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25.09.2008

(179. Sitzung)
Stand: 20.05.2012, 16:40 Uhr

Abgeordnetenbestechlichkeit (B'90/Grüne)


30 Minuten

Eine Regelungslücke im deutschen Strafrecht bezüglich der beiden Übereinkommen im Hinblick auf die Vorschriften über die Abgeordnetenbestechung besteht. § 108 e StGB stellt lediglich den direkten Stimmenkauf bei Wahlen und Abstimmungen unter Strafe, nicht aber, wie z. B. in Art. 6 UNCAC gefordert, das Fordern oder Sichversprechenlassen eines ungerechtfertigten Vorteils durch den Abgeordneten bei anderer „Wahrnehmung seiner Aufgaben“ bzw. „in Ausübung seiner Dienstpflichten“, etwa bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen, Ausschussberatungen etc. Da beide Übereinkommen aber noch nicht ratifiziert sind, besteht derzeit noch keine völkerrechtliche Verpflichtung, diese Lücke zu schließen.

Die Problematik des UNCAC besteht ebenso wie diejenige des Strafrechtsübereinkommens des Europarates gegen Korruption vom 27. Januar 1999 darin, dass Amtsträger und Abgeordnete gleichgesetzt werden. Diese Gleichsetzung wird aber den Besonderheiten der verfassungsrechtlichen und der tatsächlichen Stellung der Abgeordneten in keiner Weise gerecht. Die Gefahr der politischen Instrumentalisierung von Ermittlungsverfahren würde bei einer unreflektierten Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung ins Uferlose steigen.
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