttungen fließen an die SoFFin und nicht an die Anteilseigner des Kreditinstitutes, bis das Defizit ausgeglichen ist.
Zeitgleich mit dem Regierungsentwurf wurde dem Bundesministerium der Finanzen der Auftrag erteilt, zusammen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter Hinzuziehung der Deutschen Bundesbank und dem SoFFin einen separaten Regelungskomplex für ein Konsolidierungsmodell zu entwickeln. Das Konsolidierungsmodell soll Kreditinstituten die Auslagerung weiterer Risikopositionen sowie strategisch nicht mehr benötigter Geschäftsfelder mit dem Ziel einer umfänglichen Bilanzbereinigung ermöglichen. Gleichzeitig will die Bundesregierung durch die Bereitstellung des Modells die Konsolidierung der Landesbanken forcieren.
Der Regelungskomplex enthält folgende Kernelemente:
- Es können Abwicklungsanstalten mit der Rechtsform einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Dach der Finanzmarktstabilsierungsanstalt (FMSA) errichtet werden, die Risikopositionen von den auslagernden Banken mit dem Ziel der Verwertung übernehmen.
- Durch ausschließliche Bilanzierung der Abwicklungsanstalten nach dem HGB wird der fortlaufende Ausweis von Marktwertschwankungen vermieden. Da die Abwicklungsanstalten nicht als Kreditinstitute gelten, unterliegen sie zudem nicht den (vollen) Anforderungen des KWG bzw. der EU-Bankenrichtlinic (u.a. hinsichtlich der Kapitalausstattung). Die Bankenaufsicht wird über diesen Bereich eine eingeschränkte Aufsicht ausüben.
- Bei der Lastenverteilung wird eine direkte und umfassende Haftung der Eigentümer verankert: Die Eigentümer der auslagernden Unternehmen („Kernbanken“) tragen die volle wirtschaftliche Verantwortung für die Abwicklung der Risikopositionen und verpflichten sich zum Ausgleich von ggf. entstehenden Verlusten.
- Der Fonds (d.h. der Bund) kann nur Garantien für Schuldtitel und sonstige Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten übernehmen, welche von den Abwicklungsanstalten im Zusammenhang mit der Refinanzierung der von ihnen übernommenen strukturierten Wertpapiere begeben oder begründet werden.
- Diee Eigentümer sind für die Bereitstellung ggf. notwendiger Finanzierungsmittel für die Abwicklungsanstalt zuständig.
- Mitarbeiter der Kernbank sollen grundsätzlich nicht auf die Abwicklungsanstalten übertragen werden.
- Die Frist für Stützungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz wird vom 31. Dezember 2009 auf den 31. Dezember 2010 verlängert. Die Europäische Kommission hat sich jedoch vorbehalten, über die Zulässigkeit von Stützungsmaßnahmen im Jahr 2010 erst kurz vor Ablauf des Jahres 2009 zu entscheiden.