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26.03.2009

Gitta Connemann

Regelung in der Arbeitsstättenverordnung bundesweit einheitlich durch den Bund nicht möglich

Rede zum Rauchverbot




24.a) Zweite und dritte Beratung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Verankerung eines umfassenden Schutzes vor Passivrauchen im Arbeitsschutzgesetz
- Drs 16/10337, 16/12351 -
24.b) Beratung BeschlEmpf u Ber (14.A)
zum Antrag der Abgeordneten Dr.Carola Reimann, Lothar Binding (Heidelberg), Dr.Margrit Spielmann und weiterer Abgeordneter
Effektiven Schutz vor Passivrauchen
zum Antrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Wirksamen Schutz vor Passivrauch-en im öffentlichen Raum umsetzen
zum Antrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bundesweit einheitlichen Schutz vor Passivrauchen in Gaststätten verankern
- Drs 16/2730, 16/2805, 16/10338, 16/12408 -


„Politik muss mit Taten und nicht nur mit Worten auf­warten.“ Mit diesen Worten beendete Frau Kollegin Birgitt Bender am 18. Dezember 2008 ihre Rede. In der damaligen ersten Lesung versuchte sie, die Anträge und den Gesetzentwurf zu begründen, die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Thema Passivrauchen ein­gebracht worden sind. Sie versuchte es, aber es gelang ihr nicht.
 
Denn nachdem sich ein Teil der Forderungen bereits durch die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 27. Juli 2007 erledigt hat, richtet sich das Augenmerk von Bündnis 90/Die Grü­nen nun noch auf den Bereich des Arbeitsschutzes. So soll ein umfassendes Rauchverbot für alle Arbeitsstätten in das Arbeitsschutzgesetz aufgenommen und im selben Zuge § 5 Arbeitsstättenverordnung aufgehoben werden. Nur wenn der Arbeitgeber durch technische Sicherungen einen vollständigen Schutz anderer vor Passivrauch ge­währleisten kann, sollen Ausnahmen für abgetrennte Räume zulässig sein. Ja, Frau Kollegin Bender, es ist richtig: Politik muss mit Taten und nicht nur mit Worten aufwarten. Daran misst die Bevölkerung zu Recht unser aller Handeln. Der Politik wird in Gänze der Vorwurf ge­macht, nur zu häufig Sonntagsreden zu halten, dem kein Montagshandeln folgt. Darunter leiden wir alle. Denn es geht um die Glaubwürdigkeit der politischen Klasse in Gänze, um die es nicht gut bestellt ist.
 
Eine Ursache für diese Partei- und Politikverdrossen­heit sind Anträge und Gesetzentwürfe wie Ihre. Um große Worte sind Sie, meine Damen und Herren von Bündnis 90/Die Grünen, darin nicht verlegen. Aber es sind Worte, denen keine Taten folgen – können. Die Beto­nung liegt auf „können“. Denn Sie fordern eine Gesetzes­änderung, für die uns als Bund die Rechtsetzungskompe­tenz fehlt. Das wissen Sie genau, meine Damen und Herren von Bündnis 90/Die Grünen. Denn Ihnen ist be­kannt, dass ein umfassendes Rauchverbot für alle Ar­beitsstätten auch und insbesondere Gaststätten betreffen würde. Die Gesetzgebungszuständigkeit für das Gaststät­tenrecht steht aber seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 den Ländern zu. Seitdem hat der Bund nur noch eine eingeschränkte Rechtsetzungskompetenz im Arbeits­schutz. Dem Bund ist es deshalb rechtlich nicht möglich, dritte Personen in Arbeitsstätten vor den Gefahren des Passivrauchens durch eine entsprechende Regelung in der Arbeitsstättenverordnung bundesweit einheitlich zu schützen. Dies war das Ergebnis von Rechtsprüfungen im Rahmen der Beratungen zum Gesetz Schutz vor den Ge­fahren des Passivrauchens. In diesem Rahmen wurde schon damals auch geprüft, ob der Bund zu einer Strei­chung des § 5 Abs. 2 Arbeitsstättenordnung befugt sei, wie sie von Ihnen, meine Damen und Herren von Bündnis 90/Die Grünen, gefordert wird. Nach dieser Vor­schrift hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit Publi­kumsverkehr Nichtraucherschutzmaßnahmen nur inso­weit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Damit wird insbesondere den Betreibern von Ein-Raum-Gaststätten erlaubt, auch we­niger einschneidende Maßnahmen zum Schutz ihrer Be­schäftigten zu treffen. Die verfassungsrechtlichen Prü­fungen ergaben seinerzeit, dass mit einer solchen Streichung die Regelungskompetenz der Länder verletzt würde. Nur wenn alle Länder sich gemeinsam für ein ein­heitliches und umfassendes Rauchverbot in Gaststätten entscheiden würden, käme eine Streichung dieser Vor­schrift in Betracht. Bis dahin ist es Sache der Länder, in der Frage des Nichtraucherschutzes eine Regelung zu treffen, die auch zugunsten der Beschäftigten wirkt.
 
Dies ist sicherlich unbefriedigend. Denn die Gefahren des Passivrauchens sind unbestritten. Es ist wissenschaft­lich bewiesen, dass Passivrauchen das Risiko für chroni­sche Erkrankungen mit gegebenenfalls tödlichem Ausgang erhöht. Deshalb hat ja auch der Deutsche Bun­destag im Mai 2007 reagiert und das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens verabschiedet. In diesem Rahmen wurde § 5 Abs. 1 Arbeitsstättenverord­nung, der den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz regelt, um folgende Regelung erweitert: „Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Be­reiche der Arbeitsstätten beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“
 
Die Länder haben demgegenüber sehr unterschiedli­che Regelungen in ihren jeweiligen Nichtraucherschutz­gesetzen getroffen. Noch einmal: Dies ist unbefriedigend. Denn damit gleicht die deutsche Nichtraucherschutz­landschaft einem Flickenteppich. Was im einen Land erlaubt ist, ist im anderen verboten. Aber genau diese Un­terschiedlichkeit ist Ergebnis der föderalen Struktur und der Verantwortung der Länder für die Gaststättengesetz­gebung. Diese dürfen wir durch konkurrierendes Bundes­recht nicht unterlaufen oder uns damit in Konflikt setzen, so wünschenswert es auch wäre, aus dem Flickenteppich ein Ganzes zu machen. Aber der Zweck heiligt eben nicht die Mittel.
 
Es gibt aber auch inhaltliche Bedenken. Denn von der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gewünschten Neuregelung wären nicht nur Arbeitnehmerinnen und Ar­beitnehmer betroffen, sondern im Falle von Alten- und Pflegeheimen oder Heimen für behinderte Menschen, die ja ebenfalls Betriebe sind, auch deren Bewohner. Diese Arbeitsstätten sind aber gleichzeitig Wohnstätten. Ich habe bereits in der ersten Lesung darauf hingewiesen, wiederhole es aber angesichts der Bedeutung. Die Situa­tion der Bewohner von solchen Einrichtungen würde sich mit einer Umsetzung des vorliegenden Gesetzesentwurfes einschneidend ändern. Eine Umsetzung des Rauchver­bots auf alle Arbeitsstätten hätte zur Folge, dass ältere, pflegebedürftige, behinderte Menschen in ihrem Privat­bereich nicht mehr rauchen dürften. Es muss hier einen Spielraum geben, welche Schutzmaßnahme im Einzelfall angemessen ist. Diesen geben Gesetzentwurf und Anträge von Bündnis 90/Die Grünen nicht.
 
Wegen dieser rechtlichen und inhaltlichen Bedenken lehnen wir diese ebenso ab wie den Antrag einiger Abge­ordneter unter der Überschrift „Effektiver Schutz vor Passivrauchen zügig gesetzlich verankern“. Denn der dort geforderte Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerin­nen und Arbeitnehmern wird schon heute von der Arbeits­stättenverordnung vorgeschrieben. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Be­schäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesund­heitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind, gege­benenfalls auch durch ein Rauchverbot. Hinsichtlich der Wahl der konkreten Maßnahmen innerhalb des Betriebes lässt die Vorschrift aber dem Arbeitgeber und den Be­triebs- und Personalräten Regelungsspielraum, der an­gesichts der Vielgestaltigkeit der betrieblichen Verhält­nisse notwendig ist.
 
Deshalb werden wir den vorliegenden Gesetzesent­wurf und alle weiter vorgelegten Anträge ablehnen.