31.) Beratung Antrag FDP
Mehr Rechtssicherheit und weniger Bürokratie - Den Bau von Kindertageseinrichtungen in Deutschland erleichtern
- Drs
16/11665 -
Wir alle wollen, dass Kindertageseinrichtungen bei entsprechendem Bedarf schnell und unbürokratisch genehmigt werden, um unser Ziel, bis zum Jahr 2013 für bundesweit im Durchschnitt 35 Pro-zent der Kinder unter drei Jahren einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege zu schaffen, zu erreichen. Der Antrag der FDP ist jedoch bei näherer Betrachtung ein reiner Schauantrag. Jeder hier im Deutschen Bundestag stimmt der Überschrift zu: „Mehr Rechtssicherheit und weniger Bürokratie“; das will jeder. „Den Bau von Kindertageseinrichtungen in Deutschland erleichtern“, das will auch jeder.
Das Anliegen ist zwar berechtigt und nachvollziehbar, die Frage ist jedoch: Brauchen wir dazu neue Vorschriften? Oder sollten wir nicht zunächst prüfen, ob die bestehenden rechtlichen Bestimmungen ausreichen? Wenn wir dies prüfen, stellen wir schnell fest: Baugesetzbuch, BauGB, und Baunutzungsverordnung, BauNVO, ermöglichen es bereits heute den Kommunen, die Kindertageseinrichtungen schaffen wollen, auf der Basis der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen ihrer Planungshoheit dafür die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Kindertagesstätten sind in Wohngebieten nach der geltenden Rechtslage zulässig, wenn die Kinderbetreuung den Wohnbedürfnissen der ansässigen Bevölkerung dient.
In sogenannten allgemeinen Wohngebieten sind Kindertagesstätten als Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig; § 4 BauNVO. Und in reinen Wohngebieten – und darum geht es hauptsächlich in dem initiierten Antrag – sieht § 3 der BauNVO bereits seit 1990 im Interesse einer stärkeren Öffnung dieser Baugebiete für Einrichtungen der sozialen Infrastruktur vor, dass Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sein können; § 3 Abs. Nr. 2 BauNVO. Voraussetzung ist unter anderem – ganz im Sinne des Antrags, den wir heute debattieren –, dass sie den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und dass die Kommune nach einer gerechten Abwägung der unterschiedlichen Belange dies so entscheidet.
Alle hier in diesem Hohen Hause singen von morgens bis abends zu Recht das Hohelied der kommunalen Selbstverwaltung. Kommunale Selbstverwaltung und kommunale Planungshoheit sind Güter, die wir nicht ohne Not einschränken sollten, auch nicht durch noch so gut gemeinte Anträge. Der Baustufenplan, der der im FDP-Antrag angeführten Entscheidung des OVG Hamburg zugrunde liegt, ist mehrere Jahrzehnte alt. Zum damaligen Zeitpunkt gab es weder ein BauGB noch eine BauNVO. Die Stadt hätte es längst in der Hand gehabt, die Planung zu ändern. Selbst wenn die BauNVO im Sinne der Antragsteller geändert würde, hilft dies in den alten Fällen nicht. Um den gewünschten geänderten § 3 der BauNVO zur Anwendung zu bringen und damit die allgemeine Genehmigungsfähigkeit einer Kindertagesstätte zu erreichen, bedürfte es entweder eines neuen Bebauungsplanes oder zumindest einer Änderung des bestehenden.
Wir sollten uns als Bundesgesetzgeber nicht ohne Not in kommunale Zuständigkeiten einmischen und die Entscheidung, wann und wo Kindertagesstätten geschaffen werden, den Kommunen überlassen. Sie wissen im Zweifel besser, in welchen Gebieten dafür Bedarf besteht. Die Kommunen sind sehr wohl in der Lage, zu entscheiden, ob sie bei entsprechendem Bedarf einen bestehenden Bebauungsplan ändern oder nicht.
Ich betone nochmals: Wir wollen unstreitig, dass bei Bedarf Kindertagesstätten schnell und unbürokratisch genehmigt werden können. Aber dafür brauchen wir keine neuen baurechtlichen Vorschriften aus Berlin. Die dafür notwendigen Instrumente gibt es bereits. Wir haben in dieser Legislaturperiode das BauGB vereinfacht. Seit dem 1. Januar 2007 kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB schnell und unbürokratisch eine Kindertagesstätte auf den Weg gebracht werden. Ich bin sicher, die Städte und Gemeinden wissen sehr wohl, wie sie diese Bestimmungen anwenden müssen. Bei den Beratungen über das BauGB haben wir uns dafür entschieden, die BauNVO nicht in die Hand zu nehmen. Ich stehe auch dazu. Es macht wenig Sinn, das Bau- und Planungsrecht alle paar Jahre zu novellieren. Mit der Baugesetzänderung von 2007 haben wir Verfahren vereinfacht, Bürokratie abgebaut und damit den Kommunen die Handlungsspielräume erheblich erweitert.
Gerade das eingeführte vereinfachte Verfahren, nach dem schnell und unbürokratisch bestehende Bebauungspläne an geänderte Entwicklungen angepasst werden können, werden von vielen Gemeinden inzwischen sehr gerne angewandt. Die Stärkung der Innenentwicklung und vieles andere mehr, was wir auf den Weg gebracht haben, waren gute Entscheidungen im Interesse der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.
Wenn wir – vielleicht in der nächsten Legislaturperiode – an die BauNVO herangehen, sollten wir sie grundsätzlich anschauen. Wir sollten uns fragen, ob wir in Zukunft überhaupt noch eine Differenzierung zwischen einem „reinen Wohngebiet“ und dem „allgemeinen Wohngebiet“ brauchen. Wir müssen uns die Frage stellen, wie wir das Thema Klimaschutz stärker in die Bauleitplanung integrieren und vieles andere mehr. Aber das sind grundsätzliche Fragen, die einer sorgfältigen Prüfung bedürfen und, wie wir es im Planungsrecht gewohnt sind, mit Planspielen aus der Praxis sorgfältig zu hinterlegen sind. Populistische Schnellschüsse sind dafür ungeeignet.