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(. Sitzung)
Stand: 09.02.2012, 03:21 Uhr
Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
zu Protokoll
Der Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG) dient der Umsetzung der Vorgaben von zwei EG-Richtlinien in nationales Recht.
Die Grundlagen für die nationalen Gesetzgebungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sind durch
- die „Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ und
- die „Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden“
umstrukturiert und erweitert worden.
Durch Neufassung des Geldwäschegesetzes und durch Änderungen des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Strafgesetzbuches werden insbesondere
- die zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumente auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung erstreckt (bspw. durch die nunmehr auf alle verpflichteten Unternehmen und Personen ausgeweitete Pflicht zur Erstattung einer Anzeige bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung),
- die Sorgfaltspflichten der verpflichteten Unternehmen und Personen nach Maßgabe des Grundsatzes der Risikoorientierung ausdifferenziert und
- die Identifizierungspflicht hinsichtlich des hinter einem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten eingeführt.
Die Koalitionsfraktionen haben im federführenden Innenausschuss am 18. Juni 2008 vier Änderungsanträge eingebracht, mit denen in abgewandelter Form fachlich begründeten Petita des Bundesrates Rechnung getragen wird:
- Identifizierungspflicht der Güterhändler auch innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen
- Vereinfachung der Aufzeichnungspflicht bei Identifizierung von juristischen Personen
- Zusammenführung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden in der Abgabenordnung
- Festsetzung eines Schwellenwerts von 2.500 Euro beim Sortengeschäft
Der Gesetzentwurf beschränkt sich im Wesentlichen auf eine „Eins zu Eins-Umsetzung“ der Richtlinie und macht im Interesse der Bürokratiekosteneindämmung von der Möglichkeit weitergehender nationaler Regelungen keinen Gebrauch. Auch unter sicherheitspolitischen Aspekten ist dieser Ansatz vereinbar; das neue Geldwäschegesetz führt infolge seiner Neuregelungen zu einer Anhebung des bislang geltenden Standards der Geldwäschebekämpfung.