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(. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 18:35 Uhr
Abschaffung des Finanzplanungsrates
30 Minuten
Im Rahmen der Föderalismusreform II ist zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen der Stabilitätsrat eingerichtet worden, der die Haushalte des Bundes und der Länder fortlaufend überwachen wird. Um Aufgabenüberschneidungen und parallele Strukturen zu vermeiden, soll der Finanzplanungsrat daher abgeschafft werden.
Mit Blick auf die Aufgaben des Stabilitätsrates bleiben einige der bisherigen Aufgaben des Finanzplanungsrates auch weiterhin unerlässlich. Zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen der Gebietskörperschaften sind die Beratungen über deren volks- und finanzwirtschaftlichen Grundannahmen fortzuführen.
Darüber hinaus soll die Erörterung der Fortschrittsberichte „Aufbau Ost“ sowie der Stellungnahme der Bundesregierung dazu beibehalten werden. Diese Aufgaben werden dem Stabilitätsrat übertragen.
Die monatliche Statistik der Einnahmen und Ausgaben von Bund und Ländern wird den neuen Informationsbedürfnissen angepasst.
Nach der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses sollen dem Gesetzentwurf neben einer Konkretisierung der Überschrift und der Umsetzung von Folgeänderungen beim Inkrafttreten insbesondere Regelungen zur Einführung einer Härtefallregelung in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes angefügt werden.
Mit der Einfügung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten „Härtefallregelung in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch“ wird die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass notwendige Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts im Leistungssystem des SGB II abschließend geregelt sind. Die Empfänger von Leistungen werden mit dieser Härtefallregelung im Jahr 2010 bis zu 100 Mio. € unterstützt.
Mit der Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes fällt auf Wunsch des Bundesrates (insbesondere des Freistaates Sachsen) die bisher erforderliche summenbezogene Zusätzlichkeit der geförderten Investitionen weg. Stattdessen muss in Zukunft lediglich noch die vorhabenbezogene Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahme gegeben sein.