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(. Sitzung)
Stand: 09.02.2012, 01:46 Uhr
Modernisierung des GmbH-Recht
45 Minuten
Der Gesetzentwurf strebt die Reform des GmbH-Rechts mit dem Ziel an, die bewährte und über 100 Jahre alte Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu modernisieren, gegen Missbrauch zu sichern und so für den Mittelstand wieder attraktiv zu machen; nicht zuletzt angesichts der Konkurrenz ausländischer Rechtsformen (z. B. der englischen "Limited"). Dies soll insbesondere durch die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen geschehen. Anstoß des Gesetzesvorhabens war auch eine Entscheidung des EuGH ("Inspire Art"-Urteil, R.s. C-167/01 vom 30. September 2003), derzufolge aufgrund der Niederlassungsfreiheit auch GmbH-verwandte Gesellschaften aus Mitgliedstaaten der EU in Deutschland tätig werden dürfen. Die Reform des GmbH-Rechts wird von der Wirtschaft begrüßt, der auch an einer raschen Umsetzung gelegen ist.
Hauptpunkte des Gesetzentwurfes sind:
- Senkung des Mindeststammkapitals der GmbH von derzeit 25.000,-- € auf 10.000,-- € bzw. Verzicht auf Mindeststammkapital durch Einführung der Rechtsformvariante der "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)", siehe hierzu auch unten,
- Eintragungsverfahren beim Handelsregister beschleunigen, durch Abkoppelung von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung,
- Einführung einer "Mustersatzung" bei einfachen Standardgründungen und daher Verzicht auf das Erfordernis einer notariellen Beurkundung (notarielle Beglaubigung dann ausreichend),
- Neuregelungen und Vereinfachungen bei der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, zu den Rechtsinstituten der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen und der verdeckten Scheinlagen sowie zum "cash pooling",
- Ermöglichung des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen,
- Verhinderung von "Firmenbestattungen", bei denen derzeit die GmbH einer ordnungsgemäßen Insolvenz entzogen werden kann (z. B. durch Abberufung des Geschäftsführers oder Aufgabe des Geschäftslokals).
Rechtsformvariante der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gemäß § 5 a GmbHG-E
Im Zusammenhang mit dem MoMiG ist auch die Diskussion um eine neue Rechtsform zu sehen, die von Wissenschaft und Politik vor allem als ernsthafte Alternative zur stammkapitalfreien "Limited" angedacht worden ist. Im Laufe der Erarbeitung des Gesetzentwurfes hat sich herauskristallisiert, dass eine tatsächliche Konkurrenz zur Limited nicht durch eine stark abgespeckte und so letztlich auch verwässerte "GmbH light" zu erreichen ist, sondern es vielmehr eine tatsächlich mindestkapitalfreie Alternative geben muss. Insoweit wurde die von der CDU/CSU-Fraktion initiierte Idee der "Unternehmergesellschaft" (UG) vom BMJ in den Gesetzentwurf mit aufgenommen und als Subform der GmbH etabliert.
Die wesentlichen von der Union geforderten Vorschläge zur UG wurden dabei umgesetzt:
- Die Firma der Subform lautet: "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)", zu deutlichen Unterscheidung von der GmbH, was dem Gläubigerschutz dienen soll (vgl. § 5 a Abs. 1 GmbHG-E),
- die Anmeldung erfolgt im Gegensatz zur GmbH erst, wenn das Stammkapital (mindestens 1,-- €) voll eingezahlt ist (vgl. § 5 a Abs. 2 GmbHG-E),
- es besteht eine Thesaurierungspflicht, demnach die UG in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage in Höhe eines Viertels des Jahresüberschusses einzustellen hat, um zu erreichen, dass innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht wird (vgl. § 5 a Abs. 3 GmbHG-E),
- es besteht keine zeitliche Begrenzung der Kapitalaufholung (vgl. § 5 a Abs. 5 GmbHG-E),
- wird das Mindeststammkapitalerfordernis der GmbH erreicht, entfällt die Anwendbarkeit der Abs. 1- 4 des § 5 a GmbHG-E (vgl. § 5 a Abs. 5 GmbHG-E),
- die UG kann sich nach Erreichen des Mindeststammkapitalerfordernisses in eine GmbH umfirmieren, muss es aber nicht (vgl. § 5 a Abs. 5 GmbHG-E).