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25.09.2008

(179. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 16:39 Uhr

Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz


1 Stunde

Dieses Gesetz setzt auf dem Gebiet des Ausländerrechts das vom Bundeskabinett am 16. Juli 2008 beschlossene „Aktionsprogramm der Bundesregierung - Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland" um.

Um Deutschlands Position im internationalen Wettbewerb um hoch qualifizierte Fachkräfte zu stärken, wird die in § 19 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz genannte Mindesteinkommensgrenze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte, die von Anfang an ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht vermittelt, von dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit 86.400 Euro) auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 63.600 Euro gesenkt.

Beruflich gut qualifizierte Geduldete, die ihre Ausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben und Geduldete, die sich aufgrund ihrer bereits im Herkunftsland erworbenen Qualifikationen am Arbeitsmarkt bewährt haben, erhalten durch den neu eingefügten § 18a des Aufenthaltsgesetzes einen sicheren Aufenthaltsstatus.
Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz