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(. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 19:28 Uhr
Änderung des Bundeswahlgesetzes
75 Minuten
Mit Urteil vom 30. Juli 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, den als „negatives Stimmgewicht" bezeichneten inversen Erfolgswert zu beseitigen. Ein solches liegt vor, wenn mehr Zweitstimmen für eine Partei zu weniger Mandaten derselben Partei führen oder umgekehrt.
Der jetzige Entwurf der Koalition schließt das negative Stimmgewicht praktisch aus. Dessen wesentliche Ursache — die Verbindung der Landeslisten — wird abgeschafft. Die durch die Listentrennung möglicherweise entstehenden Ungerechtigkeiten werden nach der im Innenausschuss beschlossenen Änderung nun so bundesweit aufgefangen, dass sich auch dadurch kein negatives Stimmgewicht ergibt. Durch diese Änderung wird zudem eine tendenzielle Reduzierung der Überhangmandate bewirkt.
Die Grundstruktur unseres bewährten personalisierten Verhältniswahlrechts wird nicht angetastet. Dessen Wesensmerkmal ist, dass es zu Überhangmandaten kommen kann, die direkt gewählten Wahlkreisabgeordneten schaffen eine besondere Bürgernähe.
Die zweite Konsequenz, die sich aus der Abschaffung der Möglichkeit der Listenverbindung ergibt, namentlich das Auflaufen von zahlreichen Reststimmen für alle Parteien in den 16 Landeslisten wird durch einen Mechanismus zur Reststimmenverwertung aufgefangen. Bislang konnte dieser Effekt der Reststimmen nur einmal für jede Partei eintreten, wenn insgesamt im Wahlgebiet ein zusätzliches Mandat verfehlt wurde. Nunmehr kann dieser Effekt für jede Landesliste separat auftreten, mit dem Ergebnis das vor allem in kleineren Bundesländern häufig nur die größeren Perteien Mandate erringen können. Dies wird im Gesetzentwurf durch eine Addition aller Reststimmen jeder Partei ausgeglichen, die in „Reststimmenmandate" umgerechnet werden. Bei der Zuteilung dieser Reststimmenmandate werden grundsätzlich die Landeslisten berücksichtigt, die am knappstem an der Zuteilung eines nächsten Mandates gescheitert sind. Parteien, die Überhangmandate erhalten haben, müssen sich diese jedoch bei der Zuteilung von Reststimmmandaten zunächst anrechnen lassen.