Die beiden Regierungsentwürfe setzen die Einigung des Koalitionsausschusses vom 18. Juni 2007 zur Einbeziehung weiterer Branchen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und zur Aktualisierung des Mindestarbeitsbedingungengesetzes von 1952 zu einem Gesetz für Mindestlöhne für bestimmte Bereiche um.
Der Entwurf zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz entwickelt das bisherige Verfahren zum Erlass der Mindestlohnverordnung weiter. Wird im Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in einer nach dem 31. März 2008 neu einbezogenen Branche erstmals ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages gestellt, ist mit diesem Antrag zunächst der Tarifausschuss zu befassen. Der Tarifausschuss erhält die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Antrags im Bundesanzeiger zu diesem Antrag sein Votum abzugeben. Die Letztentscheidung bleibt beim Verordnungsgeber; er kann das Mindestlohnverordnungsverfahren weiterführen, auch wenn der Tarifausschuss mit bis zu zwei Dritteln seiner Stimmen gegen eine Erstreckung votiert. Für den Fall, dass in einer Branche mehrere konkurrierende Tarifverträge bestehen, werden dem Verordnungsgeber für seine Entscheidung über den Erlass einer Rechtsverordnung ergänzend zu der stets zu prüfenden Eignung des betreffenden Tarifvertrages zur Erreichung der in § 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes genannten Gesetzeszielbestimmungen weitere Entscheidungskriterien vorgegeben: Dies sind die Bedeutung des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes und der tarifschließenden Gewerkschaft. Es wird klargestellt, dass alle in- und ausländischen Arbeitgeber ausnahmslos verpflichtet sind, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages oder einer Rechtsverordnung nach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gelten.
Bis zum Stichtag am 31. März 2008 haben acht Branchen einen Antrag auf Aufnahme in das Entsendegesetz gestellt: die Zeitarbeit, die „Pflegetätigkeiten in der ambulanten und stationären Altenpflege“, das Wach- und Sicherheitsgewerbe, die Abfallwirtschaft, die „Weiterbildungsbranche, soweit sie sich mit der Erbringung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III beschäftigt,“ die forstlichen Dienstleistungen, die textilen Dienstleistungen im Objektkundenbereich sowie die Bergbauspezialarbeiten.
Entsprechend der Einigung des Koalitionsausschusses vom 11. Juni 2008 wurde eine Koalitions-Arbeitsgruppe unter der Leitung von BM Scholz eingerichtet, die über die Anträge der acht Branchen zur Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz berät. Die erste Sitzung fand am 25. September 2008 (ohne Zwischenergebnisse) statt. BM Scholz hat bereits zu den nächsten Sitzungen eingeladen für den 16. Oktober, den 27. Oktober sowie den 6. November 2008.
Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen 1952 dient künftig als Grundlage für Mindestarbeitsentgelte in Wirtschaftszweigen, in denen es entweder keine Tarifverträge gibt oder nur noch eine Minderheit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen tarifgebunden beschäftigt wird. Zugleich wird die bisher mögliche Festsetzung „sonstiger Arbeitsbedingungen“ ausgeschlossen. Der Begriff des Wirtschaftszweiges ist weit zu verstehen; er umfasst Gewerbe und Tätigkeiten. Der Grad der in einem Wirtschaftszweig vorhandenen Tarifbindung ist künftig einzige Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn für einen Wirtschaftszweig keine Tarifverträge bestehen oder die an Tarifverträge für diesen Wirtschaftszweig gebundenen Arbeitgeber weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen. In Wirtschaftszweigen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 Prozent können Tarifvertragsparteien die Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz beantragen.
Das bisherige Verfahren über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen wird modernisiert. Hierfür wird der Hauptausschuss dauerhaft eingerichtet. Zusammensetzung und Verfahren des Hauptausschusses werden modernisiert und entbürokratisiert. Der Hauptausschuss setzt sich künftig aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Experten zusammen, die in der Lage sind, die sozialen und ökonomischen Auswirkungen von Mindestarbeitsentgelten einzuschätzen. Die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmerinnen sind berechtigt, jeweils zwei Mitglieder und deren Stellvertreter vorzuschlagen. Zwei weitere Mitglieder und deren Stellvertreter sowie der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgeschlagen. Die Berufung der sechs Mitglieder und des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt durch die Bundesregierung. Der Hauptausschuss stellt durch Beschluss fest, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden sollen. Bei den zu begründenden Beschlüssen hat der Hauptausschuss die sozialen und ökonomischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung, die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Landesregierungen können dem Hauptausschuss Vorschläge unterbreiten, in welchen Wirtschaftszweigen Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden sollen.
Die Fachausschüsse als Gremien der betroffenen Wirtschaftszweige werden so zusammengesetzt, dass sich divergierende Einzelinteressen nicht blockieren. Jeder Fachausschuss besteht daher künftig aus sechs Beisitzern, die je zur Hälfte den Kreisen der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber angehören. Hinzu kommt ein unparteiischer Vorsitzender mit Stimmrecht, der von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berufen wird. Die Fachausschüsse werden ebenso wie der Hauptausschuss durch eine Geschäftsstelle in ihrer Arbeit unterstützt. Die von einem Fachausschuss in einem schriftlich begründeten Beschluss festgesetzten Mindestarbeitsentgelte können auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch eine entsprechende Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt werden. Der Fachausschuss kann bei der Festlegung von Mindestarbeitsentgelten nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Regionen differenzieren. Ihm werden für die Festlegung Kriterien an die Hand gegeben, die ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten ermöglichen.
Die Gesetze werden zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen.